Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung. Vollmacht. Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Nichtvorlage einer Vollmacht
Leitsatz (redaktionell)
Der Arbeitgeber setzt nicht dadurch über eine Kündigungsvollmacht in Kenntnis, dass er den Vorgesetzten zur Erteilung von Weisungen oder Abmahnungen oder zu selbstständigen Einstellungen ermächtigt.
Normenkette
BGB § 174
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 29.09.2010; Aktenzeichen 1 Ca 686/10) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.09.2010, Az: 1 Ca 686/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen.
Die Klägerin war seit dem 01.10.2009 bei der Firma Z e. K., dessen Inhaberin seinerzeit die Beklagte war, als Verkäuferin in Teilzeit zu einem Bruttomonatsentgelt von 760,00 EUR auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.10.2009 beschäftigt, der auf Arbeitgeberseite vom Ehemann der Beklagten mit dem Zusatz „i.V.” unterzeichnet ist.
Mit Schreiben vom 23.03.2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise fristgerecht zum 30.04.2010. Das betreffende Kündigungsschreiben (Bl. 9 d. A.) ist vom Ehemann der Beklagten mit dem Zusatz „i. V.” unterzeichnet. Mit Schreiben vom 30.03.2010, welches einer Angestellten der Beklagten noch am selben Tag im Ladenlokal der Firma Z e.K. ausgehändigt wurde, wies die Klägerin die Kündigung gemäß § 174 BGB wegen Nichtvorlage einer Vollmacht zurück und rügte zugleich die Vertretungsmacht des Ehemannes der Beklagten.
Mit Schreiben vom 10.05.2010, welches sowohl von ihr selbst, als auch von ihrem Ehemann unterzeichnet ist, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut fristlos sowie hilfsweise fristgerecht zum 15.06.2010.
Gegen diese Kündigungen richtet sich die von der Klägerin am 12.04.2010 beim Arbeitsgericht eingereichte und im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens mehrfach erweiterte Klage. Die Klägerin begehrt von der Beklagten darüber hinaus unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Annahmeverzuges die Zahlung von Arbeitsvergütung für die Zeit vom 23.03.2010 bis 15.06.2010 sowie die Abgeltung restlichen Urlaubs.
Die Beklagte beschäftigt regelmäßig nicht mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden.
Zur weiteren Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens, insbesondere hinsichtlich der von der Beklagten behaupteten Kündigungsgründe, wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.09.2010 (Bl. 93 bis 96 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.03.2010 zugegangen am selben Tage, nicht außerordentlich aufgelöst ist, sondern erst zum 15.06.2010 mit ordentlicher Frist endete.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die ersatzweise fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 23.03.2010 zugegangen am selben Tage, nicht ordentlich aufgelöst ist, sondern erst zum 15.06.2010 mit ordentlicher Frist endete.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 10.05.2010, der Klägerin zugegangen am 12.05.2010, nicht außerordentlich aufgelöst ist, sondern erst zum 15.06.2010 mit ordentlicher Frist endete.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Vergütung für den Monat März 2010 einen weiteren Betrag i. H. v. 177,33 EUR brutto zzgl. Zinsen i. H. v. 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 01.04.2010 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Vergütung für den Monat April 2010 einen Betrag i. H. v. 760 EUR brutto zzgl. Zinsen i. H. v. 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 01.05.2010 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Vergütung für den Monat Mai 2010 einen Betrag i. H. v. 760 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 01.06.2010 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Vergütung für den Monat Juni 2010 einen Betrag i. H. v. 380 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 01.07.2010 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zur Urlaubsabgeltung für das Kalenderjahr 2010 einen Betrag i. H. v. 286,83 EUR abzüglich des auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Nettozahlungsanspruch i. H. v. 228,80 EUR zzgl. Zinsen i. H. v. 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 01.04.2010 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über das vom 01.10.2009 bis zum 15.06.2010 zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ein einfaches Zeugnis zu erteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 29.09.2010 insgesamt stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 10 dieses Urteils = Bl. 96 bis 100 d. A. verwiesen.
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