Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Eingruppierung eines Führers einer Brückenstelle eines Pionierbrückenbataillons der Bundeswehr.

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 07.02.1996; Aktenzeichen 6 Ca 665/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.05.1998; Aktenzeichen 4 AZR 107/97)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 07.02.1996 – 6 Ca 665/95 L – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

Mit der am 07.09.1995 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – eingegangenen Klage erstrebt der Kläger mit Wirkung vom 01.07.1994 die Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT Teil III K.

Der Kläger ist als zivilbediensteter bei der B. beschäftigt. Mit dem letzten Arbeitsvertrag vom 06.04.1994 wurde er in das Angestelltenverhältnis übernommen. In diesem Vertrag wurde festgelegt, daß er ab 01.02.1994 beim P. als vollbeschäftigter Angestellter weiterbeschäftigt wird, wobei die Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 Teil III K BAT als Aufsichtsführender einer Halbbrücke erfolgte (vgl. Bl. 13 d. A.).

Seit dem 01.10.1993 führt der Kläger die Brückenstelle E. I. TE 02009 und 02010. An dieser Brückenstelle sind ständig sechs zivile Mitarbeiter beschäftigt. Die Brückenstelle E. gehört zur zweiten Kompanie des P. in S. Gemäß STAN (Stärke und Ausrüstungsnachweis, aus der sich die personelle und materielle Zusammensetzung einer Dienststelle sollmäßig ergibt) besteht die Kompanie aus zwei zu 100 % existenten Brückenzügen. Ein Brückenzug besteht gemäß STAN aus dem Zugtrupp, zwei Brückengruppen sowie drei Übersetzgruppen (drei Bodan-Fähren). STAN-mäßig ist jeder der zwei Brückenzüge personell mit 45 Personen ausgestattet.

Die zweite Kompanie des P. nahm eine von der STAN abweichende Arbeitsgliederung ein. Die Übersetzgruppen wurden zu einem Übersetzzug (BODAN-Zug), die Brückenstellen der Kompanie wurden zu dem zweiten Zug zusammengefaßt. In diesem Zug leisten 42 zivile Mitarbeiter Dienst.

Der Kläger hat vorgetragen,

als Führer der gesamten Brückenstelle E. habe er die Materialverantwortung auch für die zweite Halbbrücke. Er übe die Vorgesetztenfunktion bezüglich aller Beschäftigten der gesamten Brückenstelle aus. Seine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit sei deshalb höherwertig als die ihm förmlich übertragene Tätigkeit des Aufsichtsführenden einer Halbbrücke. Die Bezeichnung „Führer eines Brückenzuges”. In der Vergütungsgruppe V b BAT Teil III K gebe es nicht mehr. Die heutige Bezeichnung lautet Teileinheitsführer. Der Begriff Brückenzug heiße jetzt Brückenstelle. Entscheidend für die Tarifqualifizierung sei, ob eine Brückenstelle selbständig betreut werde. Diese Tätigkeit sei nicht in der Vergütungsordnung erfaßt und werde üblicherweise von einem S. der Besoldungsgruppe A 9/A 10 BBesG wahrgenommen. Dies entspreche der Vergütungsgruppe V b/V a bzw. IV a BAT. Auch seine Vorgänger, die exakt die gleiche Tätigkeit ausgeübt hätten, seien nach BAT V b vergütet worden. Bei den Verhandlungen über den Neuabschluß des Vergütungstarifvertrages Teil III K Anlage 1 zum BAT 1982 habe im übrigen zwischen den Tarifvertragsparteien Einigkeit darüber bestanden, daß ein Angestellter der Vergütungsgruppe V b BAT ein Aufsichtsführender einer Brückenstelle sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, den Kläger mit Wirkung seit dem 01.07.1994 nach der Vergütungsgruppe V b BAT Teil III K zu vergüten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

der Brückenzug, in dem die Brückenstellen der zweiten Kompanie des P. zusammengefaßt worden seien, sei jeweils von einem im einzelnen genannten (Seite 5 des Schriftsatzes der Beklagten vom 05.12.1995, Bl. 34 d. A.) H. geführt worden. Die Führung eines Brückenzuges umfasse neben der Führung von Brückenstellen die Führung der unterstellten S. bzw. Mitarbeiter sowie die Verantwortlichkeit über die Übersetzgruppen. Eine Brückenstelle sei nicht gleichzusetzen mit einem Brückenzug. Der Begriff des Brückenzuges existiere nach wie vor. Eine Brückenstelle sei nur Teil eines Brückenzuges. Dem Kläger obliege dagegen lediglich die Materialverantwortung für eine Brückenstelle.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – hat durch am 07.02.1996 verkündetes Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.01.1996 die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 72 bis 79 der Akte Bezug genommen.

Gegen das ihm am 06.03.1996 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 08.04.1996 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat diese Berufung durch am 30.05.1996 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor durch Beschluß vom 23.04.1996 di...

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