Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweisantrag. Beweisvereitelung. Nachweispflicht
Leitsatz (amtlich)
1. Die fahrlässige Verletzung der Nachweispflicht rechtfertigt erst denn eine Beweiserleichterung nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung, wenn durch den Vertrag weiterer Indizien die Richtigkeit des Vertrags des Arbeitnehmers plausibel wird.
2. Das Beweisthema eines Beweisantrags muss die spezifizierte Bezeichnung der Tatsachen beinhalten, welche bewiesen werden sollen. Davon zu unterscheiden sind unmaßgebliche Wert- u. Tatsachenvorteile.
Normenkette
NachwG § 2 Abs. 1; ZPO § 286
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Beschluss vom 06.12.2006; Aktenzeichen 10 Ca 1772/06) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.12.2006 – 10 Ca 1772/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen des erstinstanzlich ergangenen Teilurteils um Ansprüche des Klägers auf Arbeitsentgelt, Urlaubsabgeltung und Arbeitspapiere sowie im Rahmen einer Widerklage, über die bislang noch keine erstinstanzliche Entscheidung ergangen ist, über Schadensersatzansprüche des Beklagten gegen den Kläger.
Von einer wiederholten Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Tatbestand des Teilurteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.12.2006 (dort Seite 2 bis 5 = Bl. 79 bis 82 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.076,99 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.045,16 EUR brutto ab dem 07.08.2006 und aus weiteren 2.031,83 EUR brutto ab dem 07.09.2006 zu zahlen,
- den Beklagten zu verurteilen, ihm ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen,
- den Beklagten zu verurteilen, den Sozialversicherungsnachweis auszufüllen und ihm ausgefüllt herauszugeben sowie einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2006 herauszugeben,
- die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte hat den Klageantrag zu 2. auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses anerkannt und im Übrigen beantragt,
- die Klage abzuweisen,
- den Kläger zu verurteilen, an ihn 3.500,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Zustellung der Widerklage zu zahlen.
Das Arbeitsgericht hat mit Teilurteil vom 06.12.2006 der Zahlungsklage des Klägers überwiegend stattgegeben und zur Begründung der teilweisen Klageabweisung, die ausschließlich im Berufungsverfahren von Bedeutung ist, im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte hinsichtlich der Urlaubabgeltungsansprüche des Klägers gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG lediglich verpflichtet sei, für sechs nicht genommene Urlaubstage eine Abgeltung in Höhe von insgesamt 566,34 EUR brutto (6 × 94,39 EUR) zu zahlen. Dabei geht das Arbeitsgericht von einem jährlichen Urlaubsanspruch des Klägers in Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubs von 20 Arbeitstagen aus, der dem Kläger aufgrund seines Ausscheidens in der zweiten Jahreshälfte auch für das Kalenderjahr 2006 zugestanden haben soll. Durch die Inanspruchnahme von drei Urlaubstagen im Januar, einen Urlaubstag im Mai sowie zehn Urlaubstagen im Juli und August 2006, seien noch sechs Urlaubstage offen. Für seine bestrittene Behauptung, mit dem Beklagten sei einzelvertraglich ein Jahresurlaub von 27 Arbeitstagen vereinbart gewesen, habe der Kläger keinen ausreichenden Beweis angetreten, da es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsache fehle. Der Beweisantritt dafür, dass seine Frau anfangs des Arbeitsverhältnisses angesichts der Urlaubsplanung in der Firma des Beklagten vorgesprochen habe und gefragt habe, wie viel Urlaub ihr Mann zu beanspruchen habe, wobei ihr damals erklärt worden sei, dass er – der Kläger – 27 Tage Urlaub bekäme, sei auf die Ausforschung der als Zeugin benannten Ehefrau des Klägers angelegt. Insbesondere hätte der Kläger konkret vortragen müssen, mit welcher Person seine Ehefrau gesprochen habe.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Teilurteils verwiesen.
Das Teilurteil wurde dem Kläger am 15.12.2006 zugestellt. Der Kläger hat mit am 10.01.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen Schriftsatz Berufung eingelegt und mit am 14.02.2007 eingegangen Schriftsatz begründet.
Der Kläger verfolgt mit der Berufung seinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung weiter, soweit ihm das Erstgericht eine Urlaubabgeltung für sieben Tage zu jeweils 94,39 EUR nicht zugesprochen hat und führt zur Begründung der Berufung aus:
Soweit es Bedenken bezüglich der Substantiiertheit des klägerischen Vortrags zum Umfang des jährlichen Urlaubsanspruchs gegeben hätte, hätte es eines entsprechenden Hinweises nach § 139 ZPO bedurft. Anfangs des Arbeitsverhältnisses – im Frühjahr 2002 – habe seine Ehefrau im Betrieb des Beklagten vorgesprochen und habe anlässlich der eigenen Urlaubsplanung für den Sommer 2002 klären wollen, welchen Urlaubsanspruch ihr M...