Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsbedingte Kündigung. Betriebsratsanhörung. Verschmelzung
Leitsatz (redaktionell)
Der Betriebsrat des aufnehmenden Unternehmens ist bei einer Verschmelzung jedenfalls nicht zu beteiligen, wenn die Kündigung vor der Verschmelzung zugeht.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 2; BetrVG § 102 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 21.01.2003; Aktenzeichen 6 Ca 2574/02 NR) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 21.01.2003 – 6 Ca 2574/02 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.
Der Kläger war als Kraftfahrer zu einem monatlichen Bruttogehalt von 2.300,00 EUR bei der X. beschäftigt. Alleingesellschafterin der X. war die W., die auch Alleingesellschafterin der Beklagten ist. Mitte 2002 hat die W. in ihrer Eigenschaft als Alleingesellschafterin der X. und der Beklagten beschlossen, die X. auf die Beklagte zu verschmelzen, um den einzigen Betrieb der X. in A-Stadt Mit Schreiben vom 13.06.2002 setzte die X. den Kläger von der beabsichtigten Verschmelzung in Kenntnis und wies den Kläger im Hinblick auf den bevorstehenden Betriebsübergang auf das ihm zustehende Widerspruchsrecht hin. Am 09.07.2002 erstellte der Kläger folgendes Schreiben an die Beklagte:
„Widerspruch
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich der Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses beider C. an der neuen Betriebsstätte S.-Stadt und/oder L.-Stadt widerspreche.”
Entsprechend der Ankündigung vom 13.06.2002 wurde das Vermögen der X. mit notariellem Vertrag vom 19.06.2002 auf die Beklagte verschmolzen. Nach § 4 Abs. 4 des Verschmelzungsvertrages sollte der Betrieb der X. in A-Stadt zum 31.07.2002 stillgelegt werden. Tatsächlich erfolgte die Stilllegung zum 31.08.2002.
Mit Schreiben vom 31.07.2002 kündigte die X. das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.08.2002. Am 22.11.2002 wurde die Verschmelzung der X. auf die Beklagte in das Handelsregister beim Amtsgericht L.-Stadt eingetragen.
Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen die Kündigung vom 31.07.2002. Ursprünglich hatte der Kläger die Klage gegen die X. gerichtet. Auf Antrag des Klägers wurde das Passiv-Rubrum im Kammertermin vom 21.01.2003 berichtigt.
Der Kläger hat vorgetragen,
die Kündigung sei bereits deshalb unwirksam, weil der bei der Beklagten amtierende Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung – unstreitig – nicht angehört worden sei. Der Betriebsrat der Beklagten habe jedoch bei der Kündigung zwingend beteiligt werden müssen. Denn zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs am 31.07.2002 sei die Verschmelzung der Gesellschaften bereits vollzogen gewesen. Dies folge aus den §§ 2 und 4 Abs. 3 des Verschmelzungsvertrages. Auch tatsächlich habe die Beklagte bereits im Juni 2002 die Leitungsmacht innegehabt. Dies belege die Verlegung des Stilllegungszeitpunktes für den Betrieb in A-Stadt.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 31. Juli 2002 nicht aufgelöst wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen,
zum Zeitpunkt der Kündigung sei eine Zuständigkeit des bei ihr bestehenden Betriebsrats noch nicht begründet gewesen. Ab welchem Zeitpunkt der Arbeitgeberwechsel bei einer Verschmelzung eintrete, bestimme sich weder nach dem Datum des Verschmelzungsvertrages, noch nach dem Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister, sondern allein nach dem Zeitpunkt, ab dem der neue Rechtsträge die arbeitstechnische Organisations- und Leitungsmacht des Betriebes oder Betriebsteils im eigenen Namen tatsächlich ausübe. Zum Zeitpunkt der Kündigung habe jedoch die X., vertreten durch ihre Geschäftsführung, die Leitungsmacht im Hinblick auf den Betrieb in A-Stadt unverändert in Händen gehabt. Die Stilllegung bzw. der Übergang sei erst zum 01.09.2002 erfolgt.
Das Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 21.01.2003 – 6 Ca 2574/02 – abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 60 bis 63 der Akte Bezug genommen.
Gegen das ihm am 27.02.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 26.03.2003 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 28.05.2003 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung durch Beschluss vom 28.04.2003 bis zum 28.05.2003 einschließlich verlängert worden war.
Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, mit der vollzogenen Verschmelzung der beiden Firmen sei die ursprüngliche Beklagte in der jetzigen Beklagten aufgegangen. Die jetzige Beklagte habe deren Rechtsnachfolge angetreten. De...