Entscheidungsstichwort (Thema)
Feiertagsarbeit. Gewährung von Ersatzruhetagen
Leitsatz (redaktionell)
§ 11 Abs. 3 ArbZG dient dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und stellt sicher, dass dem Arbeitnehmer mindestens ein Ruhetag pro Sieben-Tages-Zeitraum zusteht. Ausgehend von der dem Arbeitszeitgesetz zugrunde liegenden Sechs-Tage-Woche kommt als Ersatzruhetag auch ein ohnehin arbeitsfreier Sonnabend in Betracht. Ein Anspruch auf bezahlte Freistellung an einem Beschäftigungstag gewährt § 11 Abs. 3 ArbZG nicht.
Normenkette
ArbZG § 11 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Leipzig (Urteil vom 26.03.2004; Aktenzeichen 6 Ca 6956/03) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 26.03.2004 – 6 Ca 6956/03 – wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger für Arbeit an Wochenfeiertagen Ersatzruhetage zu gewähren.
Der am …1944 geborene Kläger steht seit 13.09.1961 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern in einem Arbeitsverhältnis und wird als Triebfahrzeugführer im Wechseldienst beschäftigt.
Die Schichten verteilen sich auf alle Wochentage und sind unterschiedlich lang; sie bestehen in der Regel aus fünf Arbeitstagen, gelegentlich auch aus sechs Arbeitstagen in der Woche. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Änderungsvertrag vom 11.02.1998 (Bl. 34/35 d. A.). Der Kläger, Gewerkschaftsmitglied, erzielte zuletzt einen Stundenverdienst in Höhe von ca. EUR 20,00 brutto.
Für Arbeit an Feiertagen wurden dem Kläger jeweils 7,36 Stunden auf seinem Jahresarbeitszeitkonto gutgeschrieben. Erfolglos machte der Kläger bei der Beklagten geltend, ihm müssten Ersatzruhetage für Arbeit an Feiertagen in den Jahren 2001 bis 2003 in Form von Freizeit an Tagen gewährt werden, an denen er an sich zur Arbeit eingeteilt sei.
Mit vorliegender Klage verfolgt er derartige Ansprüche weiter. Er hat vorgetragen, an einem ohnehin dienstfreien Tag könne ihm kein Ersatzruhetag gegeben werden. Der Anspruch werde nur erfüllt durch Freistellung an Tagen, an denen der Kläger schichtplanmäßig Dienste zu leisten hätte. Der Anspruch ergäbe sich aus § 11 Abs. 3 ArbZG.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger fünf Ersatzruhetage für Wochenfeiertage, angefallen im Jahre 2001, sechs Ersatzruhetage für Wochenfeiertage, angefallen im Jahre 2002, zwei Ersatzruhetage, angefallen im Jahre 2003, im Jahr 2004 als Freizeit zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Ansicht der Beklagten seien Ansprüche des Klägers längst erfüllt. Der Kläger sei jeweils zeitnah an einem Werktag, auch an einem Sonnabend, nicht zur Arbeit herangezogen worden. Das ArbZG gehe von einer Woche mit sechs Werktagen aus.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 26.03.2004 die Klage abgewiesen, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sowie den Streitwert auf EUR 1.913,70 festgesetzt.
Gegen dieses ihm am 27./30.08.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 24.09.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und am 14.10.2004 ausgeführte Berufung des Klägers. Dieser vertritt die Auffassung, die Praxis der Beklagten bedeute eine Ungleichbehandlung gegenüber „Normalarbeitnehmern”, die an Feiertagen nicht arbeiten müssten. Es seien zur Sicherstellung der Gleichbehandlung gerade die „§§ 6 und 6 Abs. 3 Ziff. 4” des Tarifvertrages zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der … AG (JazTV) geschaffen worden. Zwar lasse sich dem § 6 Abs. 3 Ziff. 4 JazTV nicht direkt entnehmen, an welchem Tag der Ersatzruhetag zu gewähren sei. Aus der Tarifhistorie ergäbe sich jedoch, dass es sich um einen Tag handeln müsse, an dem der Arbeitnehmer ansonsten hätte arbeiten müssen. Der JazTV sehe die Fünf-Tage-Woche vor. Deshalb könne der Sonnabend nicht als Ersatzruhetag genutzt werden.
Der Kläger beantragt,
- das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig – 6 Ca 6956/03 – vom 26.03.2004 abzuändern,
- die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 13 Ersatzruhetage als bezahlte Freizeit an nicht dienstfreien Tagen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach Ansicht der Beklagten gäbe es die Vorschrift des § 6 Abs. 3 Nr. 4 JazTV ebenso wie diejenige des § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG aus Arbeitsschutzgründen, nicht aus Gründen der Gleichbehandlung von Arbeitnehmern im Schichtdienst und im Normaldienst bei der Anrechnung von Arbeitszeit. Eine unzulässige Ungleichbehandung läge nicht vor.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze bei den Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
Die Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
1. Der Klageantr...