Entscheidungsstichwort (Thema)

Inbezugnahme, arbeitsvertragliche. MTV-ProSeniore. Wechsel, BAT zum TVöD. Auslegung einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahme eines Tarifvertrages beim Wechsel vom BAT zum TVöD

 

Leitsatz (amtlich)

Eine arbeitsvertragliche Klausel, in der die Zahlung einer Vergütung aufgegliedert in Vergütungsgruppe (hier: KR II), Ortszuschlag und allgemeine Zulage vorgesehen ist, enthält keine Bezugnahme auf die neuen Tarifwerke des öffentlichen Dienstes

 

Normenkette

BGB §§ 157, 305c Abs. 2, § 611 Abs. 1; TVG § 1 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 25.06.2009; Aktenzeichen 4 Ca 1856/08)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 25. Juni 2009 – 4 Ca 1856/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten – nach dem in erster Instanz am 14.05.2009 abgeschlossenen Teil-Vergleich (Bl. 103 d. A.) – noch streitgegenständlich über Vergütungsansprüche der Klägerin nach dem TVöD und die Zahlung einer Geriatriezulage nach dem BAT.

Die am 17.05.1978 geborene, inzwischen verheiratete Klägerin ist seit dem 01.05.2000 bei der Beklagten als Pflegehilfskraft zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 1.500,– EUR brutto im Monat beschäftigt. Die Klägerin ist teilzeitbeschäftigt mit 75 % der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit für eine Vollzeitkraft. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 08.05.2000 zwischen der A.B.C. gGmbH und der Klägerin zu Grunde.

Nach § 5 dieses Arbeitsvertrages erhält die Klägerin folgende Vergütung:

„Vergütungsgruppe/Stufe KR II-1

DM 1.586,83 EUR

Ortszuschlag

DM 636,21

allgemeine Zulage

DM 122,31

freiwillige Zulage (AT)

DM 0,00

ergibt

DM 2.345,35.”

Weiter heißt es in § 5 des Arbeitsvertrages:

„Bei der Verrichtung von Überstunden, für Arbeiten an Sonntagen, Wochenfeiertagen und für Nachtarbeit vereinbaren die Parteien Zuschläge. Hinsichtlich deren Höhe orientieren sich die Parteien an den Beträgen des BAT. Die Vergütungsbestandteile sind abschließend aufgeführt. Die Zahlung der freiwilligen Zulage (AT) erfolgt freiwillig und unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs. Auch bei wiederholter Gewährung entsteht kein Anspruch.”

§ 14 des Arbeitsvertrages enthält folgende Regelung:

„Für die Arbeitsbedingungen im Übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der DEF gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, in Kraft seit 1. Juli 1990, längstens jedoch bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann die Bestimmungen des geschlossenen Tarifvertrages. Dies betrifft dann auch § 9 dieses Arbeitsvertrages. Der Arbeitgeber hält diesen Tarifvertrag zur jederzeitigen Einsichtnahme durch den Arbeitnehmer für diesen bereit. Soweit der jeweils gültige Tarifvertrag Regelungen nicht enthält, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Außerdem gelten das Heimgesetz und die dazu gehörigen Rechtsverordnungen sowie die vom Träger erlassenen Dienstanweisungen und Hausordnungen in der jeweils neuesten Fassung.”

Hinsichtlich des Inhalts des Arbeitsvertrags im Übrigen wird auf die entsprechende Anlage zur Klageschrift (Bl. 25 ff. d. A.) Bezug genommen.

Nach dem Tarifvertrag zwischen der DEF gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft ÖTV finden auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer grundsätzlich die Bestimmungen des „Bundesmanteltarifvertrages für Angestellte bei Bund und Ländern (BAT)” sowie weitere im Einzelnen aufgeführte Tarifverträge zum BAT (u. a. Vergütungstarifvertrag und Tarifvertrag über allgemeine Zulagen) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Am 24.09.2004 wurde der Manteltarifvertrag zwischen der GHI & C. f. S. AG und ver.di (im Folgenden: MTV AB) geschlossen. Er findet gemäß seinem § 1 Ziff. 1 Anwendung in den in der Anlage A zu diesem Tarifvertrag genannten Einrichtungen. Zu diesen im Einzelnen genannten Einrichtungen gehört die Residenz R. in O. der A.B.C. gGmbH, B-Stadt.

Der MTV AB wurde zwischenzeitlich von der AB AG gekündigt.

Am 1. August 2008 fand ein Betriebsübergang von der A.B.C. gGmbH auf die Beklagte statt.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.03.2009 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Ansprüche aus dem TVöD geltend. Wegen des Inhalts dieses Schreibens im Einzelnen wird auf die Anlage A 1 (Bl. 94 f. d. A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 31. März 2009 erklärte die Klägerin, dass sie „eine Geriatriezulage (…) hiermit ausdrücklich ebenfalls rückwirkend geltend” mache. Wegen des Inhalts dieses Schreibens im Einzelnen wird auf die Anlage A 3 (Bl. 99 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen,

sie sei Mitglied von ver.di seit dem 01.11.2003. Dies ergebe sich aus der von ihr vorgelegten Mitgliedsbescheinigung vom 28.08.2008 und dem vorgelegten Mitgliedsausweis.

Sie ist der Ansicht, wegen ihrer Gewerkschaftsmitglied...

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