Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Bürosachbearbeiters in Logistikzentrum der Bundeswehr bei vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeit. Unbegründete Zahlungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zu tariflichen Tätigkeitsmerkmalen
Leitsatz (redaktionell)
Die Eingruppierung eines Angestellten in einem Logistikzentrum der Bundeswehr in die von ihm letztlich geltend gemachte Vergütungsgruppe E 9 Stufe 4 kommt nicht in Betracht, wenn es nach seinem eigenen Sachvortrag weder ersichtlich ist, aus welchen Gründen die beantragte Entgeltgruppe E 9 TVöD zutrifft, noch warum die Voraussetzungen der begehrten Stufe 4 dieser Entgeltgruppe gegeben sind.
Normenkette
TVöD Entgeltgruppe 9
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Entscheidung vom 09.07.2009; Aktenzeichen 7 Ca 301/09) |
Tenor
1.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.07.2009 - 7 Ca 301/09 - aufgehoben.
2.
Auf den Hilfsantrag des Klägers wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.01.2008 nach der Entgeltgruppe 8 des TVöD zu vergüten und auf die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Entgeltgruppen E 6 und E 8 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen abzüglich der seitens der Beklagten seit 01.01.2008 geleisteten Zahlungen und abzüglich der seit dem 01.10.2012 gewährten Beträge.
3.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
4.
Die Kosten beider Rechtszüge werden mit Ausnahme der Kosten des Revisionsverfahrens 4 AZR 759/10, die die Beklagte zu tragen hat, gegeneinander aufgehoben.
5.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung und Vergütung des Klägers.
Der Kläger ist seit dem 01.05.1982 als Angestellter bei der Beklagten, zuletzt seit dem 01.10.2002 im Logistikzentrum der Bundeswehr in D-Stadt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand bis 30.09.2005 kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. Der Kläger erhielt ab dem 01.10.1998 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b der Anlage 1 a zum BAT. Am 01.10.2005 ist der TVöD in Kraft getreten; zugleich trat der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 01.06.2005 in Kraft. Der TVöD ist seither auf die Arbeitsverhältnisse zwischen den Parteien kraft einzelarbeitsvertraglicher Vereinbarung anwendbar.
Mit Schreiben vom 14.01.2003 übertrug die Beklagte dem Kläger ab dem 01.10.2002 bis zum 30.09.2005 eine höherwertige Tätigkeit auf dem Dienstposten eines Bürosachbearbeiters B bzw. Disponenten B, TE/Z 234/602 bzw. TE/Z 321/602, die nach der Vergütungsgruppe V c der Anlage 1 a zu BAT bewertet ist (vgl. Bl. 26 d. A.). In der Folgezeit hat die Beklagte die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit auf den Kläger mit Schreiben vom 06.10.2005 bis zum 31.12.2005, vom 06.01.2006 bis zum 31.03.2006, vom 13.04.2006 bis zum 30.04.2006, vom 13.07.2006 bis zum 31.12.2007 und zuletzt mit weiterem Schreiben vom 01.04.2008 mit Wirkung vom 01.01.2008 bis zum 30.06.2010 verlängert (vgl. Bl. 27 ff. d. A.).
Der Kläger hat zuletzt ab dem 01.10.2005 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 6 TVöD (West) sowie eine Zulage für die ihm übertragene höherwertige Tätigkeit nach § 14 TVöD erhalten.
Mit Schreiben vom 18.12.2007 und 09.12.2008 hat der Kläger im Hinblick auf die nunmehr langjährig ausgeübte Tätigkeit auf dem ihm übertragenen höherwertigen Dienstposten eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TVöD verlangt. Die Beklagte hat das abgelehnt; Streitgegenstand der Klage ist deshalb die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten an den Kläger eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TVöD nebst Verzugszinsen zu zahlen.
Die Kläger hat vorgetragen,
der geltend gemachte Anspruch sei begründet. Denn seit langem verrichte er - unstreitig - ununterbrochen die ihm übertragenen höherwertigen Tätigkeiten, ohne dass die Beklagte eine Höhergruppierung vorgenommen habe. Die jahrelange Übertragung dieser Tätigkeit, zuletzt bis in das Jahr 2010, ohne die Gewährung einer entsprechenden Höhergruppierung widerspreche billigem Ermessen. Die Vorgehensweise der Beklagten beeinträchtige dauerhaft seine Interessen, insbesondere im Hinblick auf entsprechende Versorgungsanwartschaften.
Die Beklagte könne sich zur Rechtfertigung ihres Verhaltens nicht darauf berufen, dass sie seit dem 01.10.2002 beabsichtige und plane, das Logistikzentrum der Bundeswehr nach Z zu verlagern und somit eine Strukturunsicherheit am Standort in D-Stadt bestehe. In Z seien bis heute weder die organisatorischen noch die personellen Voraussetzungen für eine Aufgabenverlagerung des Logistikzentrums gegeben. Die beabsichtigte Verlagerung der Dienststelle und die damit, jedenfalls von der Beklagten behaupteten, personellen und strukturellen Änderungen seien zeitlich vollkommen ungewiss. Dort stünden entsprechende Fachkräfte überhaupt nicht zur Verfügung. Ein Enddatum fü...