Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsverweigerung, beharrliche. Direktionsrecht. Außerordentliche Kündigung wegen Arbeitsverweigerung

 

Leitsatz (redaktionell)

Es ist anerkannt, dass eine tatsächlich erfolgte Verletzung der Arbeitspflicht als an sich zur außerordentlichen Kündigung berichtigender Grund in Betracht kommt, wenn die Arbeitspflicht bewusst und gewollt verletzt wird. Voraussetzung ist allerdings ein Fall sog. beharrlicher Arbeitsverweigerung. Diese setzt eine Nachhaltigkeit im Willen voraus. Der Arbeitnehmer muss die von ihm geschuldete Arbeit bewusst und nachhaltig nicht leisten wollen, wobei es nicht genügt, dass er eine Weisung des Arbeitgebers schlicht nicht befolgt. Eine derart geforderte intensive bzw. nachhaltige Arbeitsverweigerung liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer sich bewusst und willentlich der für ihn erkennbaren und eindeutigen Arbeitsaufforderung des Arbeitgebers widersetzt. In Fällen, in denen die intensive Weigerung nicht festgestellt werden kann, muss eine erfolglose Abmahnung vorangegangen sein. Nur dann kann die Prognose gestellt werden, der Arbeitnehmer werde die Arbeit auch künftig weiter verweigern.

 

Normenkette

BGB § 626 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 25.05.2011; Aktenzeichen 6 Ca 1118/10)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.05.2011, Az.: 6 Ca 1118/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 26.01.1971 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 15.03.1999 bei der Beklagten als Metzgereiarbeiter zu einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt von 2.424,46 EUR beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 15.03.1999 (Bl. 20 f. d. A.) sieht in § 3 u. a. Folgendes vor:

„…

Die Arbeitszeiteinteilung erfolgt nach Dienstplan.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer bei gleichem Lohn mit anderen Arbeiten und in anderen Betrieben oder in anderen Betriebsabteilungen zu beschäftigen, wenn während der regelmäßigen Arbeitszeit fachliche Arbeit nicht in ausreichendem Maße vorhanden ist bzw. wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.”

Das Betriebsgebäude der Beklagten grenzt unmittelbar an die Einrichtungen der X. Schlachthofgesellschaft an. Die Schlachtung und Zerteilung des Viehs erfolgt im Rahmen einer sogenannten Schlachterkette von 10 Mann. Die X. Schlachthofgesellschaft hält lediglich eine geringere Zahl an Arbeitskräften vor und ergänzt die Schlachterkette nach Bedarf und Gelegenheit um Personen aus dem Personalbestand der Metzger, so auch aus dem der Beklagten. In diesem Rahmen wurde der Kläger auch über längere Zeiträume hinweg zu Schlachtarbeiten eingesetzt.

Bereits mit Schreiben vom 30.03.2010 hatte die Beklagte das Arbeitsverhältnis gekündigt. In dem diesbezüglichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Koblenz, Az: 5 Ca 728/10, schlossen die Parteien am 12.05.2010 einen gerichtlichen Vergleich. Danach findet das Arbeitsverhältnis durch ordentliche arbeitgeberseitige personenbedingte Kündigung vom 30.03.2010 zum 31.07.2010 sein Ende.

Der Kläger hatte zuvor mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.03.2010 (Bl. 60 f. d. A.) der Beklagten mitgeteilt:

„…

Wie Ihnen bereits unser Mandant mitgeteilt hat, ist er wieder arbeitsfähig.

Er kann alle Metzgerarbeiten, die bei der A. anfallen wieder uneingeschränkt ausüben.

Lediglich Schlachtarbeiten kann unser Mandant nicht ausüben. Allerdings fallen solche Arbeiten bei der A. nicht an, sondern wurden in der Vergangenheit von unserem Mandanten – allerdings ohne Rechtsgrundlage – für Sie immer im Schlachthof A-Stadt ausgeführt.

…”

Ferner legte der Kläger ein ärztliches Privatattest mit Datum vom 18.05.2010 (Bl. 22 d. A.) vor, in dem ausgeführt wird, dass er „zur Zeit aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage (ist) Schlachtarbeiten zu verrichten”.

Nach vorausgegangenen verschiedenen Freistellungen wurde der Kläger mit Schreiben von deren Prozessbevollmächtigten vom 25. Juni 2010 aufgefordert, seine Tätigkeit im Schlachthof am 28. Juni 2010 aufzunehmen. Nachdem der Kläger sich dort einfand, wurde er aufgefordert, im Schlachthof im Rahmen der Schlachterkette Schlachtarbeiten auszuführen. Dies lehnte der Kläger ab. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dies unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand erfolgte. Dem Kläger wurde daraufhin eine schriftliche Abmahnung mit Datum 28.06.2010 (Bl. 7 d. A.) übergeben. Der Kläger weigerte sich auch danach, eine Tätigkeit in der Schlachterkette aufzunehmen. Mit Schreiben vom 28.06.2010, dem Kläger unmittelbar vor Ort übergeben, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos wegen wiederholter Arbeitsverweigerung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.05.2011, Az: 6 Ca 1118/10 (Bl. 87 ff. d. A.).

Durch das genannte Urte...

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