Entscheidungsstichwort (Thema)

Stilllegung einer Abteilung. Kündigung. betriebsbedingt. Unternehmerische Entscheidung. Dringlichkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Entscheidung des Arbeitgebers, die Anzahl der ausschließlich im Verkauf beschäftigten Arbeitnehmer um eine Person zu reduzieren, kann eine unternehmerische Entscheidung darstellen, die geeignet ist, eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Erforderlich ist aber, dass die unternehmerische Entscheidung zum endgültigen Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit mit Ablauf der Kündigungsfrist führt.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 17.03.2004; Aktenzeichen 4 Ca 3519/03)

 

Tenor

I.Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil des ArbG Mainz vom17.03.2004 – 4 Ca 3519/03 – wird kostenpflichtig mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor lautet:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 01.12.2003 nicht aufgelöst worden ist.

II.Die Revision wird nicht zugelassen.

III.Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 4.600,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

Nach erfolgreich – in der Zeit von September 1998 bis Ende des Jahres 2000 – absolvierter Lehre ist die am 10.09.1977 geborene Klägerin seit dem 29.01.2001 bei der Beklagten als Einzelhandelskauffrau beschäftigt (gewesen; – s. dazu den schriftlichen Arbeitsvertrag vom 29.01.2001, Bl. 1 f des Anlagenordners zu – 4 Ca 3519/03 –). Das monatliche Gehalt der Klägerin belief sich zuletzt auf EUR 1.533,87 brutto. Seit dem 29.10.2003 ist die Klägerin anhaltend arbeitsunfähig krank.

Die Beklagte beschäftigt in ihrem Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer (vgl. dazu im einzelnen die Angaben im Schriftsatz der Beklagten vom 09.03.2004, Bl. 22 f d.A.).

Seit dem 17.11.2003 fehlte aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (auch) der Arbeitnehmer W., der bis dahin als Raumausstatter überwiegend im Bereich „Bodenverlegung” für die Beklagte tätig gewesen ist.

Mit dem Schreiben vom 01.12.2003, der Klägerin am 02.12.2003 zugegangen, kündigte die Beklagte der Klägerin das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2003. Die dagegen von der Klägerin erhobene Kündigungsschutzklage ging am 09.12.2003 bei dem Arbeitsgericht ein.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des ArbG Mainz vom 17.03.2004 – 4 Ca 3519/03 – (dort Seite 2 ff = Bl. 37 ff d.A.). Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 01.12.2003 nicht aufgelöst wurde, sondern über den 31.12.2003 hinaus unverändert fortbesteht. Gegen das ihr am 28.04.2004 zugestellte Urteil vom 17.03.2004 – 4 Ca 3519/03 – hat die Beklagte am 28.05.2004 Berufung eingelegt und diese am 28.07.2004 – innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 24.06.2004 – 5 Sa 413/04 – (Bl. 74 d.A.) – begründet.

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 28.07.2004 (Bl. 76 ff d.A.) verwiesen.

Die Beklagte rügt dort u.a., dass das Arbeitsgericht den schriftsätzlichen Vortrag vom 09.03.2004 zu unrecht als verspätet zurückgewiesen habe. Zur Begründung der Kündigung vom 01.12.2003 führt die Beklagte insbesondere aus:

Nachdem die 3 Geschäftsführer (= zugleich Gesellschafter) der Beklagten am 17.11.2003 erfahren hätten, dass der Arbeitnehmer W. bis mindestens März 2004 erkrankt sei und nach seiner Rückkehr im Bereich der Bodenverlegung nicht mehr einsatzfähig sein würde, hätten sie beschlossen,

  • für die Bodenverlegearbeiten mit sofortiger Wirkung einen Subunternehmer (V.) zu beauftragen,
  • W. im Bereich der Gardinen- und Sonnenschutzmontage einzusetzen und
  • die bisher in diesem Bereich tätigen Mitarbeiter (U. (Raumausstattergesellin) und R. (Raumausstattermeister)) vermehrt im Verkauf einzusetzen.

Da durch die Fremdvergabe der Bodenverlegearbeiten und die damit verbundene Umstrukturierung ein Personalüberhang bestanden habe, sei gleichzeitig beschlossen worden, die Anzahl der bei der Beklagten ausschließlich als Verkäufer tätigen Personen um eine Person zu reduzieren. Die am 17.11.2003 beschlossenen Umstruktierungsmaßnahmen seien sofort umgesetzt worden. V. sei von der Beklagten als Subunternehmer mit den Bodenverlegearbeiten beauftragt worden und R. sei im Wechsel mit U. im Verkauf eingesetzt worden. Die Beklagte behauptet, dass keiner der bei ihr angestellten Raumausstatter (– ausgenommen W. –) zu einer fachgerechten Ausführung von Bodenverlegearbeiten in der Lage sei. Der Arbeitsplatz eines dritten Verkäufers sei ersatzlos weggefallen. Ein anderer freier Arbeitsplatz, auf dem die Klägerin hätte weiterbeschäftigt werden können, sei nicht vorhanden. Dazu führt die Beklagte ebenso weiter aus wie dazu, dass die von ihr getroffene soziale Auswahl nicht zu beanstanden sei (s. dazu insbesondere Seite 5 f der Berufungsbegründung = Bl. 80 f d.A.).

Nach te...

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