Entscheidungsstichwort (Thema)
Malerhandwerk. Urlaub. Urlaubsabgeltung
Leitsatz (redaktionell)
Die tarifvertraglichen Regelungen für das Maler- und Lackiererhandwerk betreffend die Urlaubsgewährung und das Umlageverfahren zu einer Lohnausgleichskasse verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.
Normenkette
BUrlG § 13
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 20.07.2005; Aktenzeichen 4 Ca 169/05) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 20.07.2005 – 4 Ca 169/05 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung.
Die Klägerin war bei der Beklagten seit 05.07.1995 bis zum 16.07.2004 als Autolackiererin beschäftigt. Zuletzt bezog sie ein Bruttomonatsentgelt von 1.861,60 EUR. Der Arbeitsvertrag nahm Bezug auf das Tarifwerk des Lackiererhandwerks. Die Klägerin war zur Urlaubskasse anzumelden.
Vom 30.06.2001 bis 30.06.2004 befand sie sich in Elternzeit. Die Beklagte kündigte unter dem 01.07.2004 das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum 16.07.2004, vom 01.07.2004 bis 16.07.2004 war die Klägerin vereinbarungsgemäß unbezahlt freigestellt.
Die Klägerin verlangt nunmehr mit der Klage die Abgeltung von 24 Urlaubstagen für das Jahr 2004 in Höhe von 2.062,08 EUR.
Der Inhalt des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks vom 30.03.1992 ist im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben. Auf ihn wird Bezug genommen. Nach § 24 hat der volljährige Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber, bei dem er zuletzt in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, Anspruch auf Urlaubsabgeltung durch Auszahlung des Urlaubsgeldes dann, wenn er länger als 3 Monate außerhalb des betrieblichen Geltungsbereichs des Tarifvertrages tätig gewesen ist und darüber auf Verlangen Nachweis führt. Das Urlaubsentgelt beträgt bei einem Urlaubsanspruch von 25 Arbeitstagen 9,5 von Hundert des Bruttolohns. Bruttolohn ist der für die Berechnung der Lohnsteuer zu Grunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge. Im Tarifvertrag sind Sachverhalte geregelt, in denen eine Verminderung des Bruttolohns durch einen Ausgleich aufgefangen wird. Die Zeiten der Elternzeit sind darin nicht enthalten.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach dem BUrlG. Der Rahmentarifvertrag könne rechtswirksam nicht davon abweichen, insbesondere schließe die Regelung des § 20 Abs. 1 des Rahmentarifvertrages die begehrte Leistung nicht aus. Ein teilweiser Ausschluss des Anspruchs aufgrund der Elternzeit sei nicht vorzunehmen, da die Beklagte eine entsprechende rechtsgestaltende Erklärung über die Verminderung des Urlaubsumfangs nach § 17 Abs. 1 BErzGG nicht abgegeben habe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.062,08 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die tarifliche Regelung schließe einen Anspruch der Klägerin aus. Die Elternzeit habe bis zum 30.06.2004 gereicht und damit zu einer Urlaubsreduzierung auf 6/12 des Jahresurlaubs geführt. Im Übrigen sei ein weiterer Urlaubsentgeltanspruch der Klägerin nicht entstanden. Während des gesamten Urlaubsjahres habe die Klägerin keinen Bruttolohn von ihr zu beziehen gehabt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 20.07.2005 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die tarifliche Regelung sei mit höherrangigem Recht zu vereinbaren. Die Klägerin habe im Jahr 2004 keinen Anspruch auf Urlaubsentgelt erworben. Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 des Rahmentarifvertrages sei auf das Urlaubsjahr zu beziehen. Im Übrigen wäre für die Klägerin ein hinreichendes Urlaubsentgelt nicht erwirtschaftet worden, da die Klägerin keinerlei Bezüge im Jahr 2004 von der Beklagten zu beanspruchen habe. Für die Elternzeit sehe der Tarifvertrag keinen Ausgleichsbetrag vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.
Das Urteil wurde der Klägerin am 22.08.2005 zugestellt. Sie hat hiergegen am 13.09.2005 Berufung eingelegt und diese Berufung mit am Montag, dem 24.10.2005 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Klägerin greift das arbeitsgerichtliche Urteil aus Rechtsgründen an. Die Beklagte habe die Erklärung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BErzGG nicht abgegeben. In § 20 Nr. 1 des Rahmentarifvertrages handelt es sich um eine Wartezeitregelung. Demzufolge habe die Klägerin den Urlaubsanspruch erworben.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin durch Vorlage von Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen dargelegt, dass sie seit 01.09.2004 bei der Verbandsgemeinde H. als Angestellte beschäftigt ist. Sie hat weiter dargelegt, die Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten habe ihr von ...