Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsausbildungsverhältnis. Schadensersatz
Leitsatz (redaktionell)
Durch die Nichterfüllung der Ausbildungsverpflichtung durch den Ausbilder wird kein Anspruch des Auszubildenden auf Zahlung des Arbeitsentgelts einer normalen Arbeitskraft begründet.
Normenkette
BBiG § 23; BGB §§ 280-281
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 21.06.2007; Aktenzeichen 9 Ca 192/07) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.06.2007, Az.: 9 Ca 192/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien schlossen im Juli 2005 einen Ausbildungsvertrag über eine am 01.09.2005 aufzunehmende Ausbildung des Klägers zum Fachinformatiker mit der Fachrichtung Systemintegration. Das Ausbildungsverhältnis sollte unter Verkürzung um 12 Monate zwei Jahre dauern. Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 20.08.2006 außerordentlich und nahm zum 01.09.2007 ein neues Ausbildungsverhältnis unter Beibehaltung des Ausbildungsziels auf. Mit seiner Klage im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger unter Anrechnung der erhaltenen Ausbildungsvergütung eine Vergütung in Höhe von 10,00 EUR für 176 „Normalstunden” zzgl. einer entsprechenden Vergütung von 41,20 Überstunden. Er hat diese Forderung im Wesentlichen darauf gestützt, dass er nicht ordnungsgemäß ausgebildet worden sei, sondern reine Arbeitsleistung habe erbringen müssen. Ferner hat der Kläger die Erteilung eines wohlwollenden, qualifizierten Arbeitszeugnisses sowie die Aushändigung der ordnungsgemäß ausgefüllten Arbeitspapiere, insbesondere Lohnsteuerkarte und Sozialversicherungsnachweis begehrt. Schließlich hat der Kläger beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass er nochmals zwei Jahre eine Ausbildung machen müsse.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.06.2007, AZ: 9 Ca 192/07. Mit dem genannten Urteil hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger den Sozialversicherungsnachweis ausgefüllt herauszugeben und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht – zusammengefasst – ausgeführt:
Ein Anspruch auf Arbeitsvergütung ergebe sich weder aus § 612 BGB noch aus §§ 23 BBiG, § 281 BGB. Ein Anspruch nach § 612 BGB scheide aus, da im Ausbildungsverhältnis ausschließlich § 17 BBiG zur Anwendung käme. Ein Anspruch bei Verletzung der Ausbildungspflicht einen normalen Lohn zu zahlen bestehe nicht. Auch aus § 23 Abs. 1 BBiG folge kein entsprechender Anspruch. Auch bei ordnungsgemäßer Durchführung der Ausbildung hätte der Kläger lediglich die vereinbarte Ausbildungsvergütung erhalten, so dass es an einem Schaden in der geltend gemachten Höhe fehle. Auch ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 281 BGB scheide aus, da es an einer vergeblichen Fristsetzung oder Abmahnung im Sinne des § 281 Abs. 1, 3 BGB fehle. Darüber hinaus fehle es aber auch hier an einem ersatzfähigen Schaden, da auch im Falle ordnungsgemäßer Erfüllung der Ausbildungsverpflichtung durch die Beklagte der Kläger nur einen Anspruch auf Ausbildungs-, nicht jedoch Arbeitsvergütung erlangt hätte.
Auch ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung bestehe nicht. Ein derartiger Anspruch scheitere bereits daran, dass der Kläger nicht ausreichend dargelegt habe, dass die behaupteten Mehrarbeitsstunden jeweils von der Beklagten angeordnet, gebilligt oder geduldet worden seien oder aber jedenfalls zur Erbringung der geschuldeten Arbeit notwendig waren.
Ein Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses bestehe nicht, da zwischen den Parteien ein Ausbildungs-, nicht jedoch ein Arbeitsverhältnis bestanden habe.
Auch der Feststellungsantrag habe keinen Erfolg. Es sei schon nicht ersichtlich, dass der Kläger infolge der Verletzung der Ausbildungspflicht tatsächlich nochmals eine zweijährige Ausbildung hätte beginnen müssen. Auch sei nicht auszuschließen, dass er seine Ausbildung zu einem früheren Zeitpunkt abschließe, da der Kläger immerhin Vorkenntnisse habe. Ebenso fehle es an der Darlegung, dass bei einer von Anfang an ordnungsgemäßen Ausbildung diese in zwei Jahren hätte absolviert werden können.
Gegen dieses ihm am 13.08.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 28.08.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 05.10.2007 bis zum 13.11.2007 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 13.11.2007 nach Maßgabe seines Schriftsatzes gleichen Datums, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 95 ff. d. A.), begründet.
Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger im Wesentlich und zusammengefasst geltend: Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht § 612 BGB nicht angewendet. Wenn ein Auszubildender nicht ordnungsgemäß ausgebildet, sondern wie ein Lagerarbeiter ausgenutzt und als billige Arbeitskr...