Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Eingruppierung in die Entgeltgruppe P 8 Fallgruppe 2 TVöD (VKA). "Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter in der Pflege mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation nach bundesrechtlicher Regelung und entsprechender Tätigkeit"
Leitsatz (amtlich)
Für die Anforderung einer entsprechenden Tätigkeit i.S.d. Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe P 8 Fallgruppe 2 TVöD (VKA) - "Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter in der Pflege mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation nach bundesrechtlicher Regelung und entsprechender Tätigkeit" - genügt nicht die Bestellung zur Praxisanleitung. Vielmehr ist darzulegen, dass zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderung einer entsprechenden Tätigkeit in dieser Funktion erfüllen.
Normenkette
KrPflAPrV § 2 Abs. 2; TVöD (VKA) § 12 Abs. 1; TVöD (VKA) § 12 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 13.03.2019; Aktenzeichen 2 Ca 1393/18) |
Nachgehend
Tenor
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist seit dem 28. September 1995 bei der Beklagten in deren Krankenhaus am Standort in K-Stadt (mit etwa 1000 Betten und 30 Stationen) als examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin auf der Station 9/6 (Viszeralchirurgie) mit zurzeit 30,8 Stunden pro Woche beschäftigt. Die Station 9/6 umfasst drei Pflegebereiche. Die Klägerin ist jeweils einem Pflegebereich zugeordnet mit 12 bis 13 Patienten oder fünf Patienten im Bereich Intermediate Care. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der TVöD und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Klägerin wird nach der Entgeltgruppe P 7 des Teils B Abschnitt XI Ziffer 1 der zum 01. Januar 2017 in Kraft getretenen Entgeltordnung (VKA) vergütet.
Am 03. April 1998 erhielt die Klägerin ihr Zertifikat (Bl. 146 d. A.) zur Weiterbildung zur Mentorin in der Krankenpflege (im Umfang von 120 Unterrichtsstunden). Am 25. Juli 2008 wurde ihr ein Zeugnis (Bl. 147 d. A.) für die Nachqualifikation von Mentoren zur Praxisanleiterin im Gesundheitswesen (im Umfang von 92 Unterrichtsstunden) erteilt. Seit diesem Zeitpunkt wird die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin bei der Beklagten auch als Praxisanleiterin eingesetzt. In der ihr von der Beklagten erteilten "Bestätigung" vom 29. August 2018 (Bl. 148 d. A.) heißt es:
"Hiermit bestätigen wir Frau A., geb. 1966, dass sie seit ihrem Abschluss ihrer Weiterbildung zur staatlich geprüften Praxisanleiterin, im Rahmen ihrer Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin, als solche eingesetzt ist.
Zur ihrem Aufgabengebiet gehört, neben ihren sonstigen Tätigkeiten, die Einarbeitung neuer Mitarbeiter, Gesundheits- und Krankenpflegeschüler, KPH-Schüler, OTA-Schüler, Pflegeassistenten und Schulpraktikanten.
Neben der praktischen Anleitung gehört, in Absprache mit der Stationsleitung, das strukturierte Führen von Erst-/Zwischen-/ und Abschlussgesprächen. Letzteres beinhaltet auch eine schriftliche Beurteilung des Auszubildenden."
Die Beklagte verfügte bisher nach dem von ihr vorgelegten Auszug aus dem Intranet (Anlage 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 28. Januar 2019 = Bl. 32 d. A.) über insgesamt acht freigestellte Praxisanleiterinnen, davon zwei derzeit in Elternzeit. Die freigestellten Praxisanleiter/innen, die von der Beklagten nach der Entgeltgruppe P 8 vergütet werden, sind ausschließlich mit entsprechenden Aufgaben bzw. der praktischen Ausbildung der Schüler/innen betraut. Sie nehmen auch Prüfungen ab und begleiten die Schüler bei den Prüfungen. Zudem beschäftigt die Beklagte ca. 45 nicht freigestellte Praxisanleiter/innen, die immer in den Stationsablauf eingebunden sind.
Die Beklagte bildet jedes Jahr zwei Kurse mit Schülern aus dem Bereich Gesundheits- und Krankenpflege mit einer Kursstärke von 15 aus. Die Schüler sind drei Jahre in der Ausbildung. Zusätzlich werden bei der Beklagten zwei Kurse von Krankenpflegehelfer/innen ausgebildet, die jeweils einjährig sind.
Auf der Station 9/6 war die Klägerin in der Zeit zwischen April 2016 und Dezember 2018 die einzige Praxisanleiterin. Im Januar 2019 kam eine weitere Praxisanleiterin hinzu.
Mit ihrem am 28. Dezember 2017 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben (Bl. 149 d. A.) hat die Klägerin erstmals die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe P 8 schriftlich geltend gemacht. Das von der Klägerin reklamierte Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe P 8 Fallgruppe 2 des Teils B Abschnitt XI Ziffer 1 der Entgeltordnung (VKA) lautet:
"Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter in der Pflege mit berufspädagogischer Zus...