Entscheidungsstichwort (Thema)
Unberechtigte Nutzung eines Computerprogramms des Arbeitgebers für Konkurrenztätigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Im Einzelfall kann selbst die unberechtigte Nutzung eines Computerprogramms des Arbeitgebers nicht geeignet sein, eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen, ohne dass zuvor eine einschlägige Abmahnung ausgesprochen wurde.
Normenkette
BGB §§ 626, 140
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 20.03.2003; Aktenzeichen 7 Ca 1731/01 NR) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 20.03.2003 – 7 Ca 1731/01 – teilweise aufgehoben und neu gefasst:
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche, noch die darin im Wege der Umdeutung ermittelte ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31.05.2001 am 30.06.2001 sein Ende gefunden hat.
- Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten (im Berufungsverfahren nur noch) darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer außerordentlichen bzw. im Wege der Umdeutung ermittelten ordentlichen Kündigung sein Ende gefunden hat.
Die Klägerin ist mit Arbeitsvertrag vom 01.08.1999 (Bl. 5, 6 d. A.) als Büroangestellte im Rahmen einer 24-Stunden-Woche bei einer Vergütung von 2.200,00 DM brutto monatlich angestellt. Am 31.05.2001 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt (Bl. 7 d. A.).
Die Klägerin hat vorgetragen,
soweit sie für die Kundin X. Nebenkostenabrechnungen für deren Mietobjekt vorgenommen habe und hierfür Vergütung eingestrichen habe, sei dies mit Wissen des Geschäftsführers der Beklagten erfolgt. Im Übrigen habe sie nicht während ihrer Arbeitszeit und auch sonst nicht auf dem PC der Beklagten Nebenkostenabrechnungen für Frau X. erstellt. Sie habe lediglich den Drucker benutzt, weil dieser an ihrem eigenen PC zeitweilig kaputt gewesen sei. Auch weitere Schreiben im eigenen Interesse habe sie nicht während der Arbeitszeit gefertigt. Schließlich habe sie auch das Hausverwaltungsprogramm nicht illegal auf ihrem Computer kopiert.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 31.05.2001, zugegangen am gleichen Tag, nicht aufgelöst worden ist.
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.05.2001 hinaus fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen,
die Klägerin habe den PC der Beklagten für eigene Zwecke gebraucht. So habe sie am 08.07.1998 und im Februar 1999 jeweils Wareneinkauf über den Computer der Beklagten vorgenommen. Diese Leistungen habe sie während der regulären Arbeitszeit für die Beklagte erbracht. Was den Fall X. angehe, sei lediglich bekannt gewesen, dass diese ihre Nebenkostenabrechnungen selbst tätige, die Beklagte habe diese lediglich prüfen sollen. Das habe die Klägerin letztlich dann auf eigene Rechnung getan. Bekannt geworden sei dies durch einen Zufall am Tag vor der Kündigung. Im Übrigen habe es keinerlei Nutzungserlaubnis für private Zwecke betreffend den Computer der Beklagten gegeben.
Das Arbeitsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2002 Beweis über die Behauptungen der Parteien zur unerlaubten Konkurrenztätigkeit (Fertigung von Abrechnungen für die Zeugin X.) durch die Zeugin X. und W. erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 01.07.2002 (Bl. 87 ff. d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – hat daraufhin durch (Schluss-)Urteil vom 20.03.2003 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 31.05.2001 nicht vor Ablauf des 30.06.2001 aufgelöst worden ist und die weitergehende Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 138 bis 144 der Akte Bezug genommen.
Gegen das ihm am 09.05.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 20.05.2003 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 03.07.2003 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Klägerin wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, das Ergebnis der Entscheidung des Arbeitsgerichts sei mit der vor dem Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht vereinbar. Aus den Aussagen der Zeugen ergebe sich, dass der Geschäftsführer der Beklagten die Erstellung der Nebenkostenabrechnungen der Klägerin als Nachfolgerin von Frau W. vermittelt und auch Kenntnis von einer Entlohnung gehabt habe. Von daher sei kein vertragswidriges Verhalten der Klägerin gegeben. Schließlich liege auch kei...