Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichbehandlungsgrundsatz. Forderung
Leitsatz (amtlich)
1.) Die einzelvertraglich vereinbarte Zahlung einer Sonderzuwendung an im befristeten außertariflichen Dienstverhältnis stehende wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinne des § 53 Landeshochschulgesetz Rheinland-Pfalz nach Maßgabe des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 und deren Nichtgewährung an wissenschaftliche Hilfskräfte gem. § 60 Landeshochschulgesetz Rheinland-Pfalz verstößt gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
2.) Die Tätigkeit des wissenschaftlichen Mitarbeiters als Vollzeit- bzw. Hauptberuf im Unterschied zu den maximal 18 Arbeitsstunden wöchentlich der wissenschaftlichen Hilfskraft ist kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung.
3.) Es liegt auch kein sachlicher Grund darin, daß die Tätigkeit der wissenschaftlichen Hilfskraft auch der eigenen Aus- und Weiterbildung dient.
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 07.12.1993; Aktenzeichen 7 Ca 555/93) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des beklagten Landes gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07.12.1993 – 7 Ca 555/93 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger die Zahlung einer anteiligen Zuwendung nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 6 vom 04. November 1992 zusteht.
Der Kläger studierte Mathematik an der Universität Kaiserslautern. Seit dem 01.05.1992 war er gleichzeitig als wissenschaftliche Hilfskraft beschäftigt mit einer Monatsvergütung von 545,00 DM. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem zwischen den Parteien begründeten Rechtsverhältnis ergeben sich aus dem Dienstvertrag des Klägers vom 14.05.1992, der Vereinbarung über die Verlängerung dieses Dienstverhältnisses bis zum 28.02.1993 sowie der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums vom 17.01.1990 für die Beschäftigung wissenschaftlicher Hilfskräfte (Bl. 29 bis 32 d. A.).
Im Land Rheinland-Pfalz erhalten wissenschaftliche Hilfskräfte keine Zuwendung gezahlt. Dagegen erhalten die wissenschaftlichen Mitarbeiter, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden, in dessen Rahmen ihnen ein Drittel der Arbeitszeit für die Promotion zur Verfügung steht, nach Maßgabe der jeweils abgeschlossenen Dienstverträge in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums vom 30. Januar 1990 zur Beschäftigung wissenschaftlicher Mitarbeiter im befristeten außertariflichen Dienstverhältnis eine Sonderzuwendung nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 in der jeweils geltenden Fassung.
Der Kläger hat im Jahr 1992 keine anteilige Zuwendung erhalten. Unter Zugrundelegung des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 würde ihm ein Betrag in Höhe von 363,33 DM zustehen.
Der Kläger hat vorgetragen, daß eine sachliche Differenzierung zwischen den Angestellten im öffentlichen Dienst einerseits und den wissenschaftlichen Hilfskräften an Universitäten andererseits, die eine abweichende Regelung, insbesondere eine Ungleichbehandlung, gebieten würde, nicht vorliege. Die Differenzierung zwischen studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften und den „normalen” Angestellten im öffentlichen Dienst sei unzulässig. Die jährliche Sonderzuwendung stelle eine zusätzliche Vergütung für geleistete Dienste und zukünftige Betriebstreue dar. Dies gelte auch für wissenschaftliche Hilfskräfte. Allein der unterschiedliche Umfang der Arbeitsleistung könne zudem kein ausreichender sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung sein. Die Tatsache, daß der Dienst der wissenschaftlichen Hilfskräfte nicht auf Dauer angelegt sei, rechtfertige die unterschiedliche Behandlung nicht.
Der Kläger hat beantragt,
das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 363,33 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen.
das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
das beklagte Land hat vorgetragen, der Anspruch sei deshalb nicht begründet, weil der Tarifvertrag zur Zahlung einer Jahres- Sonderzuwendung gem. §§ 3 g BAT für den Kläger nicht anwendbar sei. Auch liege eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht vor, weil in Rheinland-Pfalz wissenschaftliche Hilfskräfte grundsätzlich keine Jahres- Sonderzuwendung erhielten, unabhängig davon, ob sie bereits eine Abschlußprüfung abgelegt hätten oder nicht, und unabhängig davon, in welchem zeitlichen Umfang sie beschäftigt würden. Folglich finde eine irgendwie geartete Differenzierung innerhalb der Gruppe der wissenschaftlichen Hilfskräfte nicht statt. Alle wissenschaftlichen Hilfskräfte würden einheitlich und gleich behandelt. Die Differenzierung zwischen der Gruppe aller wissenschaftlichen Hilfskräfte einerseits und der Gruppe der ...