Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorteilsannahme. Außerordentliche Kündigung Sparkassenangestellter Annahme einer Erbschaft
Leitsatz (redaktionell)
Die nicht strafbare Annahme der Erbschaft einer Kundin durch einen Sparkassenangestellten rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Normenkette
BGB § 626
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 19.05.2010; Aktenzeichen 4 Ca 1369/09) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 19.05.2010 – 4 Ca 1369/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten, soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung sowie um Weiterbeschäftigung des Klägers. Anlass der Kündigung ist eine vom Kläger angenommene Erbschaft der Frau H: A. welche auch Kundin der Beklagten war.
Der Kläger absolvierte mit Ausbildungsvertrag bei der Beklagten erfolgreich seine Berufsausbildung und ist seit 1972 bei der Beklagten zuletzt als Afachwirt beschäftigt. In § 2 seines Arbeitsvertrages wird auf die Bestimmungen des BAT und die an ihre Stelle tretenden Tarifverträge Bezug genommen. Das durchschnittliche Bruttoeinkommen des Klägers betrug zuletzt 3.635,00 EUR. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer. In § 10 Abs. 3 der Dienstanweisung der Beklagten heißt es, dass Mitarbeiter von Dritten weder unmittelbar noch mittelbar Belohnungen Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit annehmen oder sich versprechen lassen dürfen. Ausgenommen hiervon sind verkehrsübliche Geschenke von geringem Wert. Mitarbeiter sind verpflichtet, dem zuständigen Vorstandsmitglied solches Anerbieten unverzüglich anzuzeigen.
Zu Beginn seiner Berufstätigkeit nach Abschluss seiner Berufsausbildung in den Jahren 1972, 1973 lernte der Kläger den Ehemann von Frau H. A. kennen. Dieser war Mitarbeiter der Beklagten und führte bis zu seiner Pensionierung im Jahre 1978 die Geschäftsstelle B.. Der Kläger wurde während dieser Zeit mehrfach als Urlaubs- und Krankheitsvertretung in dieser Geschäftsstelle auch eingesetzt und übernahm im Jahre 1978 deren Leitung. Im Jahr 1999 wurde er in die Geschäftsstelle nach Z. versetzt, danach wurde die Geschäftsstelle B. geschlossen. Diese Geschäftsstelle befand sich im Erdgeschoss des Frau A. gehörenden Hauses. Diese wohnte bis zu ihrem Umzug in einer betreuten Wohnanlage im Jahr 1996 im ersten Obergeschoss des Hauses.
Der frühere Geschäftsstellenleiter, der Ehemann von Frau A., verstarb im Jahr 1983. Aus dieser Ehe gingen keine Kinder hervor.
Am 01.08.2000 erteilte Frau A. dem Kläger und seinem Kollegen Herrn G. eine nur gemeinsam auszuübende Vollmacht über ihr Girokonto. Die Vollmacht war der Beklagten in Person des damaligen Vorstandsmitgliedes Herrn J. bekannt und nicht beanstandet worden.
In einem ersten notariellen Testament vom 04.12.2002 wurde der Kläger als Vermächtnisnehmer bedacht, mit notarieller Urkunde vom 28.09.2005 ließ Frau A. zugunsten des Klägers eine unbeschränkte Generalvollmacht sowie eine Patientenverfügung beurkunden.
Bei einem Gespräch am 11.08.2009 zwischen der Revisionsabteilung der Beklagten und dem Kläger überreichte der Kläger ein öffentliches Testament von Frau A. vom 20.03.2009, wonach er zu 1/3 und der Kollege G. zu 2/3 als Erben eingesetzt wurden. Zudem wurden beiden Erben Bargeldvermächtnisse zugunsten deren Angehörigen gemacht. Da der Revisor davon ausgegangen ist, der Kläger habe nicht über Zeugen zu widerlegen vermocht, dass ihm die Erbschaft aus dienstlichem Bezug zugeflossen ist, hat er den Kläger aufgrund des Ergebnisses des Gesprächs mit Schreiben vom 17.08.2009 aufgefordert, die nach § 10 Abs. 3 der Dienstanweisung vorgesehene Anzeige an das zuständige Vorstandsmitglied unverzüglich nachzuholen. Der Kläger hat in seinem Antwortschreiben vom 22.08.2009 darauf hingewiesen, dass private Motive und nicht die geschäftliche Beziehung zu der Erbeinsetzung geführt hätten.
Der Revisionsbericht Sonderprüfung Nachlass H. A. wurde dem Vorstand der Beklagten vorgelegt. Am 11.09.2009 lud der Vorstand den Kläger zu einem Gespräch ein mit dem Ziel der Klärung, ob der Bezug zur dienstlichen Tätigkeit gegeben sei. Der Kläger wies darauf hin, dass er Frau A. vor Übernahme der Geschäftsstelle über deren Ehemann, den ehemaligen Zweigstellenleiter, kennen gelernt habe. In diesem Zusammenhang habe er öfters Herrn A. getroffen und später auch Frau A.. Weiter hat er dargelegt, man habe sich im Kollegenkreis im Hotel B. öfters getroffen. Der Kläger hat mit Schreiben vom 11.09.2009, bei der Beklagten am 15.09.2009 eingegangen, die Erbschaft angezeigt.
Die Beklagte hörte den Personalrat unter dem 15.09.2009 zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung an. Der Personalrat beschloss auf der außerordentlichen Sitzung vom 15.09.2009 einstimmig, keine Einwendungen oder zurückweisende Stellungnahmen einzureichen.
Mit Schreiben vom 16.09.2009 kündigte die Beklagte das...