Entscheidungsstichwort (Thema)
Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Berufung zum GmbH-Geschäftsführer. Unbegründete Feststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zum übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien hinsichtlich der Aufrechterhaltung eines ruhenden Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Bestellung eines Arbeitnehmers zum GmbH-Geschäftsführer liegt eine vertragliche Abrede zugrunde, die regelmäßig als ein Geschäftsführer-Dienstvertrag einzuordnen ist und mit der das Arbeitsverhältnis grundsätzlich aufgehoben wird. Nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien soll neben dem neu abgeschlossenen Dienstverhältnis kein “ruhendes„ Arbeitsverhältnis fortbestehen, das nach der Abberufung als Geschäftsführer gegebenenfalls wieder auflebt.
2. Bei der Bestellung eines Arbeitnehmers zum GmbH-Geschäftsführer ist dem Arbeitnehmer im Regelfall klar, dass ohne anderweitige Vereinbarung mit dem Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrages die vertragliche Beziehung der Parteien auf eine neue Grundlage gestellt wird und er seinen Status als Arbeitnehmer aufgibt. Eine andere Auslegung der bei Abschluss des Geschäftsführer-Dienstvertrags abgegebenen Parteierklärungen kommt nur dann in Betracht, wenn deutliche Anhaltspunkte für die Absicht einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses vorliegen und insoweit weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass die Parteien neben dem Geschäftsführer-Dienstvertrag noch einen Arbeitsvertrag ruhend fortbestehen lassen und nach der Abberufung wieder aufleben lassen wollten.
3. Das Schriftformerfordernis des § 623 BGB wird bei der Geschäftsführerbestellung regelmäßig durch den Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführer-Dienstvertrages gewahrt.
4. Der Inhalt eines Vertrages ist im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Haben die Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, geht der wirkliche Wille der Parteien dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Auslegung vor und setzt sich insbesondere auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch.
5. Der Arbeitnehmer genügt seiner Darlegungslast zum wirklichen Willen der Vertragsparteien jedenfalls dann, wenn er einen entsprechenden inneren Willen seiner Vertragspartnerin behauptet und diese Behauptung nicht aufs “Geradewohl„ aufstellt und somit nicht “ins Blaue hinein„ macht. Das setzt voraus, dass er sich nicht auf die bloße Behauptung der inneren Tatsache beschränkt sondern weitere Tatsachen darlegt, aus denen er auf das Vorhandensein des tatsächlichen Willens seiner Vertragspartnerin schließt.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 611 Abs. 1, § 623; GmbHG § 35 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1-2
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 21.05.2015; Aktenzeichen 5 Ca 49/15) |
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 21. Mai 2015 - 5 Ca 49/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Bestand eines ruhenden Arbeitsverhältnisses.
Der 1966 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger trat zum 01. Juni 1992 als Auszubildender in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der R Schuhcentrum GmbH. Ab 01. November 1998 wurde der Kläger aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 24. November 1998 (Bl. 16 ff. d. A., im Folgenden: AV Versandhandel 1998) für die H Online GmbH, damals firmierend unter R Versandhandel GmbH, als Bereichsleiter Warenkoordination Vertrieb tätig. Vom 01. Juli 2004 bis 28. Februar 2007 arbeitete der Kläger kraft schriftlichen Arbeitsvertrages vom 16. Juli 2004 als Verkaufsleiter zu einem Jahres-Bruttogehalt von 87.600,00 Euro nebst Tantieme erneut für die Rechtsvorgängerin der Beklagten (Bl. 6 ff. d. A., im Folgenden: AV 2004). In der Folge wurde der Kläger aufgrund Geschäftsführeranstellungsvertrages vom 16. März 2007 (Bl. 26 ff. d. A., im Folgenden: GF-V 2007) ab 01. März 2007 eingetragener Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Beklagten R Schuhcentrum GmbH. Das vereinbarte Jahresgehalt des Klägers betrug 120.000,00 Euro brutto zuzüglich einer variablen Vergütung in Höhe von 31.000,00 Euro. Eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung über die Beendigung des zuvor mit der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisses oder dessen Kündigung erfolgte nicht. §§ 11, 13 GF-V 2007 lauten:
"§ 11
1. Dieser Vertrag wird mit Wirkung vom 01. März 2007 auf die Dauer von 3 Jahren abgeschlossen. Danach verlängert er sich jeweils um drei Jahre, falls er nicht mit einer Frist von 12 Monaten vor seinem jeweiligen Ablauf schriftlich gekündigt wird. Die bei der R Gruppe zurückgelegten Dienstjahre werden angerechnet.
2. Der Vertrag endet ohne dass es einer Kündigung bedarf spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird. ...
3. Wird die Bestellung von Herrn A. zum Geschäftsführer aus wichtigem Grund widerrufe...