Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtschutzbedürfnis. Vergleich. Zahlungsklage. fehlendes Rechtschutzbedürfnis
Leitsatz (redaktionell)
Es besteht kein Rechtschutzinteresse eine durch Vergleich bereits titulierte Forderung erneut gerichtlich geltend zu machen.
Normenkette
BGB § 362; ZPO § 767 Abs. 2, § 794 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 10.11.2010; Aktenzeichen 4 Ca 752/10) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.11.2010, Az.: 4 Ca 752/10, in Ziffer 3 des Tenors dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger weitere 3.333, EUR brutto abzüglich gezahlter 729,48 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2009 zu zahlen.
2. Die erstinstanzlichen Kosten tragen die Beklagte zu 92 % und der Kläger zu 8 %.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob ein Anspruch des Klägers aus einem zwischen den Parteien in einem anderen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Koblenz am 06.10.2010 geschlossenen Vergleich auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 3.333,33 EUR brutto, teilweise durch eine unstreitig seitens der Beklagten erfolgte Zahlung in Höhe von 729,48 EUR netto erfüllt worden ist.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.11.2010, Az.: 4 Ca 752/10 (Bl. 95 ff. d. A.).
Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse hat das Arbeitsgericht durch das genannte Urteil mit Ziffer 3 des Tenors die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 3.333, EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2010 zu zahlen.
Zur Begründung der diesbezüglichen Verurteilungen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Anspruch auf Zahlung der Abfindung ergebe sich aus dem genannten Vergleich.
Gegen dieses ihr am 01.12.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 22.12.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 27.01.2011 bis zum 01.03.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 28.02.2011, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet.
Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte die Berücksichtigung des von ihr gezahlten Betrages von 729,48 EUR netto und macht im Wesentlichen geltend:
Der genannte Nettobetrag sei bereits im Februar 2010 an den Kläger zur Auszahlung gebracht worden. Dies ergebe sich auch aus dem Protokoll der getätigten Überweisung und der Bankauskunft vom 05.01.2011.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.11.2010, Az.: 4 Ca 752/10 teilweise hinsichtlich der Verurteilung gem. Ziffer 3 des Tenors dahingehend abzuändern, dass die Beklagte nur verurteilt wird, an den Kläger weitere 3.333, EUR brutto abzüglich gezahlter 729,48 EUR netto nebst Zinsen zu zahlen.
Der Kläger tritt der Berufung nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 24.03.2011 entgegen.
Zwar habe er den von der Beklagten geltend gemachten Nettobetrag erhalten, dies jedoch erst nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils. Da somit die Zahlung des Betrages erst nach Verkündung des Urteils erfolgt sei, könne es sich allenfalls um eine Frage der Vollstreckung handeln.
Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel der Berufung ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und – auch inhaltlich ausreichend – begründet.
II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
1. Die Berufung ist bereits deshalb begründet, weil für die auf Zahlung der Abfindung nach Maßgabe von Ziffer 4 des gerichtlichen Vergleichs zwischen den Parteien vom 06.01.2010 gerichtete Zahlungsklage bereits kein Rechtschutzbedürfnis bestand. In Form des gerichtlichen Vergleichs lag hinsichtlich dieser Forderung bereits ein Vollstreckungstitel i. S. d. § 794 Nr. 1 ZPO vor. Ein Rechtschutzinteresse dafür, diese Forderung erneut gerichtlich geltend zu machen, bestand daher nicht (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. Vor § 253 Rz. 18 a).
2. Ungeachtet dessen hat das Rechtsmittel aber auch deshalb Erfolg, weil auf die streitige Forderung unstreitig ein Betrag von 729,48 EUR netto gezahlt wurde. Die Forderung ist daher teilweise durch Erfüllung erloschen. Unerheblich ist der zwischen den Parteien streitige Zeitpunkt der Zahlung, wobei allerdings darauf hinzuweisen ist, dass es dem Kläger nach § 138 Abs. 2 ZPO oblegen hätte, seinerseits konkret darzulegen, wann der fragliche Betrag seinem Konto gutgeschrieben wurde. Selbst wenn aber tatsächlich der Zahlungseingang erst nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils erfo...