Entscheidungsstichwort (Thema)

AGB-Kontrolle. Kündigung, ordentliche betriebsbedingte. Rückkehranspruch. Tarifnorm, Auslegung der. Tätigkeiten, Verlagerung von. ordentliche betriebsbedingte Kündigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Regelungen über die Vereinbarung eines Rückkehrrechts im Fall der betriebsbedingten Kündigung, die für eine Vielzahl von Auflösungsverträgen gleichlautend verwendet und dem Arbeitnehmer bei Vertragsschluss gestellt wurden, sind nach §§ 305ff. BGB zu behandeln.

 

Normenkette

KSchG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 09.03.2010; Aktenzeichen 2 Ca 1692/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.03.2013; Aktenzeichen 7 AZR 334/11)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.03.2010 – 2 Ca 1692/08 – aufgehoben und teilweise abgeändert:

Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, das ihr vom Kläger gemäß der schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.04.2005 unterbreitete Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags für die Zeit ab dem 01.08.2009 (unbefristetes Arbeitsverhältnis gemäß den Arbeitsvertragsbedingungen und den tarifvertraglichen Regelungen, wie sie in Ziffer 4 der schuldrechtlichen Vereinbarung genannt werden) anzunehmen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger und die Beklagte zu 2 je zur Hälfte.

Die Revision wird für die Beklagte zu 2 zugelassen; im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 vormals bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung sein Ende gefunden hat, oder aber nicht, oder aber, falls dies der Fall sein sollte, ihm gegenüber der Beklagten zu 2 ein „Rückkehrrecht” zusteht.

Der 1969 geborene, verheiratete und drei Kindern unterhaltspflichtige Kläger war seit dem 01.08.1986 bei der Beklagten zu 2 beschäftigt. Zum 01.10.1999 wurde er beurlaubt; seitdem wurde er von der Beklagten zu 1, die regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, am Standort Trier als Disponent gegen ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von zuletzt 3.681,00 EUR beschäftigt. Der geänderte schriftliche Arbeitsvertrag des Klägers vom 31.05.2000 beinhaltet keine Versetzungsklausel. Der Kläger war zuletzt in die Vergütungsgruppe 6 eingruppiert.

Am 01.09.2003 haben der Kläger und die Beklagte zu 2 einen Auflösungsvertrag geschlossen, wonach das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2003 einvernehmlich beendet wurde, um das bei der Beklagten zu 1 bzw. deren Rechtsvorgängerin bestehende Arbeitsverhältnis fortzusetzen. § 2 dieses Auflösungsvertrages sieht vor, dass der Kläger ein zeitlich begrenztes Rückkehrrecht zur Beklagten zu 2 erhält, dessen Modalitäten sich aus der dem Vertrag beigefügten Anlage 1 ergeben. Diese Anlage 1 entspricht der Schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen der Beklagten zu 2, den Kabel Deutschland Gesellschaften und der Gewerkschaft ver.di vom 08.08.2002. In § 1 des Vertrages zur Abänderung des Auflösungsvertrages vom 30.04.2005 haben die Vertragsparteien stattdessen die schuldrechtliche Vereinbarung vom 08.04.2005 in Bezug genommen. Diese enthält unter anderem folgende Regelungen:

„Die [Beklagte zu 2] räumt den Arbeitnehmern einzelvertraglich ein Rückkehrrecht [zur Beklagten zu 2] ein

a. innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monat en (berechnet ab dem 01. Januar 2004) ohne das Vorliegen besonderer Gründe (allgemeines Rückkehrrecht),

b. nach Ablauf des allgemeine Rückkehrrechts für weitere 36 Monate ein Rückkehrrecht unter besonderen Bedingungen (besonderes Rückkehrrecht).

Besondere Bedingungen (im Sinne des Absatzes 1.b) liegen vor, wenn

a. das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt wird.

oder

b. …

der Arbeitnehmer kann von seinem Rückkehrrecht nach der Ziffer 1 frühestens 6 Monate nach Beginn des Rückkehrzeitraums für das allgemeine Rückkehrrecht Gebrauch machen. Es ist bei dem Rückkehrrecht nach Ziffern 1 a. und b. eine Ankündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten. Im Falle des besonderen Rückkehrrechts nach Ziffer 1 b. i.V.m. 2 a. findet eine Rückkehr jedoch erst nach Ablauf der für den Arbeitgeber (Kabelgesellschaft bzw. Rechtsnachfolger) geltenden jeweiligen individuellen Kündigungsfrist statt, soweit diese länger ist, als die dreimonatige Ankündigungsfrist.”

Am 12.11.2008 schloss die Beklagte zu 1 mit dem Konzernbetriebsrat und den örtlichen Betriebsräten einen Interessenausgleich und Sozialplan wegen der „Restrukturierung des Bereichs Technical Operations” (Betriebsänderung „Magellan”).

Mit Schreiben vom 09.12.2008, das dem Kläger am gleichen Tage zugegangen ist, hat die Beklagte zu 1 das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum 31.07.2009 gekündigt.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 23.12.2008 beim Arbeitsgericht Trier eingereichten Kündigungsschutzklage. Mit Schreiben vom 29.04.2009 hat die Beklagte zu 1 dem Kläger eine Stelle ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?