Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung
Leitsatz (amtlich)
Die Berechnung der Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag der sozialen Sicherung des Arbeitnehmer bei dem Stationierungstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (§ 4 TASS) erfolgt bei Bezug von Arbeitslosenhilfe auf der um Leistungen i.S.d. §§ 137, 138 AFG gekürzten Arbeitslosenhilfe. § 4 Ziffer 2 a (1) TASS enthält abschließend die bei der Berechnung zugrunde zu legenden Vorschriften.
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 15.01.1997; Aktenzeichen 4 Ca 499/96 P) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Ausw. Kammern PS – vom 15.01.1997 – Az.: 4 Ca 499/96 P – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe der Kläger von der Beklagten Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag der sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, welcher unstreitig auf das Arbeitsverhältnis, welches der 57 Jahre alte Kläger von 1965 bis April 1993 bei den A. S. hatte und durch betriebsbedingte Kündigung wegen T. endete, anzuwenden ist, verlangen kann.
Der Kläger bezog bis einschließlich Januar 1996 Arbeitslosengeld, wobei sich die Leistungen nach dem TASS monatlich auf DM 858,15 beliefen.
Nachdem der Kläger ab Februar 1996 Arbeitslosenhilfe in Anspruch nahm, hat die Beklagte eine Neuberechnung der Überbrückungsbeihilfe vorgenommen und dabei die Tatsache außer Ansatz gelassen, daß die dem Kläger zustehende Arbeitslosenhilfe wegen des Einkommens des Ehegattens gekürzt ist, und hat bei der Berechnung die ungekürzte Arbeitslosenhilfe in Abzug gebracht.
Nachdem der Kläger dies mit Schreiben vom 04.04.1996 (Bl. 9 d.A.) ohne Erfolg rügte, hat er seine Klage unter dem 02.05.1996 beim Arbeitsgericht eingereicht und diese im wesentlichen damit begründet,
daß die Beklagte nicht berechtigt sei, die ungekürzte Arbeitslosenhilfe in Höhe von DM 1.071,00 bei der Berechnung der Überbrückungsbeihilfe einzusetzen, sondern lediglich die tatsächlich an ihn ausgezahlte monatliche Arbeitslosenhilfe in Höhe von DM 332,32.
Diese Verpflichtung ergäbe sich aus § 4 Abs. II a (1) TASS, wonach bei der Berechnung der Überbrückungsbeihilfe von der ungekürzten Arbeitslosenhilfe auszugehen sei, wobei diese Vorschrift einen Bezug auf bestimmte, abschließende Fälle, nehme.
Die Kürzung der Arbeitslosenhilfe, die auf der Berücksichtigung des Einkommens des Ehegattens beruhe, sei in den §§ 137, 138 AFG geregelt und könne nicht unter § 4 Abs. II a (1) TASS, gefaßt werden, weil dort nicht aufgeführt
Nach seiner Berechnung fehlten monatlich DM 738,68.
Der Kläger hat beantragt:
1.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der Überbrückungsbeihilfe gem. § 4 TV Soziale Sicherung die vom Arbeitsamt in Ansatz gebrachte Kürzung der Arbeitslosenhilfe wegen des Einkommens des Ehegatten nicht zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie begründet ihre Haltung im wesentlichen damit, daß bei der Neuberechnung im Februar 1996 die ungekürzte Arbeitslosenhilfe zu Recht in Abzug gebracht worden sei, obwohl der Kläger tatsächlich nur eine um das Einkommen seiner Ehefrau gekürzte Arbeitslosenhilfe erhalte, weil § 4 Abs. II a (1) TASS im Satz 1 Fälle aufführe, bei denen die Überbrückungsbeihilfe nach ungekürzten Arbeitslosen- bzw. Unterhaltsgeld berechnet würde und aus dem zweiten Halbsatz dieses § entnommen werden müsse, daß entsprechendes auch für die Arbeitslosenhilfe gelte. Daß in dem Satz 1 des § 4 Abs. II a TASS die §§ 137, 138 AFG nicht erwähnt wurden, beruhe darauf daß sie sich nicht mit der Anrechnung von Arbeitslosenhilfe beschäftigten. Die Regelung: Entsprechendes gilt für die Arbeitslosenhilfe, führe dazu, weil man lediglich auf die Erwähnung der entsprechenden §§ verzichtet habe, daß die. Arbeitslosenhilfe in der Höhe des ungekürzten Betrages anzusetzen sei.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 15.01.1997 der Klage stattgegeben und dies im wesentlichen damit begründet, daß § 4 Abs. II a Ziff. 1 TASS die Vorschriften der §§ 137, 138 AFG nicht erwähne, so daß diese auch nicht bei der Berechnung der Überbrückungsbeihilfe zu berücksichtigen seien. Es liege eine enumerative Aufzählung der zu berücksichtigenden Anrechnungsmöglichkeiten vor, so daß keine Erweiterung der Berücksichtigungsmöglichkeiten mehr stattfinde, welches auch nicht dem Halbsatz, daß entsprechendes für die Arbeitslosenhilfe gelten solle, § 4 Abs. II a Ziff. 1, letzter Halbsatz TASS, entnommen werden könne.
Das Urteil ist der Beklagten am 25.02.1997 zugestellt worden und die hiergegen gerichtete Berufung ist am 17.03.1997 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und am 16.04.1997 begründet worden.
Die Beklagte greift die Entscheidung im wesentlichen damit an, daß die der §§ 137, 138 AFG in § 4 Ziff. 2 a ...