Leitsatz (amtlich)
Rettungssanitäter, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers an der Arbeitsstelle aufhalten, um in Nachtschichten auf Alarmierung hin zu Einsatzfahrten aufzubrechen, leisten nicht nur Bereitschaftsdienst außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit. Diese Zeiten fallen vielmehr in die verlängerte regelmäßige Arbeitszeit nach § 14 Abs. 2 c DRK-TV.
Nicht erheblich ist, ob diese Zeiten als Arbeitsbereitschaft zu bewerten sind.
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 02.12.1998; Aktenzeichen 4 Ca 1293/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Trier vom02.12.1998 – 4 Ca 1293/98 – wird auf ihre … Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die rechtliche Qualifizierung der von den Klägern geleisteten Arbeiten und ihrer vergütungsrechtlichen Folge. Die Kläger sind bei der Beklagten, die Aufgaben des Rettungsdienstes gem. § 2 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Rettungsdienstgesetzes erfüllt, als Rettungsassistenten im Schichtdienst beschäftigt. Vereinbarungsgemäß findet auf ihr Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-TV) Anwendung. Die Arbeitszeit der Kläger ist gem. § 14 Abs. 2 c DRK-TV auf den höchst zulässigen Umfang von 54 Wochenstunden verlängert worden. Hinsichtlich der Qualifizierung und der Ausgestaltung der Schichtarbeit kam es zu einem Einigungsstellenverfahren, am 26.11.1997 kamen die Beklagte und der bei ihr gebildete Betriebsrat im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens überein, dass die Arbeitnehmer im mobilen Rettungsdienst jährlich 498 Stunden Bereitschaftsdienst leisten und dass die Dienstpläne der Zustimmung des Betriebsrates bedürfen. Die Beklagte ordnete in den Monaten Januar und Februar 1998 in den Dienstplänen Bereitschaftsdienste für bestimmte Nachtschichten an. Diese wurden zu 50% als Arbeitszeit bewertet und entsprechend in einen Freizeitausgleich eingestellt. Innerhalb der tarifvertraglichen Frist ist ein weiterer Ausgleich von Freizeit nicht erfolgt. Die Kläger, die die Auffassung vertreten, dass die als Bereitschaftsdienst angeordneten Zeiten in Wirklichkeit Vollarbeit gewesen sind, verfolgen mit ihrer Klage die in rechnerischer Höhe unstreitige Auszahlung von Arbeitsvergütung wegen nicht erfolgtem Freizeitausgleich.
In den streitgegenständlichen Monaten Januar und Februar 1998 ordnete die Beklagte Bereitschaftsdienst dergestalt an, dass jeweils die erste in einer Kalenderwoche liegende werktägliche Nachtschicht als Bereitschaftsdienst gewertet wurde. Die Anordnung beinhaltete weiter die Weisung, sich in der Rettungsdienststelle aufzuhalten. Den Klägern war erlaubt während der Dienstzeiten zu schlafen, unstreitig zwischen den Parteien ist aber auch, dass diejenigen Mitarbeiter, deren Schicht nicht als Bereitschaftsdienst gewertet wurde ebenso berechtigt waren, während der Nachtschichten zu schlafen.
Die Mitarbeiter sind verpflichtet, auf telefonische Alarmierung hin Einsatzfahrten durchzuführen und anschließend die Einsatzbereitschaft des Rettungsmittels wieder herzustellen. Zu diesem Zwecke, die Alarmierung erfolgt von den Rettungsleitstellen fernmündlich, sind die Telefone in der Nähe der Betten angebracht. Die Rettungssanitäter werden nicht von sich aus tätig, da sie in der Regel nicht ohne telefonische Information über Notwendigkeiten eines Einsatzes informiert werden, sondern rücken regelmäßig nach Mitteilung durch die Rettungsleitstelle aus. In einem parallel liegenden Einigungsstellenverfahren des Kreisverbandes B … hat die Arbeitgeberseite dargelegt, auch vertreten durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten, ihrer Meinung nach brauchten Arbeitnehmer im Bereitschaftsdienst maximal in der Regel nicht länger als 3 Minuten vom Eingang des Anrufes auf der Dienststelle bis zur Abfahrt des Rettungsdienstmittels. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erklärte der Geschäftsführer der Beklagten, er erwarte schon aus dem Berufsverständnis eines Rettungsassistenten, dass dieser auch im Bereitschaftsdienst sich so schnell als möglich zur Rettungsleistung herrichten würde und dass die 3 Minuten ein geschätzter Nährungswert seien.
Die Kläger haben vorgetragen, es handele sich nicht um Bereitschaftsdienstzeiten sondern um normale Arbeitszeit, die als solche auch zu vergüten bzw. durch Freizeit abzugelten sei. Die Bereitschaftsdienste unterschieden sich inhaltlich in keiner Weise von ihren sonstigen Einsätzen in den Nachtschichten. Es seien jeweils die gleichen Tätigkeiten zu verrichten. Sie könnten nicht jeder beliebigen Freizeitbeschäftigung nachgehen, es sei nicht möglich Sport zu treiben oder ein Kraftfahrzeug zu reparieren. In diesem Falle müssten sie sich nach einem eingehenden Hilferuf zunächst durch duschen und umkleiden in einen arbeitsfähigen Zustand versetzen. Ein zeitnahes Ausrücken wäre daher nicht mehr möglich und die Hilfeleistungsfrist de...