Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschlussfrist. Besitzstandszulage. TVÜ-L. Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-L

 

Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch auf Zahlung einer Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 VTÜ-L setzt nur voraus, dass im Monat Oktober 2006 die Voraussetzungen für die Zahlung kinderbezogener Entgeltbestandteile des BAT vorlagen, nicht aber dass diese im Oktober 2006 auch tatsächlich gezahlt wurden. Auch die Tatsache, dass ein Anspruch auf Zahlung kinderbezogener Entgeltbestandteile für den Monat Oktober 2006 verfallen ist, hindert nicht den Anspruch auf Zahlung der Besitzstandszulage.

 

Normenkette

TVG § 1; TVL § 37 Abs. 1; TVÜ-L § 11 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 26.08.2009; Aktenzeichen 1 Ca 2386/08)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 26.08.2009, Az. 1 Ca 2386/08, wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das genannte Urteil teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.423,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 93,20 brutto jeweils ab dem 25. eines jeden Monats der auf den Zeitraum einschließlich Januar 2008 bis einschließlich Februar 2010 entfallenden Monate zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab einschließlich März 2010 an die Klägerin kinderbezogene Entgeltzulage in Höhe von monatlich EUR 93,20 brutto für ihre Tochter H. L. zu zahlen, solange die Klägerin für diese Kindergeld erhält.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten tragen die Klägerin zu 34 % und die Beklagte zu 66 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob und ab welchem Zeitpunkt die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-L zu zahlen.

Die Klägerin ist bei der Beklagten als wissenschaftliche Mitarbeiterin angestellt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich unstreitig nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Mit Wirkung zum 01.10.2006 führte die Beklagte die mit ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse in den TV-L über. Die Klägerin hat drei Kinder. Für jedes Kind wurden zunächst kindergeldbezogene Entgeltbestandteile in Höhe von 90,57 EUR im Monat gezahlt. Ab dem Monat November 2005 stellte die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin die Zahlung für die Tochter H. ein. Ab dem Monat Januar 2008 erhöhte sich der monatliche Zahlbetrag für die berücksichtigten Kinder auf jeweils 93,20 EUR. Die Klägerin erhielt auch für ihre Tochter H. durchgehend, auch ab November 2005, Kindergeld, so auch im Monat Oktober 2006. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.09.2008 machte die Klägerin die Zahlung einer Kinderzulage für ihre Tochter H. geltend. Zuvor, nämlich am 29.05.2008 wendete sich die Klägerin an den zuständigen Mitarbeiter der Personalabteilung, der angab, er werde sich zunächst um einen Bescheid der Kindergeldstelle bemühen und sich anschließend melden. Am 10.06.2008 übersandte die Klägerin dem genannten Mitarbeiter eine E-Mail, in der sie nachfragte, ob nunmehr eine Rückmeldung der Kindergeldstelle vorliege, so dass über die Gewährung des kindergeldbezogenen Anteils am Ortszuschlag entschieden werden könne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 26.08.2009, Az.: 1 Ca 2386/08 (Bl. 77 ff. d. A.).

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin kinderbezogene Entgeltzulage für ihre Tochter H. L. (geb. 11.09.1989) seit November 2005 in Höhe von 3.473,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus je 90,57 EUR

    seit dem 25.11.2005, 25.12.2005, 25.12.2006, 25.01.2007, 25.02.2007, 25.03.2007, 25.04.2007, 25.05.2007, 25.06.2007, 25.07.2007, 25.08.2007, 25.09.2007, 25.10.2007, 25.11.2007, 25.12.2007

    sowie aus je 93,20 EUR

    seit dem 25.01.2008, 25.02.2008, 25.03.2008, 25.04.2008, 25.05.2008, 25.06.2008, 25.07.2008, 25.08.2008, 25.09.2008, 25.10.2008, 25.11.2008 und 25.12.2008

    zu zahlen.

  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, zukünftig an die Klägerin kinderbezogene Entgeltzulage in Höhe von monatlich 93,20 EUR für ihre Tochter H. L. zu zahlen, solange die Klägerin für diese Kindergeld erhält.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen

die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 838,80 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten aus jeweils 93,20 EUR seit dem 25.04.2008, 25.05.2008, 25.06.2008, 25.07.2008, 25.08.2008, 25.09.2008, 25.10.2008, 25.11.2008 und 25.12.2...

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