Entscheidungsstichwort (Thema)

Bedingung, auflösende. Bewachungsvertrag. Einsatzgenehmigung. Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sicherheitsgewerbe bei Entzug der Einsatzgenehmigung durch die US-Streitkräfte. unbegründete Arbeitnehmerklage bei Nichtbestehen körperlicher Leistungsprüfungen

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Wirksamkeit einer im Arbeitsvertrag enthaltenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Entzug einer Einsatzgenehmigung durch die US-Streitkräfte (Anschluss an BAG 19.03.2008 - 7 AZR 1033/06).

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Arbeitsvertragliche Regelungen zu auflösenden Bedingungen des Arbeitsverhältnisses sind gemäß § 21 TzBfG nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG wirksam; Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle ist dabei nicht die Rechtswirksamkeit einer Gestaltungserklärung der Arbeitgeberin sondern die Frage, ob die Parteien eine rechtlich statthafte Vertragsgestaltung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung objektiv funktionswidrig zu Lasten des Arbeitnehmers verwendet haben.

2. Der Widerruf der Einsatzgenehmigung durch die US-Streitkräfte allein ist kein ausreichender Sachgrund für eine auflösende Bedingung; erst die sich aus dem Entzug der Einsatzgenehmigung des Arbeitnehmers ergebende fehlende Beschäftigungsmöglichkeit der Arbeitgeberin rechtfertigt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung, so dass die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer einen anderen freien Arbeitsplatz anbieten muss, bevor sie sich auf die auflösende Bedingung berufen darf.

3. Für den Bedingungseintritt ist es unerheblich, aus welchen Gründen der Arbeitnehmer körperliche Leistungsprüfungen nicht bestanden hat; für den Bedingungseintritt reicht es vielmehr aus, dass der Widerruf der Einsatzgenehmigung von den US-Streitkräften auf eine Zuwiderhandlung gegen das Performance Work Statement gestützt wird und nicht, dass ein solcher Verstoß tatsächlich vorliegt.

4. Arbeitsvertragliche Bestimmungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Widerruf der Einsatzgenehmigung durch die US-Streitkräfte aufgrund nicht bestandener Sportprüfungen sind nicht überraschend und insbesondere bei der Bewachung von militärischen Einrichtungen üblich.

5. Wird im Arbeitsvertrag ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich jeder Arbeitnehmer jährlich einem körperlichen Leistungstest unterziehen muss, diese Tests durch die US-Streitkräfte als Vertragsbedingung vorgeschrieben sind und daher von jedem Beschäftigten erbracht werden müssen, und eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nicht möglich ist, wenn der Test nicht bestanden wird, und demzufolge unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist durch auflösende Bedingung endet, ist eine solche Vertragsbestimmung weder inhaltlich unklar noch undurchschaubar; der Arbeitnehmer kann vielmehr ohne Schwierigkeiten von der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung insbesondere im Zusammenhang mit dem Entzug der Einsatzgenehmigung durch die US-Streitkräfte Kenntnis nehmen.

 

Normenkette

BGB § 305 c Abs. 1, § 307 Abs. 1; BetrVG § 78 S. 2; EGRL 14/2002 Art. 7; EUGrdRCh Art. 27; SGB IX §§ 85, 92; TzBfG § 14 Abs. 1, § 21; BGB § 307 Abs. 1 S. 2, § 611 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 16.10.2012; Aktenzeichen 8 Ca 936/12)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16. Oktober 2012, Az.: 8 Ca 936/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis am 31.08.2012 durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung geendet hat.

Die Beklagte ist ein Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes, das in Deutschland gelegene militärische Einrichtungen der US-Streitkräfte bewacht. Sie beschäftigt bundesweit ca. 1.800 Arbeitnehmer. Der Kläger (geb. im Jahre 1973, geschieden, zwei Kinder) ist seit dem 06.11.2004 bei der Beklagten als Wachmann zu einem durchschnittlichen Bruttomonatslohn von zuletzt € 2.383,00 beschäftigt. Er ist mit einem GdB von 30 behindert und seit Mai 2008 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Der Kläger ist Mitglied des Betriebsrats, der für die ca. 450 Arbeitnehmer der Bewachungsobjekte K., L., P. zuständig ist.

Im schriftlichen Formulararbeitsvertrag (Bl. 17-20 d.A.) ist ua. folgendes geregelt:

"§ 2

Grundlage dieses Beschäftigungsverhältnisses ist der zwischen den US-Streitkräften und dieser Firma abgeschlossene Bewachungsvertrag Nr. ...

...

§ 18

Die Vertragsparteien sind dazu verpflichtet, die Bedingungen, Anforderungen und Standards der jeweiligen Kundenspezifikationen/ PWS (Performance Work Statements) einzuhalten bzw. zu erfüllen. Die Einsatzgenehmigung der US-Streitkräfte ist Geschäftsgrundlage des Vertrages. Wird die Einsatzgenehmigung wegen Nichteinhaltung der PWS, die für die Vertragsparteien verbindlich sind und von der amerikanischen Regierung vorgegeben sind, widerrufen, endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf ...

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