Entscheidungsstichwort (Thema)
Auflösungsantrag. Einstellungsbefugnis. Kündigung. Weiterbeschäftigung. Vertraglicher Ausschluss des vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruchs
Leitsatz (redaktionell)
Der formularmäßige Vorausverzicht auf den (vorläufigen) Weiterbeschäftigungsanspruch durch den Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag ist gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
Normenkette
KSchG §§ 1, 9, 14; BGB § 307
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 08.09.2005; Aktenzeichen 10 Ca 2953/04) |
ArbG Koblenz (Teilurteil vom 02.06.2005; Aktenzeichen 10 Ca 2953/04) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.06.2005 – Az.: 10 Ca 2953/04 – und die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.09.2005 – Az.: 10 Ca 2953/04 – werden zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten beider Berufungsverfahren zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen, über einen Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers sowie über einen hilfsweise gestellten Antrag der Beklagten auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Der am 25.11.1953 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war bei der Beklagten, bei der in der Regel weit mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden tätig sind und ihrer Rechtsvorgängerin, der Volksbank M e.G., seit dem 01.11.1974 als Bankangestellter beschäftigt.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zunächst mit Schreiben vom 27.03.2003 aus betrieblichen Gründen ordentlich zum 31.03.2004. Auf die hinsichtlich dieser Kündigung vom Kläger erhobenen Klage hat das Arbeitsgericht Koblenz mit Urteil vom 26.08.2004 (Az.: 10 Ca 1492/03) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die betreffende Kündigung aufgelöst worden ist. Das Urteil ist insoweit mittlerweile rechtskräftig geworden.
Noch während des seinerzeitigen Kündigungsschutzverfahrens kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut mit Schreiben vom 11.10.2004 fristlos und hilfsweise ordentlich sowie mit drei weiteren Schreiben vom 25.10.2004 jeweils fristlos, vorsorglich ordentlich sowie „äußerst hilfsweise” außerordentlich unter Gewährung einer sozialen Auslauffrist. Gegen diese Kündigungen richtet sich die vom Kläger am 22.10.2004 beim Arbeitsgericht eingereichte und im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens mehrfach erweiterte Klage.
Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt (insgesamt) beantragt,
- festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Beschäftigungsverhältnis durch die Kündigung vom 11.10.2004 nicht aufgelöst wurde,
- festzustellen, dass auch durch die Kündigung der Beklagten vom 25.10.2004, das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst worden ist,
- festzustellen, dass auch durch die Kündigung der Beklagten vom 25.10.2004, zugegangen am 26.10.2004, das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgelöst worden ist,
- festzustellen, dass auch durch die Kündigung der Beklagten vom 25.10.2004, seinem Prozessbevollmächtigten am selben Tage zugegangen, das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst worden ist und
- die Beklagte zu verurteilen, ihn als Bereichsleiter weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
sowie hilfsweise
das Arbeitsverhältnis der Parteien gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 80.000 EUR nicht überschreiten sollte, zum 25.10.2004, äußerst hilfsweise zum Ablauf des 31.03.2006 aufzulösen.
Der Kläger hat beantragt,
den Auflösungsantrag der Beklagten abzuweisen.
Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Teilurteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.06.2005 (Bl. 150 – 156 d. A.) sowie auf den Tatbestand des Schlussurteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.09.2005 (Bl. 201 f.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat den Kündigungsschutzklagen mit Teilurteil vom 02.06.2005 stattgegeben und den Auflösungsantrag der Beklagten abgewiesen. Mit Schlussurteil vom 08.09.2005 hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, den Kläger als Bereichsleiter weiterzubeschäftigen. Wegen der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 9 – 13 (= Bl. 156 – 160 d. A.) des Teilurteils vom 02.06.2005 sowie auf die Seiten 4 – 7 (= Bl. 202 – 205 d. A.) des Schlussurteils vom 08.09.2005 verwiesen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 05.07.2005 zugestellte Teilurteil am 14.07.2005 und gegen das ihr am 12.09.2005 zugestellte Schlussurteil am 05.10.2005 Berufung eingelegt. Beide Berufungen hat sie am 05.10.2005 begründet, nachdem ihr hinsichtlich der Berufung gegen das Teilurteil vom 02.06.2005 die Frist zur Begründung des Rechtsmittels mit Beschluss vom 01.09.2005 bis einschließlich 05.10.2005 verlängert worden war.
Das Berufungsgericht hat die beiden Berufungsverfahren mit Beschluss vom 11.01.2006 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.
Die Beklagte macht zur Begründ...