Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweiswürdigung. Rückforderung von vollstreckten Sozialversicherungsbeiträgen
Leitsatz (redaktionell)
Werden vom Arbeitgeber für verschiedene Arbeitnehmer nach einer entsprechenden Sammelanmeldung aufgrund dieser Anmeldung entweder die Sozialversicherungsbeiträge durch Scheck gezahlt oder abgebucht und gibt die Einzugsstelle die Mitteilung ab, dass das Beitragskonto vollständig ausgeglichen ist, die entsprechenden Beträge ausweislich der Lohnabrechnung des Arbeitnehmers auch angemeldet worden sind, besteht kein vernünftiger Zweifel, dass die auf den konkreten Arbeitnehmer entfallenden Beiträge auch tatsächlich geleistet wurden.
Normenkette
ZPO § 286
Verfahrensgang
ArbG Trier (Beschluss vom 13.09.2006; Aktenzeichen 4 Ca 753/06) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 13.09.2006 – 4 Ca 753/06 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Rückgewährpflichten des beklagten früheren Arbeitnehmers des Klägers, welcher aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs Arbeitsvergütungsansprüche brutto vollständig vom Kläger eingezogen hat.
Der Beklagte war beim Kläger als Arbeiter beschäftigt. Im Verfahren 4 Ca 145/06 verpflichtete sich der Kläger, dem Beklagten brutto zu zahlen für November 2005 2.461,29 EUR abzüglich gezahlter 600,00 EUR netto, für Dezember 2005 2.202,29 EUR und für Januar 2006 1.920,00 EUR. Vor Abschluss des Vergleichs hatte der Kläger dem Beklagten bereits Abrechnung für die ausstehenden Löhne erteilt. Mit der vorliegenden Klage macht er nunmehr geltend, dass die auf die Abrechnung entfallenen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bereits entrichtet seien.
Mit Schreiben vom 02.05.2006 hat der Kläger seine Ansprüche zum 12.05.2006 fällig gestellt.
Der Kläger hat zunächst vorgetragen, sämtliche Steuern und Abgaben für den Beklagten bereits entrichtet zu haben. Deswegen sei die ausgebrachte Vollstreckung insoweit zu Unrecht erfolgt und müsse zurück abgewickelt werden. Sofern letztlich noch Anteile offen stünden, müsse der Beklagte ihn zumindest vor etwaiger abermaliger Inanspruchnahme durch behördliche Vollstreckung freistellen.
Er habe an Sozialversicherungsbeiträgen für November 2005, Dezember 2005 und Januar 2006 insgesamt 1.454,32 EUR und an Lohnsteuer für die drei Monate 266,38 EUR erbracht. Die Summe von 1.720,70 EUR macht er mit der Klage geltend.
Der Kläger hat beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.454,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2006 zu zahlen;
- den Beklagten zu verurteilen, ihn von der Verpflichtung zur Zahlung der aus dem Arbeitslohn des Beklagten aus der Zeit von November 2005 bis Januar 2006 angefallenen Lohnsteuersumme in Höhe von 266,38 EUR an das Finanzamt B freizustellen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, der Kläger habe an das Finanzamt bestenfalls aus dem Monat November 2005 einen anteiligen Steuerbetrag von 6,81 EUR und sonst überhaupt nichts bezahlt. Die vorgelegte Bescheinigung der A erschöpfe sich in substanzlosen Vermutungen, lasse zudem eine Scheckzahlung durch den Kläger erkennen, für die schon von vornherein gar keine tatsächliche Erfüllungshandlung angenommen werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Teilurteils des Arbeitsgerichts Trier vom 13.09.2006 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat durch Einholung amtlicher Auskünfte gegenüber dem Finanzamt B wie auch der A Regionaldirektion B Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, er habe die in den erteilten Abrechnungen dargestellten Steuer- und Sozialversicherungsanteile vollständig abgeführt.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 29 und 30 der Akten Bezug genommen.
Im vorbezeichneten Urteil hat das Arbeitsgericht durch Teilurteil hinsichtlich der Monate November und Dezember 2005 den Beklagten verurteilt, die Sozialversicherungsbeiträge von 999,51 EUR zurückzuzahlen. Der Beklagte habe die gepfändeten Beträge zu Lasten des Klägers unstreitig geltend gemacht und eingenommen. Ein Rechtsgrund zum Einbehalt der eingezogenen Summe bestände für den Beklagten allein, wenn feststände, dass der Kläger diese Summe nicht an den Sozialversicherungsträger gezahlt habe und er seinerseits dafür Sorge getragen hätte, dass das Geld ordnungsgemäß an die zuständige Stelle ausgezahlt wurde.
Der Kläger habe die erfolgte ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge nachgewiesen. Auf die beschlossene Beweiserhebung und die behauptete Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen habe die A Regionaldirektion B am 24.07.2006 die schriftliche Mitteilung übersandt, wonach der Beklagte angemeldet gewesen sei und vom 01.03.1999 bis 24.02.2006 die Sozialversicherungsbeiträge bis zum Ende der Beschäftigungszeit gezahlt wurden. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass Einzelaufstellungen bei der A nicht vorhanden seien, jedoch aufgrun...