Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung in der vorigen Stand. Verschulden des Prozeßbevollmächtigten. Vergütung, Lohnsteuer und Sozialversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird der Lauf der Berufungsbegründungsfrist durch die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist – und das dadurch ausgelöste Wiedereinsetzungsverfahren – berührt?

2. Zu den Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist in einem derartigen Fall.

 

Normenkette

ZPO § 85 Abs. 2, § 233; ArbGG § 66 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 10.04.1997; Aktenzeichen 4 Ca 2989/95)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 10. April 1997 – 4 Ca 2989/95– wird –unter Zurückweisung der Wiedereinsetzungsanträge– auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit Urteil vom 10. April 1997 – 4 Ca 2989/95– erkannte das Arbeitsgericht wie folgt für Recht:

  1. „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.468,75 DM abzüglich der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nebst 7 Prozent Zinsen aus dem verbleibenden Betrag seit 10. Jan. 1996 an den Kläger zu zahlen.
  2. Die Lohnsteuer aus 12.468,75 DM trägt der Beklagte.
  3. …”.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes wird gemäß § 543 ZPO Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Urteils vom 10. April 1997 – 4 Ca 2989/95– (dort Seite 3 ff = Bl. 160 ff d.A.); weiter wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10. April 1997 – 4 Ca 2989/95– (= Bl. 148 ff d.A.) verwiesen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts vom 10. April 1997 wurde den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 19. Juni 1997 und der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 23. Juni 1997 zugestellt (s. Empfangsbekenntnisse Bl. 180 f d.A.). Am 24. Juli 1997 ging die Telefax-Berufungsschrift des Beklagten, –die am 23. Juli 1997 gegen 20.45 Uhr beim Landessozialgericht eingegangen war–, bei dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ein (–der Eingang der Original-Berufungsschrift erfolgte hier am 25. Juli 1997). Mit der Mitteilung der Geschäftsstelle vom 28. Juli 1997, in der –unten– die Telefax-Nummer des LAG angegeben ist, wurde der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten das Eingangsdatum der Berufungsschrift („24. Juli 1997”) mitgeteilt; die Eingangsmitteilung ging dem Büro der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 29. Juli 1997 zu (s. Bl. 216 d.A.). Mit Schriftsatz vom 25. Aug. 1997, der per Fax an diesem Tag um 16.35 Uhr bei der Telefax-Übermittlungsstelle des LAG einging, bat die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist „um einen weiteren Monat”; gleichzeitig bat sie um Überprüfung des (mitgeteilten) Eingangsdatums der Berufungsschrift (s. Bl. 189 d.A.).

Mit Beschluß vom 26. Aug. 1997 – 6 Sa 792/97– wies der Vorsitzende der 6. Kammer den Fristverlängerungsantrag vom 25. Aug. 1997 zurück. „Im übrigen” wurde dem Beklagten der aus dem Beschluß (s. Bl. 191 f d.A.) ersichtliche Hinweis erteilt. Der Beschluß vom 26. Aug. 1997 ist der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 28. Aug. 1997 zugegangen.

Am 29. Aug. 1997 ging der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten vom 28. Aug. 1997 bei dem LAG ein. Der Antragsschrift waren die eidesstattliche Versicherung des Ehemannes der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vom 28. Aug. 1997 und eine Kopie der Seiten 458 u. 459 des Ortsverzeichnisses aus „Deutscher Anwaltverlag/Ausgabe 1996/97” (s. Bl. 195 ff d.A.) beigefügt.

Am 29. Aug. 1997 bestimmte der Kammervorsitzende Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung auf Dienstag, den 7. Okt. 1997. Am 8. Sept. 1997 ging die Telefax-Berufungsschrift des Beklagten vom 8. Sept. 1997 bei dem LAG ein, –gleichzeitig der Wiedereinsetzungsantrag vom 8. Sept. 1997 (wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist). Im Wiedereinsetzungsantrag vom 8. Sept. 1997 wird erneut um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gebeten bzw. vorsorglich der Verlängerungsantrag vom 25. Aug. 1997 wiederholt. Mit Schreiben vom 8. Sept. 1997 wandte sich der Kammervorsitzende – wie aus Bl. 207 d.A. ersichtlich – an die Prozeßbevollmächtigten der Parteien. Den neuerlichen Antrag des Beklagten, die Berufungsbegründungsfrist zu verlängern, wies der Kammervorsitzende mit Beschluß vom 16. Sept. 1997 (Bl. 219 d.A.) zurück. Am 21. Sept. 1997 ging –per Telefax– der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten vom 18. Sept. 1997 bei dem LAG ein (s. Bl. 223 ff d.A.). Dieser Antrag wurde wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gestellt; gleichzeitig wurde um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist „wegen der durch die Urlaubs zeit bedingten Arbeitsüberlastung in der Einzelkanzlei der Prozeßbevollmächtigten” gebeten. Am 21. Sept. 1997 ging weiter –per Telefax (Bl. 223 d.A.) die Berufungsbegründung des Beklagten bei dem LAG ein; wegen des Inhalts der Berufungsbegründung wird auf Bl. 226–247 d.A. –nebst Anlage– (Bl. 248 d.A.) Bezug genommen.

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