Entscheidungsstichwort (Thema)
Annahmeverzug. Kündigung, außerordentliche. Zurückbehaltungsrecht. Annahmeverzugslohn nach Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
Leitsatz (redaktionell)
Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts setzt voraus, dass dem Arbeitgeber deutlich der Grund (hier: Lohnrückstände) mitgeteilt wird. In einem solchen Fall steht die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts Annahmeverzugsansprüchen nach einer unwirksamen Kündigung nicht entgegen.
Normenkette
BGB §§ 273, 615, 626
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 04.05.2006; Aktenzeichen 7 Ca 175/06) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04.05.2006 – Az.: 7 Ca 175/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 03.02.2006 fristlos aufgelöst worden ist, sowie darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Vergütung für den Zeitraum November 2005 bis einschließlich Februar 2006 nebst Zinsen zu zahlen.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04.05.2006 – 7 Ca 175/06 – (dort Seite 2 ff. = Bl. 38 ff. d. A.). Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 03.02.2006 fristlos, sondern erst mit Ablauf des 15.03.2006 seine Beendigung gefunden hat. Das Arbeitsgericht hat den Beklagten weiter verurteilt, an denn Kläger insgesamt 8.800, EUR brutto nebst Zinsen zu zahlen.
Gegen dieses, ihm am 31.05.2006 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 09.06.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 24.07.2006, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 25.07.2006, begründet.
Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, der Kläger habe aufgrund bestehenden Zahlungsverzuges seitens des Beklagten Mitte Oktober 2005 erklärt, nicht mehr für den Beklagten arbeiten zu wollen bis seine Lohnrückstände ausgeglichen worden seien. Im Übrigen bezieht sich der Beklagte auf die Begründung des Urteils vom 16. Mai 2006 im Verfahren der Parteien Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – 5 Sa 149/06, insbesondere darauf, dass der darlegungs- und beweisbelastete Kläger ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Zwecks Darstellung der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 24.07.2006 (Bl. 59 f. d. A.) verwiesen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04.05.2006 – 7 Ca 175/06 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil als rechtlich zutreffend. Mitte Oktober 2005 habe er gegenüber dem Beklagten erklärt, seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen zu wollen, weil sich der Beklagte mit erheblichen Lohnzahlungen in Zahlungsverzug befunden habe. Er habe damit von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht. Die Kündigung des Beklagten vom 03.02.2006 sei als fristlose Kündigung rechtsunwirksam. Kündigungsgründe lägen nicht vor. Der begehrten Feststellung stünde auch nicht entgegen, dass der Beklagte angeblich das Arbeitsverhältnis bereits am 15.09.2005 fristlos gekündigt habe. Zur näheren Darstellung der Berufungserwiderung im Übrigen wird Bezug genommen auf den Schriftsatz des Klägers vom 26.09.2006 (Bl. 88 ff. d. A.).
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist an sich statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung des Beklagten genügt (noch) den gesetzlichen Anforderungen.
II.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1.
Das Berufungsgericht ist zunächst nicht an einer Entscheidung unter dem Gesichtspunkt einer Verfahrensunterbrechung nach § 240 ZPO gehindert. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten ist noch nicht eröffnet. Auch die Voraussetzung des § 240 Satz 2 ZPO liegen nicht vor. Ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Kaiserslautern – Insolvenzgericht – vom 08.08.2006 – 5 IN 215/06 –, dort Ziffer 2 wurde lediglich angeordnet, dass Verfügungen des Beklagten nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Eine Unterbrechung des Rechtsstreits gem. § 240 ZPO tritt jedoch noch nicht ein, wenn das Insolvenzgericht lediglich eine derartige Anordnung trifft (vgl. etwa LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 19.12.2005 – 2 Ta 249/05).
2.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 03.02.2006 nicht aufgelös...