Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die äußere Form des Arbeitszeugnisses
Leitsatz (amtlich)
Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf ein ungeknicktes und ungetackertes Arbeitszeugnis
Normenkette
GewO § 109
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Entscheidung vom 06.04.2017; Aktenzeichen 9 Ca 922/16) |
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 6. April 2017, Az. 9 Ca 922/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Form und Inhalt eines bereits erteilten Arbeitszeugnisses.
Der 1971 geborene Kläger war bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, seit 01.02.2010 als Vertriebsdisponent am Standort Mainz zu einer Monatsvergütung von zuletzt 2.600 EUR brutto beschäftigt. Die Beklagte ist Mitglied im Arbeitgeberverband iGZ (Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen). Mit Schreiben vom 28.09.2015 kündigte sie das Arbeitsverhältnis des Klägers ordentlich zum 30.11.2015. Gegen die Kündigung wehrte sich der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage im Vorprozess 3 Ca 1747/15 vor dem Arbeitsgericht Mainz. Außerdem verlangte er die Entfernung einer Abmahnung vom 16.03.2015 aus seiner Personalakte.
Am 30.11.2015 stellte das Arbeitsgericht im Vorprozess nach § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen eines Vergleichs fest, den die anwaltlich vertretenen Parteien zuvor ausgehandelt und dem Gericht übereinstimmend unterbreitet hatten. Danach endete das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 30.11.2015 gegen Zahlung einer Abfindung iHv. 3.000 EUR. In Ziff. 6 des Vergleichs vereinbarten die Parteien folgendes:
"Die Beklagte erteilt dem Kläger unter dem Datum 30.11.2015 ein dem bereits erteilten Zwischenzeugnis entsprechendes Endzeugnis mit einer guten Bewertung von Leistung und Verhalten (stets zur vollen Zufriedenheit/jederzeit einwandfrei)."
Die Beklagte erteilte dem Kläger, der seit dem 01.01.2016 in einem neuen Arbeitsverhältnis steht, ein Zeugnis. Der Kläger ist weder mit der Form noch mit dem Inhalt des Zeugnisses einverstanden. Deshalb erhob er mit Schriftsatz vom 15.06.2016 Klage. Von einer weiteren Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlichen Sachanträge wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 06.04.2017 Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger ein - als Anlage zum Urteil (Anlage 6 = Bl. 87-88 d.A.) beigefügtes - Zeugnis mit folgendem Wortlaut zu erteilen:
"Zeugnis
Herr A., geboren am 23. November 0000, war im Zeitraum vom 01. Februar 2010 bis zum 30. November 2015 in unserem Unternehmen X Arbeitnehmerüberlassung und Y GmbH & Co. KG, Geschäftsstelle Mainz, als Vertriebsdisponent tätig.
Die X Arbeitnehmerüberlassung und Y GmbH & Co. KG gehört zu einem Verbund bundesweit operierender Personaldienstleister und überlässt qualifiziertes Personal im gewerblichen, technischen und kaufmännischen Bereich.
Das Aufgabengebiet von Herrn A. mitumfasste im Wesentlichen die Akquisition von Neukunden sowie die intensive Kundenpflege; hiermit verbunden waren Besuche bei den Kunden.
Weitere Tätigkeiten von Herrn A. waren:
- Recruiting und Auswahl von Personal im Facharbeiter- und kaufmännischen Bereich incl. Festlegung von Konditionen
- Abschluss und Abfertigung der Arbeitsverträge innerhalb der bestehenden Richtlinien mit dem ProSoft Anwenderprogramm
- Disposition der Mitarbeiter bei den Kunden
- Mitarbeiterführung und -Betreuung
- Durchführung von personellen Maßnahmen (Abmahnungen, Kündigungen)
- Beachtung der arbeitsrechtlichen Vorschriften und der sondergesetzlichen Bestimmungen
- Verhandlungen mit Kunden und Interessenten, Angebotserstellung und Abschluss der Arbeitsnehmerüberlassungsverträge mit dem ProSoft Anwenderprogramm
Sein Arbeitsgebiet beherrschte er sehr sicher und kannte sich mit allen Prozessen und Gegebenheiten des Unternehmens gut aus. Durch die regelmäßige Teilnahme an freiwilligen Weiterbildungskursen erweiterte Herr A. stets sein Fachwissen. Seine neu erworbenen Kenntnisse setzte er sofort erfolgreich in die Praxis um.
Herr A. war stets gut belastbar. Er arbeitete sehr gründlich und zügig. Herr A. dachte bei der Arbeitsvorbereitung gut mit und erledigte die Aufgaben mit großer Effizienz und Systematik.
Herr A. leistete auch unter Termindruck und bei schwierigen Bedingungen jederzeit eine gute Arbeit. Er nahm seine Aufgaben und die Unternehmensinteressen jederzeit zu unserer vollen Zufriedenheit wahr. Das Verhalten von Herrn A. gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und externen Mitarbeitern war jederzeit einwandfrei. Im Umgang mit unseren Geschäftspartnern verstand er es, eine vertrauensvolle und offene Atmosphäre zu schaffen.
Das Arbeitsverhältnis endete aus betrieblichen Gründen ordentlich nach fristgerechter Kündigung zum 30. November 2015. Wir danken Herrn A. für die geleisteten Dienste und wünschen ...