Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung
Leitsatz (redaktionell)
Eine mit einem "ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses" überschriebenen Schreiben erklärte Kündigung des Arbeitsverhältnisses "fristgerecht zum nächstzulässigen Termin" ist hinreichend bestimmt, da sich der gewollte Beendigungstermin anhand der einschlägigen gesetzlichen Kündigungsfrist zweifelsfrei bestimmen lässt.
Normenkette
BGB § 622 Abs. 2 Sätze 1-2
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Entscheidung vom 25.01.2017; Aktenzeichen 4 Ca 1469/16) |
Tenor
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung.
Die 1965 geborene Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger seit dem 1. Dezember 2009 aufgrund Arbeitsvertrags vom gleichen Tag (Bl. 7 - 9 d. A.) gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 400,00 € beschäftigt.
Am 26. April 2016 ging der Klägerin folgendes Kündigungsschreiben der Beklagten vom 25. April 2016 (Bl. 11 d. A.) zu:
"Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Sehr geehrte Frau A.,
hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht zum nächst zulässigen Termin.
Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist werden Sie unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der noch zustehenden Resturlaubsansprüche sowie sonstiger eventueller Freistellungsansprüche.
(...)"
Mit ihrer am 9. Mai 2016 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Kündigungsschutzklage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Kündigung mit der Begründung geltend gemacht, dass sich dem Kündigungsschreiben kein Beendigungsdatum entnehmen lasse.
Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25. Januar 2017 - 4 Ca 1469/16 - verwiesen.
Mit dem vorgenannten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.
Gegen das ihr am 7. Februar 2017 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 7. März 2017, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 8. Mai 2017 mit Schriftsatz vom 8. Mai 2017, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.
Sie trägt vor, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass bei dem Ausspruch einer Kündigung "zum nächstzulässigen Termin" die Dauer der Kündigungsfrist und mithin das Ende des Arbeitsverhältnisses hinreichend bestimmt sei. Bei der im Kündigungsschreiben verwandten Formulierung habe sie den eigentlichen Kündigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses nicht bestimmen können, zumal sie zusätzlich zur Kündigung mit sofortiger Wirkung von ihrer Arbeitsleistung freigestellt worden sei. Dies habe bei ihr schon den Anschein erweckt, dass es sich hier ggf. auch um eine außerordentliche Kündigung handeln könnte. Sie sei im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit rechtlichen Fragen, was das Arbeitsrecht und die Bestimmung von Kündigungsfristen angehe, nicht konfrontiert. Nicht jedem Arbeitnehmer seien die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches bekannt. Sie habe in ihren Arbeitsvertrag geschaut und dort feststellen müssen, dass weder eine Bestimmung bezüglich der Kündigungsfristen noch ein Hinweis vorhanden sei, welche Kündigungsfristen hier ggf. einschlägig sein könnten. Die angegriffene Kündigung sei für sie in Bezug auf die Kündigungsfrist völlig unbestimmt gewesen. Soweit das Arbeitsgericht von ihr Kenntnis über die einzuhaltende Kündigungsfrist gefordert habe, gehe das für sie als juristisch nicht vorgebildete Person viel zu weit und stehe im Übrigen auch nicht im Einklang mit dem angeführten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. April 2014 (Az.: 2 AZR 647/13). Das Erfordernis der Bestimmung des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses anlässlich einer Kündigung sei dann erreicht, wenn die rechtlich zutreffende Frist für den Kündigungsadressaten leicht feststellbar sei und nicht umfassende tatsächliche Ermittlungen oder die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen erfordere. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall sei es so gewesen, dass die Parteien im Arbeitsvertrag Bestimmungen eines Tarifvertrags vereinbart hätten und der dortige Kläger aufgrund der Bezugnahme auf diesen Tarifvertrag die geltende Kündigungsfrist hätte ermitteln können. Eine solche Regelung finde sich im vorliegenden Fall jedoch nicht. Kündigungsfristen seien im Arbeitsvertrag überhaupt nicht geklärt. Hinzu komme noch die Tatsache, dass mehrfach seitens ihres Arbeitgebers Umfirmierungen stattgefunden hätten. Zudem ...