Entscheidungsstichwort (Thema)

Provisionsanspruch. Darlegungs- und Nachweispflicht im Provisionsprozess

 

Leitsatz (redaktionell)

Für das Vorliegen der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Provisionsforderung ist derjenige, der die Provision verlangt, darlegungs- und beweispflichtig. Aus § 87c HGB ergibt sich für den Arbeitnehmer ein ausreichendes gesetzliches Instrumentarium, um die notwendigen tatsächlichen Grundlagen für die Geltendmachung eines Provisionsanspruches in Erfahrung zu bringen.

 

Normenkette

HGB §§ 59, 65, 87

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 03.11.2004; Aktenzeichen 4 Ca 2297/03)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom03.11.2004, Aktenzeichen 4 Ca 2297/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von Provision sowie um die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Auskunft der Arbeitgeberin.

Von der Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.11.2004 (dort S. 3 bis 6 = Bl. 103 bis 106 d.A.) verwiesen.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 22.750,00 EUR brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5% Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, § 247 BGB,
  2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.924,41 EUR brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
  3. äußerst hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihr mit Schreiben vom 23.03.2004 in Erfüllung des gerichtlichen Teilvergleichs vom 17.12.2003 erteilten Auskünften an Eides statt zu versichern.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 03.11.2004 (Bl. 101 ff. d.A.) die Klage hinsichtlich des Hauptantrages wie auch hinsichtlich der beiden Hilfsanträge als unbegründet abgewiesen. Es hat in seinen Entscheidungsgründen unter anderem ausgeführt, die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Provision in Höhe von 22.750,00 EUR könne der Kläger nicht verlangen, da er nicht konkret dargelegt habe, welche Vermittlungstätigkeit er, bezogen auf einzelne zu verprovisionierende Verträge, entfaltet habe und welche einzelnen Vertragsabschlüsse mit welchem Umsatz auf seine Vermittlungstätigkeit zurückzuführen seien. Ein entsprechender Sachvortrag sei unabdingbar gewesen, zumal eine Art Garantieprovision für die im Rahmen seiner Abteilung vermittelten Geschäfte nicht vereinbart gewesen sei.

Auch der erste Hilfsantrag sei als unbegründet abzuweisen gewesen, da der Kläger nicht im Einzelnen vorgetragen habe, dass die Geschäfte, welche die Beklagte in einer schriftlichen Aufstellung über die getätigten Verkäufe von ZGA – und Staxelanlagen für den Zeitraum 01.01.2001 bis 01.03.2003 zusammengefasst habe, auf eine eigene Vermittlungstätigkeit zurückzuführen seien.

Der mit dem weiteren Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf eine eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft bestehe unter Beachtung von § 87 c HGB erst, nachdem ein Handelsvertreter erfolglos in die Geschäftsbücher Einsicht genommen habe. Dass der Kläger vorliegend sein Einsichtsrecht geltend gemacht habe, sei nicht vorgetragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf S. 7 ff. des Urteils vom 03.11.2004 (= Bl. 107 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger, dem das Urteil des Arbeitsgerichts am 22.12.2004 zugestellt worden ist, hat gegen diese Entscheidung am 20.01.2005 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 21.02.2005 sein Rechtsmittel begründet.

Der Kläger macht geltend,

die arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütungsregelungen könnten auch als Zusage einer Garantieprovision verstanden werden.

Unabhängig hiervon habe allein durch den Verkauf eines so genannten FS-Systems (System zur Sauerstoffanreicherung im Medizinbereich) die Beklagte im Zeitraum vom November bis Dezember 2001, im Jahre 2002 und auch bis Februar 2003 Nettoumsatzerlöse in einer Größenordnung von 650.000,00 EUR bis 975.000,00 EUR erzielt. In diesem Zusammenhang sei auf die bereits erstinstanzlich vorgelegte Verkaufs- und Umsatzliste zu verweisen. Die erwähnten Nettoumsatzerlöse seien auf persönliche Aktivitäten des Klägers, vor allem im Russlandgeschäft und in den GUS-Staaten zurückzuführen. In der Verkaufsliste seien im Übrigen auch die von der Beklagten in Russland verkauften Gerätschaften der Kinderpädiatrie Typ K. enthalten; hiervon seien allein 12 Stück in die GUS-Staaten geliefert worden. Die Beklagte habe in diesem Zusammenhang, ausschließlich auf Initiative des Klägers, Nettoumsatzerlöse in einer Größenordnung von mindestens 65.000,00 EUR erzielt.

Er, der Kläger habe auch neue Geschäftsa...

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