Leitsatz (amtlich)
Will der Arbeitgeber eine seitens des Betriebes zugesagte Beförderung von Mitarbeitern zum Arbeitsort einstellen, erfordert dies – wenn der Mitarbeiter nicht einverstanden ist – eine Änderungskündigung, an deren Wirksamkeit die gleichen Anforderungen zu stellen sind, wie diese bei betriebsbedingten Änderungskündigungen von der Rechtsprechung des BAG gefordert werden.
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 23.01.2001; Aktenzeichen 6 Ca 688/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 23.01.2001 – AZ: 6 Ca 688/00 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte mit der Änderungskündigung vom 25.02.2000 (Bl. 7 d. A.) zu Recht den für die Klägerin und im Zeitpunkt der Kündigung zwei weitere Arbeitskolleginnen kostenlosen Zubringerdienst von Köln zum Firmensitz der Beklagten nach Buchholz, anders gestalten darf.
Die Klägerin hat ihre Klage vom 17.03.2000 vor dem Arbeitsgericht im Wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte bei Verlagerung des Firmensitzes von Köln weg in 1988 den Busverkehr bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kostenfrei zugesagt habe.
Einer einseitigen Vertragsänderung durch die Beklagte sei man mit entsprechenden Klagen vor dem Arbeitsgericht begegnet, woraufhin eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Angebot einen neuen Arbeitsvertrag abzuschließen erklärt worden sei, wobei hier der Busverkehr entfallen sollte. Diese Verfahren sei zum Nachteil der Beklagten rechtskräftig beendet worden, woraufhin die neuerliche Kündigung erklärt worden sei.
Die Klägerin könne das Angebot nicht annehmen, da der angebotene Pauschalzuschuss von DM 253,– brutto pro Monat das Erreichen der Arbeitsstelle in angemessener Zeit nicht sicher stellen könne.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, dass das zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits seit dem 16.05.1984 bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 25.02.2000 aufgelöst ist.
- Die Beklagte zu verurteilen, sie zu den Konditionen des am 16.05.1984 geschlossenen Arbeitsvertrages bis hin zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Änderungskündigung aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt sei, da die Unterhaltung einer täglichen Busverbindung für die Klägerin und zwei Kolleginnen eine jährliche Kostenbelastung von DM 56.700,– verursache, was bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf einen Jahresbetrag von DM 15.642,– reduziert werden könne.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 23.01.2001 der Klage im vollen Umfang entsprochen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Änderungskündigung noch nicht gegeben seien, da die Beklagte die Kosten des täglichen Busverkehrs zwischen Köln und Buchholz durch die reduzierte Anzahl der Mitfahrer als unwirtschaftlich bezeichne, womit eine Änderungskündigung gerade nicht gerechtfertigt werden könne, da keine erheblichen betrieblichen Verluste vorgetragen worden seien. Dies sei aber Voraussetzung, da bei betriebsbedingten Änderungen die Grundsätze für den Ausspruch einer betriebsbedingten Beendigungskündigung gelten würden.
Mit am 09.02.2001 eingehendem Schreiben ist Berufung eingelegt worden, welche innerhalb verlängerter Frist am 09.04.2001 begründet wurde.
Die Beklagte habe im Zeitpunkt der Firmenverlegung einen Busverkehr auf eigene Kosten zugesagt, weil damals eine durchgängige Verbindung zwischen Köln und dem neuen Firmensitz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht bestanden habe. Seit 1999 bestehe eine durchgängige Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln und von den vorhandenen 28 Mitarbeitern würden derzeit nur noch 5 Mitarbeiter den Bustransport nutzen, weswegen der finanzielle Aufwand zur Unterhaltung der täglichen Busverbindung von DM 56.700,– auf ein Viertel der anfallenden Kosten reduziert werden könnte, wenn die verbliebenen 5 Mitarbeiter öffentliche Verkehrsmittel benutzen würden, wobei die Beklagte die Kosten tragen würde.
Das arbeitsgerichtliche Urteil lege die Maßstäbe an, die das Bundesarbeitsgericht herangezogen habe, wo der Arbeitgeber versucht habe, Änderungen auf der Vergütungsseite des Arbeitnehmers zu erreichen. Im vorliegenden Falle komme es aber darauf deshalb nicht an, weil es sich um eine anderweitige Arbeitsbedingung drehe, nämlich die Art und Weise des Transports von und zum Arbeitsplatz auf Kosten des Arbeitgebers. Es gehe im vorliegenden Falle lediglich um die Art des Transportmittels und nicht um die Kostenfrage.
Es mag deshalb auch dahinstehen, inwieweit die Änderung der Transportmöglichkeiten an der Unternehmensentscheidung seien, an die das Arbeitsgericht gebunden sei.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderu...