Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 09.12.1997; Aktenzeichen 2 Ca 1531/97)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Trier vom09.12.1997 – 2 Ca 1531/97 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreites um gegenseitige Zahlungsansprüche.

Wegen des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Sachvortrages beider Parteien wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zusammenfassende Darstellung im Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteiles vom 09.12.1997 (dort S. 2 ff. = Bl. 92 ff. d.A.) gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.607,77 DM brutto abzüglich darauf gezahlter 3.169,34 DM netto nebst 4% Zinsen ab dem 21.08.1997 zu zahlen,
  2. die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte hat beantragt,

  1. die Klage abzuweisen und widerklagend
  2. die Klägerin zu verurteilen, an ihn 2.770,05 DM netto nebst 4% Zinsen seit dem 11.08.1997 zu zahlen.

Das Arbeitsgericht Trier hat in seinem Urteil vom 09.12.1997 die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 2.770,05 DM netto zu zahlen, abzüglich des sich aus 2.342,75 DM brutto ergebenden Nettobetrages, nebst 4% Zinsen seit dem 11.08.1997; im Übrigen hat es die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung des klageabweisenden Teiles der Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Klägerin habe einen Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlbG für insgesamt sieben Urlaubstage in Höhe von 2.077,73 DM brutto. Ihr sei nämlich aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 08.11.1996 für die Zeit vom 12.11. bis 24.11.1996 rechtswirksam Erholungsurlaub für 11 Tage bewilligt worden, so dass von dem Urlaubsanspruch auf 18 Tage noch 7 Tage abzugelten seien. Das die Urlaubsbewilligung im Zusammenhang mit der unrechtmäßigen Suspendierung der Klägerin von der Arbeit erfolgt sei, führe nicht zum Wegfall der Urlaubsgewährung. Nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung könne nämlich der Arbeitgeber anordnen, dass der Urlaub während des Laufes der Kündigungsfrist genommen werde, da anderenfalls die vom Bundesurlaubsgesetz in erster Linie vorgesehene Gewährung des Erholungsurlaubes in natura nicht mehr möglich sei. Da mithin von den 18 Urlaubstagen, welche der Klägerin zugestanden hätten, insgesamt 11 Urlaubstage durch die rechtswirksame Urlaubsbewilligung während der Suspendierungszeit verbraucht worden seien, habe der Beklagte lediglich noch Abgeltung für 7 Urlaubstage zu zahlen. Letztlich entfalle aber auch der demnach entstandene Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 2.077,73 DM, da die Klägerin selbst von der ihr zustehenden Urlaubsabgeltung einen Rückforderungsanspruch des Beklagten wegen Gehaltsüberzahlung in Höhe von 3.169,34 DM netto in Abzug bringe; in Folge dessen sei die Klage insgesamt abzuweisen gewesen. Demgegenüber sei der Widerklage auf Rückzahlung des überzahlten Gehaltsbetrages in Höhe von 2.770,05 DM netto stattzugeben gewesen, allerdings mit der Maßgabe, dass hiermit der Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin, zu welchem noch ein Anspruch auf ein anteiliges 13. Montagseinkommen für das Jahr 1997 in Höhe von 153,59 DM brutto hinzukomme, mithin ein Gesamtanspruch der Klägerin in Höhe von 2.342,75 DM brutto zu verrechnen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsbegründung wird auf S. 6 ff. des arbeitsgerichtlichen Urteils (= Bl. 96 ff. d.A.) verwiesen.

Die Klägerin hat gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichtes Trier, welche ihr am 06.02.1998 zugestellt worden ist, am 06.03.1998 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 30.04.1998 ihr Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.05.1998 verlängert worden war.

Die Klägerin macht geltend,

ihr stehe über die vom Arbeitsgericht Trier zugesprochene Urlaubsabgeltung ein weitergehender Abgeltungsanspruch für insgesamt 18 Urlaubstage zu. Der Beklagte habe nämlich der Klägerin für die Zeit vom 12.11. bis 24.11.1996 Erholungsurlaub nicht bewilligt. Der Urlaubsbewilligung hätten nämlich berechtigte Interessen der Klägerin entgegengestanden. So sei sie gezwungen, ihren Urlaub regelmäßig in die Schulferienzeiten ihres an Zöliakie erkrankten schulpflichtigen Kindes zu legen; der vorgenannte Urlaubs Zeitraum habe jedoch außerhalb der Schulferienzeiten gelegen. Desweiteren habe die Klägerin für den 23./24.11.1996 ein sogenanntes Schließwochenende fest eingeplant gehabt, so dass der für diese Zeit bewilligte Urlaub nicht erforderlich gewesen sei. Desweiteren habe ihr noch ein Freizeitausgleich für 2 Tage zugestanden, welchen sie bis zum Suspendierungszeitpunkt erworben habe. Desweiteren sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin am 12.11.1996 durch das Arbeitsgericht aufgefordert worden sei, zu dem Verhandlungstermin vom 19.11.1996 persönlich zu erscheinen. Am 13.11.1996 habe sie die Jugendherberge an den Beklagten übergeben. Mithin h...

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