Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit der ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer angestellten Lehrerin
Leitsatz (redaktionell)
Die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer angestellten Lehrerin ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG gerechtfertigt, wenn diese trotz vorangegangener einschlägiger Abmahnungen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch verletzt hat, dass sie Exemplare von Kurs- bzw. Klassenarbeiten nicht zuvor bei der Schulleitung abgegeben und den Unterricht als Vertretung Lehrkraft an einem bestimmten Tag mit 15 Minuten Verspätung angetreten hat.
Normenkette
TV-L § 34 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 22.05.2017; Aktenzeichen 2 Ca 163/17) |
Tenor
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 22. Mai 2017, Az. 2 Ca 163/17, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung vom 19. Januar 2017 zum 30. Juni 2017 sowie - für den Fall ihres Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag - über die Weiterbeschäftigung der Klägerin.
Die 1964 geborene, ledige Klägerin absolvierte vom 1. September 1999 bis zum Ende des Schuljahres 1999/2000 ihr Referendariat in Thüringen. Vom 1. November 2000 bis zum 30. April 2003 leistete sie ihren Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Bundesland Hessen ab. Im Schuljahr 2004/2005 war sie als Lehrkraft als Schwangerschaftsvertretung in Hessen tätig.
Aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 26. Juli 2005 war sie seit dem 5. September 2005 bei dem beklagten Land als Lehrerin mit 18 Stunden/Woche und einem Bruttomonatsverdienst in Höhe von zuletzt 3.807,17 € beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-L Anwendung. Die Klägerin war zunächst an dem Z.-Gymnasium in Y-Stadt eingesetzt. Zum 1. August 2008 wurde sie auf eigenen Wunsch an das X.-Gymnasium in W-Stadt versetzt. Ab dem 1. August 2012 war sie am V.-Gymnasium in U.-Stadt eingesetzt. Zum 1. Februar 2013 wurde sie an das T.-Gymnasium in U.-Stadt abgeordnet.
Unter den Az. 4 Ca 750/10, 4 Ca 2340/10 sowie 1 Ca 1863/12 wurden vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein zwischen den Parteien Rechtsstreite geführt.
Am 17. März 2016 erhielt die Klägerin eine Dienstanweisung des Schulleiters vom 7. März 2016 (Anlage B 5, Bl. 38 d. A.) folgenden Inhalts:
"1. Der Unterricht ist in Übereinstimmung mit den Lehrplänen und den Standards des Landes zu erteilen.
2. Die Leistungsbeurteilungen und deren Gewichtung sind den Schülern ordnungsgemäß mitzuteilen und zu begründen. Es gibt darüber hinaus bis auf weiteres eine Mitteilungspflicht gegenüber der Schulleitung.
3. Klassen- und Kursarbeiten sind mit dem Erwartungshorizont den fachlich zuständigen Fachkonferenzleitungen mindestens 2 Tage vor der Leistungsfeststellung zur Prüfung vorzulegen. Ein Exemplar ist bei der Schulleitung abzugeben.
4. Ein besonderes Augenmerk ist auf ein erfolgreiches Klassenmanagement zu legen.
5. Es ist eine professionelle Distanz und ein angemessenes Verhalten zu Schülern und Schülerinnen sowohl im sprachlichen, als auch mimischen und gestischen Ausdruck einzuhalten.
6. Der zu erteilende Unterricht sowie Bereitschafts- und Vertretungsstunden beginnen und enden pünktlich.
7. Alle Aufsichten sind gewissenhaft, pünktlich und proaktiv wahrzunehmen."
Am 23. Mai 2016 traf die Klägerin statt um 10.40 Uhr erst um 10.48 Uhr im Unterrichtsraum der Klasse 6a/c ein.
Am 25. Mai 2016 hätte die Klägerin vertretungsweise die Klasse 8a/c um 11.40 Uhr unterrichten sollen. Sie traf erst kurz nach 12.00 Uhr dort ein.
Eine am 30. Mai 2016 geschriebene Französischarbeit in der Klasse 6 a/c legte die Klägerin nicht vor der Leistungsfeststellung bei der Jahrgangsaufsicht vor.
Am 2. Juni 2016 begann die Klägerin den Spanischunterricht in der Klasse 9 d statt um 13.35 Uhr erst um 13.55 Uhr.
Am 15. Juni 2016 kam die Klägerin 7 Minuten verspätet zu dem von ihr zu betreuenden Unterricht der Studienreferendarin S.. Der Unterricht wurde pünktlich von der Studienreferendarin in Abwesenheit der Klägerin begonnen.
Am 30. Juni 2016 ließ die Klägerin eine Französischarbeit in der Klasse 8 b/d schreiben, ohne dass diese zuvor bei der Fachkonferenzleitung Französisch und der Schulleitung vorgelegt wurde.
Am 1. Juli 2016 kam die Klägerin über eine halbe Stunde verspätet im Spanischunterricht in der Klasse 10c/d an. Sie traf sich mit den Schülern im Café R. in U.-Stadt zu diesem Unterricht. Dieses Treffen war von der Schulleitung nicht genehmigt.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2016 (Bl. 93 ff. d. A.) nahm die Klägerin im Rahmen einer Anhörung vor Erteilung einer Abmahnung zu ihren Versäumnissen am 23. Mai 2016 und 25. Mai 2016 Stellung.
Unter dem 7. Juli 2016 erteilte die ADD der Klägerin nach deren Anhörung und Beteiligung des Bezirkspersonalrats für die staatlichen Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien und Kollegs eine...