Entscheidungsstichwort (Thema)
außerordentliche Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung. Arbeitsort. Arbeitsverweigerung. beharrliche. Direktionsrecht. Erfüllungsort. arbeitsvertraglicher. Konkretisierung. Kündigung. außerordentliche
Leitsatz (redaktionell)
Enthält ein Arbeitsvertrag die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer den Weisungen über Inhalt, Umfang und Einteilung der bei den Kunden zu verrichtenden Tätigkeiten „im gesamten Gebiet der Bundesrepublik” nachkommen muss, bedeutet es eine beharrliche Arbeitsverweigerung, wenn der Arbeitnehmer wiederholt die Arbeitsaufnahme an einem anderen (weit entfernten) Ort ablehnt. Dem steht nicht die Arbeitsvertragsklausel entgegen, wonach „die Pflichten aus diesem Arbeitsvertrag” am jeweiligen Sitz der Geschäftsstelle des Arbeitgebers, die den Mitarbeiter betreut, zu erbringen sind.
Normenkette
BGB § 626; GewO § 106
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 12.10.2004; Aktenzeichen 8 CA 569/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom12.10.2004 – 8 Ca 569/04 – abgeändert:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3) Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Der Kläger ist bei der Beklagten, die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung betreibt, in seinem Ausbildungsberuf als Gas- und Wasserinstallateur aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 08.05.2000 beschäftigt. Die Beklagte hat bundesweit über 500 Arbeitnehmer eingesetzt. Neben ihrer Zentrale in Koblenz, in der etwa 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind, verfügt die Beklagte noch über sechs weitere Niederlassungen; vier dieser Niederlassungen befinden sich im näheren örtlichen Bereich um Koblenz und zwar in Rheinland-Pfalz und im angrenzenden Hessen und Nordrhein-Westfalen. Zwei weitere Niederlassungen sind weiter entfernt, eine davon in Bahlingen, die andere in Dresden.
Die Beklagte hat dem Kläger gegenüber Anfang des Jahres 2003 eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen, die das Arbeitsgericht durch Urteil für sozial nicht gerechtfertigt erachtet hat. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte zunächst Berufung eingelegt und diese später anfangs 2004 dann zurückgenommen. Ab Ende September 2003 hat die Beklagte dem Kläger mehrere Einsatzmöglichkeiten nachgewiesen, zunächst im Rahmen eines Prozessarbeitsverhältnisses. Eine Tätigkeit am 01. und 02.10.2003 in Koblenz hat der Kläger nicht angetreten, weil, als er sich bei der Beklagten nach der Arbeitsaufforderung meldete, zu diesem Zeitpunkt die Stelle bereits mit einem anderen Arbeitnehmer der Beklagten besetzt war. In der Folgezeit hat die Beklagte dem Kläger mehrfach Einsatzmöglichkeiten in Dresden angeboten, die der Kläger immer wieder abgelehnt hat mit der Begründung, ein Einsatz in Dresden sei aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien durch einseitige Arbeitszuweisung durch die Beklagte nicht zulässig, zumindest sei ihm ein Einsatz in Dresden unzumutbar.
Nachdem die Beklagte anfangs des Jahres 2004 die eingelegte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz wegen der anfangs des Jahres 2003 ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung zurückgenommen hatte, teilte sie ihm mit Schreiben vom 08.01.2004 mit, dass damit das Arbeitsverhältnis fortbestehe und forderte ihn auf, sich am darauf folgenden Montag, den 12.01. zwecks Arbeitsaufnahme in Koblenz zur Arbeitseinteilung zu melden. Der Klägerprozessbevollmächtigte des Klägers teilte der Beklagten mit Schreiben vom Folgetag mit, dem Kläger sei eine Arbeitsaufnahme am 12.01.2004 aufgrund der extrem knappen zeitlichen Vorgaben nicht möglich. Der Kläger meldete sich am 12.01. um 08:45 Uhr telefonisch bei der Beklagten; der Inhalt dieses Telefonates ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 13.01. bot ihm die Beklagte eine weitere Einsatzmöglichkeit in Dresden am 14.01. an, die der Kläger nicht angetreten hat. Auch ein am Montag, den 19.01. gegen 12:00 Uhr in Dresden angebotener weiterer Einsatz lehnte der Kläger ab mit dem Hinweis, er sei zu einem Einsatz nur am Sitz der Geschäftsstelle in Koblenz und in einer Pendelentfernung dazu verpflichtet. Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 27.01.2004 eine Abmahnung wegen der Verweigerung des Einsatzes und forderte ihn erneut auf, bis zum 30.01. die Arbeit in Dresden aufzunehmen. Für den Fall der Arbeitsverweigerung drohte sie ihm eine fristlose Kündigung an. Als der Kläger auch hierauf nicht reagierte, hat die Beklagte mit Schreiben vom 02.02.2004 das Arbeitsverhältnis außerordentliche gekündigt.
Gegen diese Kündigung wehrt sich der Kläger im vorliegenden Verfahren.
Er hält die Kündigung für rechtsunwirksam, weil er nicht verpflichtet gewesen sei, in Dresden seine Arbeitsleistung zu erbringen. Im Arbeitsvertrag sei vereinbart, dass er seine Arbeit nur am Sitz der Geschäftsstelle zu erbringen habe. Dies sei während der gesamten Zeit des Arbeitsverhäl...