Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 22.09.1998; Aktenzeichen 5 Ca 1108/96) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 22.09.1998, Az.: 5 Ca 1108/96 L, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz.
Die Beklagte ist seit dem 01.01.1991 bei der Firma G. Laboratorium GmbH als Außendienstmitarbeiterin beschäftigt. Zur Durchführung ihrer Tätigkeit wurde der Beklagten vom ihrem Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug, Marke Mercedes-Benz, zur Verfügung gestellt. Dieses Fahrzeug war bei der Klägerin kaskoversichert.
Die Beklagte hat bei ihrer Außendiensttätigkeit, welche sie seit Jahren ausübt, täglich etwa acht bis zehn Arztpraxen in einem großen Einzugsgebiet (Fahrleistung der Beklagten: ca. 60.000 km jährlich) aufzusuchen. Dabei wiederholt sich jeweils folgender Vorgang: Die Beklagte sucht – möglichst in der Nähe der zu besuchenden Arztpraxis – für ihr Dienstfahrzeug, das über eine Zentralverriegelung verfügt, einen geeigneten Parkplatz. Dann begibt sie sich zum Kofferraum, den sie trotz Zentralverriegelung immer zusätzlich abgeschlossen hat, schließt diesen auf, entnimmt dem Kofferraum ihre Aktentasche mit Mustern, zentralverriegelt vom Kofferraum aus das Fahrzeug, nimmt den Schlüsselbund an sich und begibt sich dann zunächst zur Parkuhr und nach deren Betätigung zu der betreffenden Arztpraxis.
Am 04.10.1993 suchte die Beklagte im Rahmen ihrer Außendiensttätigkeit eine Kinderarztpraxis in Landau auf. Ihr Dienstfahrzeug stellte sie um 08.30 Uhr an einer Parkuhr ab. Dabei ist zwischen den Parteien streitig, ob die Beklagte den Zündschlüssel ihres Dienstfahrzeuges im Kofferraumschloss stecken ließ.
Unmittelbar darauf wurde das Fahrzeug von dem erstinstanzlich vernommenen Zeugen K. F. entwendet. Am 19.11.1993 wurde das. Fahrzeug in beschädigtem Zustand sichergestellt. Da das Fahrzeug erst nach Ablauf der in den allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung aufgeführten Frist von einem Monat aufgefunden worden war, war es in den Besitz der Klägerin übergegangen. Diese hat sodann das beschädigte Fahrzeug zu einem Preis von 18.000,– DM veräußert. Wegen des hieraus resultierenden Schadens nimmt die Klägerin die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. Wegen der Schadensberechnung im Einzelnen wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 18.12.1995 (Bl. 11 und 12 d.A.) und vom 30.04.1996 (Bl. 33 bis 35 d.A.) verwiesen. Mit Schreiben der Klägerin vom 06.04.1995 wurde die Beklagte zur Zahlung aufgefordert.
Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, die Beklagte habe den Schlüssel des versicherten Fahrzeugs im Schloss des Kofferraums stecken lassen und so den Diebstahl grob fahrlässig verursacht. Gemäß § 13 Abs. 7 der allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) könne die Beklagte somit auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 22.740,63 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 06.04.1995 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, sie sei sich völlig sicher, dass sie den Kofferraumdeckel mit dem im Schloss befindlichen Schlüsselbund zugeschlagen und dann den Wagen – wie üblich – vom Kofferraum aus zentralverriegelt und sodann den Schlüsselbund an sich genommen habe. Sie gehe davon aus, dass der Zeuge Ferkel – falls er tatsächlich das Fahrzeug mit dem von ihr mitgeführten Zündschlüssel entwendet habe – den Schlüssel sich entweder auf ihrem Weg zur Kinderarztpraxis oder sogar erst dort angeeignet habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 22.09.1998, Az.: 5 Ca 1108/96 L, (Bl. 163 bis 166 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen F.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.07.1997 (Bl. 118 bis 121 d.A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 22.09.1998 die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 14 dieses Urteils (= Bl. 167 bis 175 d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 12.10.1998 zugestellte Urteil am 05.11.1998 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 02.12.1998 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 18.01.1999 begründet.
Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, aufgrund der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass der Zeuge F. das Fahrzeug deshalb entwenden konnte, weil im Schloss des Kofferraumdeckels der Fahrzeugschlüssel gesteckt habe. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei das Steckenlassen des Schlüssels – auch in subjektiver Hinsicht – als grob fahrlässig zu bewerten. Die Beklagte müsse sich darüber...