Entscheidungsstichwort (Thema)
Holz. Kündigung, fristlose. Mitnahme. Mitnahme von Holz und Kündigung
Leitsatz (redaktionell)
Eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses (wegen der Mitnahme von Holz ohne entsprechende Erlaubnis) ist nur möglich, wenn die Arbeitgeberin klare und eindeutige Richtlinien bezüglich der Mitnahme von Abfallholz erlässt und diese entsprechend bekanntmacht.
Normenkette
BGB § 626
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 18.02.2005; Aktenzeichen 9 Ca 1282/04) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 18.02.2005, Az.: 9 Ca 1282/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen Kündigung sowie um die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers während des Kündigungsrechtsstreites.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf S. 3 bis 6 des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 18.02.2005 (= Bl. 77 bis 79 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 10.11.2004 nicht aufgelöst wurde,
- die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen als Staplerfahrer weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – hat mit Urteil vom 18.02.2005 (Bl. 75 ff. d.A.) festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 10.11.2004 nicht aufgelöst wurde; des Weiteren hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, den Kläger zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen als Staplerfahrer weiterzubeschäftigen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht unter anderem ausgeführt, die fristlose Kündigung vom 10.11.2004 sei rechtsunwirksam, da die Beklagte die Kündigungserklärungsfrist aus § 626 Abs. 2 BGB versäumt habe. Diese Frist sei am 14.11.2003 in Gang gesetzt worden, da der Kläger an diesem Tag gegenüber der Beklagten in einem Gespräch eingeräumt habe, am 12.11.2003 Holz aus dem Betrieb, ohne vorherige Beschaffung eines Erlaubnisscheines, mitgenommen zu haben. Durch den Antrag der Beklagten auf Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Betriebsrates nach § 103 Abs. 2 BetrVG sei die Kündigungserklärungsfrist hingegen nicht gewahrt worden. Denn die außerordentliche Kündigung gegenüber dem Kläger habe einer Zustimmung des Betriebsrates nach § 103 Abs. 1 BetrVG nicht bedurft. Der Kläger habe letztmals am 24.10.2003 als Ersatz für ein ausgefallenes Betriebsratsmitglied an einer Betriebsratssitzung teilgenommen und bei der nächsten Sitzung des Betriebsrates vom 27.10.2003 sei ein entsprechender Vertretungsfall nicht mehr gegeben gewesen. Infolgedessen habe dem Kläger spätestens ab dem 27.10.2003 zwar noch nachwirkender Kündigungsschutz im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG zugestanden; die mithin allein mögliche außerordentliche Kündigung habe aber lediglich der Anhörung, nicht der Zustimmung des Betriebsrates bedurft. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie irrtümlich angenommen habe, die Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung des Klägers sei erforderlich. Ihr sei nämlich bekannt gewesen, dass der Kläger Ersatzmitglied des Betriebsrates gewesen sei und in dieser Funktion letztmals am 24.10.2003 an einer Betriebsratssitzung teilgenommen habe.
Eine Umdeutung der rechtsunwirksamen außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG komme auch unter Berücksichtigung von § 140 BGB nicht in betracht. Eine ordentliche Kündigung wäre nämlich ebenfalls, mangels sozialer Rechtfertigung, rechtsunwirksam, da das Fehlverhalten des Klägers, nämlich das Unterlassen der vorherigen Beschaffung eines Erlaubnisscheines vor der Holzentnahme, nicht zu einer so erheblichen Störung des Arbeitsverhältnisses geführt habe, dass unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hierauf eine ordentliche Kündigung gestützt werden könnte. Der Kläger sei zwar davon ausgegangen, dass er einen entsprechenden Erlaubnisschein für eine Holzentnahme benötige, er habe aber den Werksschutz informiert, bevor er das Holz aus dem Betriebsgelände herausgeschafft habe. Ausweislich des von der Beklagten eingeführten Formulars für die Erlaubnis zur Materialentnahme sei dieser Schein unaufgefordert beim Werksschutz abzugeben und von diesem abstempeln zu lassen gewesen. Diese Kontrolle habe der Kläger im vorliegenden Fall durch Information des Werkschutzes ermöglicht; es wäre Aufgabe des Werkschutzes gewesen, die Ausfuhr des Holzes, ohne Vorlage eines Erlaubnisscheines zu unterbinden. Angesichts der Tatsac...