Entscheidungsstichwort (Thema)
Mobbing. Schmerzensgeld
Leitsatz (redaktionell)
1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers kann durch sog. „Mobbingverhalten” von Vorgesetzten und Kollegen verletzt werden. Erfasst werden arbeitsrechtlich vom Begriff des „Mobbing” fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach Art und Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere geschützte Rechte des Betroffenen verletzen.
2. Darlegungs- und beweisbelastet für das „Mobbingverhalten” ist derjenige, der einen Schmerzensgeldanspruch herleitet, wobei es für die Substantiierung des Vortrages nicht erforderlich ist, genaue Datumsangaben zu machen. Ausreichend ist die Schilderung der konkreten Situation mit einer ungefähren Datumsangabe.
Normenkette
BGB §§ 847, 847 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 21.12.2004; Aktenzeichen 5 Ca 798/04) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens –, Az.: 5 Ca 798/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Leistung von Schmerzensgeld und Schadenersatz.
Von einer erneuten Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 21.12.2004 (dort Seite 3 – 6 = Bl. 53 – 56 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schmerzensgeld in Höhe gerichtlichen Ermessens, mindestens aber 15.000,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in noch zu beziffernder Höhe für den erlittenen Vermögensschaden aus dem Verlust des Arbeitsplatzes durch die Eigenkündigung des Klägers zum 15.08.2004 zu leisten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – hat mit Urteil vom 21.12.2004 (Bl. 51 ff. d. A.) die Klage voll umfänglich abgewiesen.
Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch gegen die Beklagte auf Schmerzensgeld und Schadenersatz wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes durch Mobbing zu. Ein Mobbingverhalten der Beklagten sei nicht feststellbar, da es der Kläger – bis auf wenige Fälle – versäumt habe, substantiiert darzulegen, wann, was genau passiert sei. Nachvollziehbar vorgetragen seien mithin lediglich die Vorfälle vom 06.02., 16.02., 21.06. und 05.07.2004. Die Aussage des Geschäftsführers im Gespräch mit dem Kläger vom 06.02.2004 verkörpere, bei objektiver Betrachtungsweise, keine Rechtsverletzung. Weder der Hinweis auf gesundheitliche Bedenken für die zukünftige Leistungsfähigkeit des Klägers noch die Kritik an seiner bisherigen Arbeitstätigkeit seien ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Vielmehr sei das Ausgesetztsein von Kritik und auch unberechtigter Kritik, soweit sie sich im Rahmen halte, Teil des allgemeinen Lebensrisikos. Entsprechendes gelte für die Aussage des Vorgesetzten X vom 16.02.2004, der Kläger solle einen Rentenantrag stellen.
Falls der Vorgesetzte X am 05.07.2004 gegenüber dem Kläger geäußert habe „ich bin gespannt, wie lange sie durchhalten”, handele es sich, wenn die Aussage so getätigt worden sei, tatsächlich um eine Herabsetzung der Persönlichkeit des Klägers. Es fehle aber an der Verantwortung der Beklagten hierfür, da sie nicht für sämtliche Verletzungshandlungen ihrer Mitarbeiter automatisch hafte. Letztlich könne aber auch dies dahinstehen, da der Kläger keinerlei Anhaltspunkte über die Folgen der behaupteten Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht substantiiert vorgetragen habe. Psychische Beeinträchtigungen des Klägers hätten schon vor der Aufnahme der Arbeit bei der Beklagten bestanden. Neue und andere Beeinträchtigungen, die ursächlich durch Verletzungshandlungen während des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten hervorgerufen worden seien, habe der Kläger nur behauptet, nicht aber im Einzelnen dargelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 7 ff. des Urteils vom 21.12.2004 (Bl. 57 ff. d. A.) verwiesen.
Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 04.02.2005 zugestellt worden ist, hat am 03.03.2005 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 04.05.2005 sein Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 04.05.2005 verlängert worden war.
Der Kläger macht geltend,
er sei von Anfang des Jahres 2000 an von Kollegen wie auch von Vorgesetzten in se...