Entscheidungsstichwort (Thema)
Annahmeverzug. Zurückbehaltungsrecht. Darlegungslast
Leitsatz (redaktionell)
Ein Lohnanspruch aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs bei Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Arbeitnehmer setzt voraus, dass der Arbeitnehmer ein Angebot seiner Arbeitsleistung mit der Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechts verbindet.
Normenkette
BGB § 611; ZPO § 138
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 12.01.2006; Aktenzeichen 2 Ca 1736/05) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserlautern vom 12.01.2006 – 2 Ca 1736/05 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.800,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.09.2005 abzüglich erhaltener 4.250,00 Euro netto zu zahlen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 1/3 dem Kläger und zu 2/3 der Beklagten auferlegt.
IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.750,00 Euro festgesetzt.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gemäß Anstellungsvertrag vom 31.05.2005 (Bl. 30 f. d. A.) übernahm der Kläger „mit Wirkung vom 01.06.2005 … die technische Betriebsleitung” der Beklagten. Mit der – der Beklagten am 10.11.2005 zugestellten – Klage vom 08.11.2005 beansprucht der Kläger von der Beklagten – zuletzt in der Fassung des Klageantrages vom 05.01.2006 (Bl. 25 d. A.) – die Zahlung von 11.000,00 Euro brutto abzgl. erhaltener 4.250,00 Euro netto (nebst Zinsen) als Vergütung für die Zeit vom 01.06.2005 bis zum 31.10.2005. Die Beklagte hat erstinstanzlich u. a. vorgetragen,
dass der Kläger seit Mitte September 2005 nicht mehr für die Beklagte arbeite. Der Kläger sei seit diesem Zeitpunkt nicht mehr im Büro der Beklagten erschienen und habe auch keine Arbeitsleistungen mehr erbracht (Schriftsatz vom 09.12.2005, dort Seite 1 = Bl. 11 d. A.).
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 12.01.2006 – 2 Ca 1736/05 – (dort Seite 2 f. = Bl. 41 f. d. A.).
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (s. Urteilstenor – 2 Ca 1736/05 – Bl. 41 d. A.). Gegen das ihr am 23.01.2006 zugestellte Urteil vom 12.01.2006 – 2 Ca 1736/05 – hat die Beklagte am 17.02.2006 Berufung eingelegt und diese am 20.03.2006 sowie ergänzend am 22.03.2006 mit den Schriftsätzen vom 17.03.2006 und vom 21.03.2006 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze vom 17.03.2006 (Bl. 61 f. d. A.) und vom 21.03.2006 (Bl. 67 d. A.) verwiesen.
Die Beklagte hält die Ansprüche des Klägers im Hinblick auf § 10 des Anstellungsvertrages (Ausschlussklausel) für verwirkt. Weiter macht die Beklagte geltend, dass dem Kläger mit Schreiben vom 15.09.2005 (Kopie Bl. 68 d. A.) fristlos gekündigt worden sei. Die Kündigung sei dem Kläger zugegangen (Beweis: Zeuge G. L.). Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens äußert sich die Beklagte noch mit dem Schriftsatz vom 14.05.2006 (Bl. 125 f. d. A. nebst Anlagen Bl. 127 ff. d. A.). Dort erwähnt die Beklagte u. a., dass der Kläger überhaupt keinen Zutritt zum Büro der Beklagten gehabt und seine Tätigkeiten von seinem eigenen Büro in der E.-allee 20 in E-Stadt ausgeübt habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.01.2006 – 2 Ca 1736/05 – aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts gegen die Berufung der Beklagten nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 04.04.2006 (Bl. 73 ff. d. A.) sowie in den Schriftsätzen vom 08.05.2006 (Bl. 89 f. d. A.) und vom 10.05.2006 (Bl. 94 ff. d. A.). Hierauf wird jeweils verwiesen. Der Kläger bestreitet, dass die Beklagte ihm mit Schreiben vom 15.09.2005 fristlos gekündigt habe. Das von der Beklagten vorgelegte Schreiben (vom 15.09.2005) habe er nie erhalten, – auch sei kein sonstiger Zugang erfolgt (Beweis: Zeugin R. D.). Die angebliche Kündigung vom 15.09.2005 – so macht der Kläger geltend – stehe im krassen Widerspruch zum bisherigen Sachvortrag der Beklagten. Der Kläger verweist auf das Anwaltsschreiben der Beklagten vom 03.02.2006 (Bl. 82 d. A.). Dort wird die Auffassung vertreten, dass der Kläger das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt habe, indem er seit Mitte September 2005 grundlos nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. Mit dem Verwirkungseinwand könne die Beklagte nicht gehört werden, da „letzte Gehaltsabrechnung” im Sinne der Ausschlussklausel nur diejenige Abrechnung sein könne, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen sei. Über die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses würden die Parteien derzeit aber (noch) streiten. Im Schriftsatz vom 10.05....