Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersatzruhetag. Vergütungspflicht

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Vergütungspflicht für Ersatzruhetage folgt weder aus § 11 Abs. 3 ArbZG noch aus § 9 Ziff. 1 des Gemeinsamen Manteltarifvertrages für Arbeiter und Angestellte in der Metall- und Elektroindustrie des Landes Rheinland-Pfalz vom 31.10.1986; desweiteren auch zumindest dann nicht aus einer Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes, wenn der Arbeitnehmer die Ersatzruhetage an arbeitsfreien Werktagen nehmen kann.

 

Normenkette

ArbZG § 11 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 03.07.2001; Aktenzeichen 6 Ca 171/01)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 03.07.2001, Az.: 6 Ca 171/01 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Vergütungsanspruch.

Der Kläger ist bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer gegen Zahlung eines Stundenlohnes in Höhe von 26,11 DM brutto beschäftigt; auf das Arbeitsverhältnis findet der Gemeinsame Manteltarifvertrag für Arbeiter und Angestellte in der Metall- und Elektroindustrie des Landes Rheinland-Pfalz vom 31.10.1986 in der Fassung vom 18.12.1996 (im folgenden: GMTV) Anwendung.

An den Feiertagen des 01.05.2000, 01.06.2000 und 22.06.2000 arbeitete der Kläger, da während dieser Zeit ein erhöhter Arbeitsanfall wegen eines danach erwarteten Stillstandes von Umbauarbeiten im Betrieb der Beklagten zu bewältigen war. Die Beklagte, bei der samstags in der Regel nicht gearbeitet wird, zahlte an den Kläger für die Feiertagsarbeit die tariflich geschuldete Feiertagsvergütung.

Der bei der Beklagten bestehende Betriebsrat schloss am 18.07.2000 folgende Betriebsvereinbarung mit der Beklagten:

„Aufgrund des Umbaustillstandes von Juli bis September wurde im Mai und Juni teilweise an Feiertagen gearbeitet.

Betriebsrat und Geschäftsführung vereinbaren, daß die gemäß AZ-Gesetz zu gewährende Freizeit auf individuellen Antrag bis zum 8. Sept. genommen werden kann.

Laut derzeitiger Rechtsprechung geht die Geschäftsführung davon aus, daß diese freien Tage nicht bezahlt werden.”

Mit Schreiben vom 21.07.2000 (Bl. 5 d. A.) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, dass er für die an besagten drei Feiertagen geleistete Arbeit den 28.08.2000, 29.08.2000 und 30.08.2000 als Ersatzrahetage festlegen möchte. Bei diesen Ersatzruhetagen handelt es sich um Kalendertage, während deren der Kläger hätte arbeiten müssen. Er arbeitete jedoch im Einvernehmen mit der Beklagten während dieser Tage nicht. Anschließend machte er mit Schreiben vom 10.10.2000 (Bl. 6 d. A.) gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Vergütung für die drei Ersatzruhetage in Höhe von insgesamt 587,48 DM brutto geltend. Nachdem diese Forderung zurückgewiesen worden war, hat der Kläger die vorliegende Leistungsklage beim Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – eingereicht.

Der Kläger hat geltend gemacht,

er habe während der Ersatzruhetage an und für sich arbeiten müssen, so dass ihm ein Entgeltanspruch zustehe. Ansonsten würden sich Beschäftigte, denen Ersatzruhetage gewährt würden, schlechter stellen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 587,48 DM brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz vom 09.06.1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat ausgeführt,

der Kläger lasse außer Acht, dass es ihm unbenommen gewesen sei, arbeitsfreie Samstage als Ersatzruhetage zu wählen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass sich die absolute Höhe seines Arbeitsverdienstes gegenüber anderen Monaten, selbst ohne die tariflichen Feiertagszuschläge, nicht verringert hätte.

Das Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – hat die Klage mit Urteil vom 03.07.2001 (Bl. 36 ff, d. A.) abgewiesen; wegen der Entscheidungsgründe wird auf Seite 4 des Urteils (Bl. 39 d. A.) verwiesen.

Der Kläger hat gegen diese Entscheidung, die ihm am 24.07.2001 zugestellt worden ist, am 22.08.2001 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 22.10.2001 sein Rechtsmittel begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 22.10.2001 verlängert worden war.

Der Kläger vertritt die Auffassung,

der geltend gemachte Vergütungsanspruch ergebe sich aus § 9 Ziffer 1 Satz 1 GMTV, wonach für ausgefallene Arbeitsstunden der regelmäßige Arbeitsverdienst weiter zu zahlen sei, wenn die Arbeit aus Gründen ruhen müsse, die der Arbeitgeber zu vertreten habe. Die Beklagte habe den Arbeitsausfall während der Ersatzruhetage zu vertreten, da sie die Feiertagsarbeit vom 01.05., 01.06. und 22.07.2000 gegenüber dem Kläger angeordnet habe, was unmittelbar die Pflicht zur Gewährung der Ersatzruhetage ausgelöst habe. Sie habe mithin die Arbeitsleistung des Klägers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeiten angefordert, da sie nicht in der Lage gewesen sei, die anfallende Arbeit so zu organisieren, dass sie während der regelmäßigen Arbeitsz...

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