Entscheidungsstichwort (Thema)

Mutterschaftsgeld. Urlaubsabgeltung während Beschäftigungsverbot. Forderung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist eine Arbeitnehmerin infolge einer fehlenden öffentlich-rechtlichen Genehmigung außerstande, die von ihr arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, so ist nicht das Aussetzen mit der Arbeit während des Beschäftigungsverbotes nach § 3 II MuSchG ursächlich für die Verdiensteinbuße, sondern bereits das Fehlen der Öffentlich-rechtlichen Genehmigung. Ein Zuschußanspruch nach §§ 3 II, 6 I MuSchG, 200 RVO entfällt.

2. Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung aufgrund eines gesetzlichen Arbeitsverbotes führt zum Wegfall des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach § 7 IV BUrlG, wenn die Unmöglichkeit bis zum Ende des Urlaubsjahres bzw. bis zum Ende des Übertragungszeitraums fortdauert.

 

Normenkette

RVO § 200; MuSchG § 3 II, § 6 I; BUrlG § 7 IV; SGB III § 284

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 24.03.1998; Aktenzeichen 1 Ca 160/98)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24.03.1998, Az.: 1 Ca 160/98 abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und von Urlaubsabgeltung.

Die Klägerin, die bosnische Staatsangehörige ist, war seit dem 01.06.1996 bei der Beklagten, die einen ambulanten Pflegedienst betreibt, als Krankenschwester auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 31.05.1996 (Bl. 7 f. d.A.) beschäftigt. Die der Klägerin zuletzt erteilte Arbeitserlaubnis endete am 30.06.1997; eine Verlängerung dieser Erlaubnis erfolgte danach nicht mehr.

Die Klägerin gebar in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 1997 ein Kind, so dass für sie während der Zeit vom 25.08.1997 bis 29.12.1997 die Beschäftigungsverbote des Mutterschutzgesetzes galten. Sie bezog während dieser Zeit von der zuständigen Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe von 25,00 DM je Kalendertag.

Nachdem die Klägerin vom 01.01.1998 bis 13.01.1998, ohne dass eine Arbeitserlaubnis vorlag, für die Beklagte wieder gearbeitet hatte, beendeten die Parteien das Beschäftigungsverhältnis einvernehmlich zum 13.01.1998. Für die Zeit ab dem 14.01.1998 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld, dessen Höhe sich ab dem 26.06.1998 auf kalendertäglich 65,15 DM belief.

Mit ihrer beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingereichten und später erweiterten Klage hat die Klägerin die Zahlung von Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sowie von Urlaubsabgeltung geltend gemacht.

Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages wird auf die zusammenfassende Darstellung im Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteiles vom 24.03.1998 (dort S. 4 f. = Bl. 50 f. d.A.) gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.630,60 DM netto nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 20.01.1998 zu zahlen,
  2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin Urlaubsabgeltung in Höhe von 5.404,55 DM brutto zu bezahlen nebst 4% Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 24.03.1998 (Bl. 47 ff. d.A.) die Beklagte verurteilt, an die Klägerin Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe von 9.630,60 DM netto nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 20.01.1998 und darüber hinaus Urlaubsabgeltung in Höhe von 5.404,55 DM brutto nebst 4% Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 27.02.1998 zu bezahlen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe Anspruch auf Zuschuss von Mutterschaftsgeld für die Zeit vom 25.08.1997 bis 29.12.1997, zumal das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit bestanden habe, für die Klägerin unstreitig Mutterschutzzeiten eingegriffen hätten und im Falle des Fehlens der Arbeitserlaubnis der Zuschussanspruch unberührt geblieben sei. Die Klägerin könne darüber hinaus auch Urlaubsabgeltung für das Jahr 1997 gemäß § 7 Abs. 4 BUrlbG verlangen, da sie während des gesamten Urlaubsjahres keinen Erholungsurlaub genommen habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsbegründung wird auf S. 5 ff. des arbeitsgerichtlichen Urteiles (Bl. 51 ff. d.A.) verwiesen.

Die Beklagte, der die Entscheidung des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern am 05.06.1998 zugestellt worden ist, hat gegen dieses Urteil am 30.06.1998 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 17.07.1998 ihr Rechtsmittel begründet.

Die Beklagte macht geltend,

der Klägerin stehe kein Anspruch auf Zahlung von Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu, da diese während der in diesem Zusammenhang streitgegenständlichen Zeit nicht über eine Arbeitserlaubnis verfügt habe. Aufgrund des sich hieraus ergebenden Verbotes, sei es der Klägerin nicht möglich gewesen ihre Arbeitsleistung zu erbringen oder auch nur ihre Arbeitskraft anzubieten. Die Klägerin könne sich aber nicht aufgrund des schwan...

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