Entscheidungsstichwort (Thema)
Annahmeverzug. Verzug. Vergütung. Bestandsstreitigkeit
Leitsatz (amtlich)
Der Arbeitgeber gerät auch dann in Annahmeverzug, wenn er zwar dem Arbeitnehmer die vertraglich vorgesehene Tätigkeit anbietet, aber nicht bereit ist, die vereinbarte Vergütung in voller Höhe zu zahlen.
Dem Arbeitnehmer ist es nicht zumutbar, diese vertraglich geschuldete Tätigkeit aufzunehmen und sich hinsichtlich der Lohnhöhe auf das Klagebegehren verweisen zu lassen.
Normenkette
BGB § 615
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 12.06.1996; Aktenzeichen 10 (8) Ca 1222/95) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.06.1996 – 10 (8) Ca 1222/95 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen 2 Kündigungen und macht Zahlungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges geltend.
Die Beklagte ist ein Ingenieurbüro für Städtebau, Verkehrswesen und Landschaftsplanung. Der Kläger ist Student und seit 1992 aufgrund zeitlich befristeter Verträge als Biotoptypenkartierer für die Beklagte tätig gewesen. Grundlage der Beschäftigungsverhältnisse waren jeweils Schreiben der Beklagten vom 02.07.1992, 08.04.1993 und 18.04.1994 (Bl. 78–83 d. A.). Mit Schreiben vom 24.01.1995 (Bl. 84 d. A.) fragte der Kläger bei der Beklagten an, ob auch für das Jahr 1995 Biotoptypenkartierungen geplant seien und bekundete Interesse für eine Mitarbeit für die Zeit von Mai bis Juni 1995. Dieses Schreiben beantwortete die Beklagte mit Rückantwort vom 31.03.1995 (Bl. 8 d. A.) u.a. wie folgt:
„Biotoptypenkartierungen 1995, Verbandsgemeinden Cochem-Land Ihre freie Mitarbeit
Ihre Bewerbung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wird danken Ihnen für Ihre Bewerbung und sagen hiermit eine freie Mitarbeit im Rahmen durchzuführender Biotoptypenkartierungen in der Verbandsgemeinde Cochem-Land unter Beachtung nachfolgender Punkte zu:
1. Zeitliche Verteilung der Kartierer: 27. April bis Juni: Michael Besserer; Mitte April bis Juli: Corinna Ludwig.
2. Beginn: Als Termin für die erforderliche Vorabstimmung und „Eichung” schlagen wir Dienstag, den 18. April, 10.00 Uhr, vor. Treffpunkt: Parkplatz am TOP-Markt, Ulmen. Bitte an die „Ausrüstung” denken, da ganztägige Kartierung (für M. Besserer nach Bedarf).
3. Gegenstand: 12.510 ha in der Verbandsgemeinde Cochem-Land, Landkreis Cochem-Zell.
4. Dauer: Bei Ansatz von 5 Min./ha Kartierer ergeben sich bei einer wöchentlichen Kartierzeit von 45 bis 50 Stunden 1 Wochen Arbeit für zwei Kartierer.
6. Bezahlung: 20,00 DM je Arbeitsstunde ab 18.04.1995. Infolge minimaler Bezahlung durch die Verbandsgemeinde Cochem-Land sehen wir uns nur in der Lage, den Stundensatz von 20,00 DM zu bezahlen. Wir bitten um Ihr Verständnis. Wie mit Herrn Karst besprochen, können wir nach Abschluß der Arbeiten ggf. eine Ergänzungszahlung vornehmen, wenn die Kartierung zügig durchgeführt wird.
11. Einverständnis: Wir gehen von Ihrem Einverständnis und Ihrem Erscheinen zum Kartierungsbeginn aus, sofern wir keine gegenteilige Nachricht von Ihnen erhalten”.
Die vorgenannte Ziffer 11 entspricht auch dem Vorjahresschreiben vom 08.04.1993 und 18.04.1994.
Mit Schreiben vom 05.04.1995 (Bl. 10 d. A.) teilte die Beklagte sodann dem Kläger mit:
„Unter Ziffer 6. Bezahlung, hatten wir Ihnen mit Schreiben vom 31.03.1995 mitgeteilt, daß wir uns lediglich in dr Lage sehen, 20,00 DM je Stunde zu vergüten, da wird von dem Auftraggeber lediglich 4,50 DM je Hektar bezahlt bekommen, dann noch die ganze zeichnerische Aufarbeitung durch unser Haus zu leisten ist und dieser Hektarsatz seit Jahren unverändert in seiner Höhe ist. Um Ihnen jedoch bessere Verdienstmöglichkeiten einzuräumen und eine reelle Abrechnungsgrundlage zu finden, schlagen wir in Anlehnung an unsere Nachkalkulation der Biotoptypenkartierungen in den vergangenen Jahren vor, die Kartierung pauschal nach Hektar abzurechnen und zwar mit folgendem Satz:
1,50 DM je Hektar kartierter Fläche…”.
Hierauf antwortete der Kläger mit Schreiben vom 13.04.1995 (Bl. 125 d. A.) wie folgt:
In Ihrem Schreiben vom 05.04.1995 schlagen Sie eine erneute Änderung des Abrechnungsmodus vor, der sich aus einer Nachkalkulation der Verbandsgemeinde Emmelshausen und Saarburg ergibt.
„Ich bitte Sie, in Abstimmung mit Frau Ludwig, den zuvor zugesagten Bezahlungsmodus je Arbeitsstunde mit möglicher Ergänzungszahlung beizubehalten”.
„Ich möchte nochmals betonen, daß wir uns um eine sorgfältige Kartierung bemühen, eine Honorierung nach Hektar kartierter Flächen aber zu unserem Nachteil sehen”.
Am 25.04.1995 schreibt der Kläger an die Beklagte folgendes:
„Die in Ihrem Schreiben vom 31.03.1995 enthaltenen Vereinbarungen hinsichtlich Ablauf und Bezahlung der Biotoptypenkartierung sehe ich als verbindliche Zusagen an”.
Einer Änderung des Abrechnungsmodus – von einer vereinbarten Bezahlung je Arbeitsstunde in einen Pauschalsatz je kartierter Hektar Fläche – wie er von Ihnen mit Sch...