Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalratsanhörung bei Kündigung aufgrund eines subjektiven Werturteils. Unbegründete Kündigungsschutzklage gegen ordentliche Kündigung des befristeten Arbeitsvertrages einer Lehrkraft bei Leistungs- und Eignungsmängeln während der Probezeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Kommt der Arbeitgeber einer Lehrkraft aufgrund der Tatsache einer negativen Beurteilung durch die Schulleiterin, eines Schreibens des Lehrerkollegiums über die problematische Zusammenarbeit mit Arbeitnehmer und des Vorliegens von Eltern- und Schülerbeschwerden zu der Einschätzung, dass der Arbeitnehmer für den Lehrerberuf nicht geeignet ist und nicht den Erwartungen entspricht und deshalb das Arbeitsverhältnis durch Kündigung in der Wartezeit beendet werden soll, ist eine subjektiv determinierte Anhörung des Personalrats rechtlich nicht zu beanstanden; die formellen Anforderungen an die Unterrichtung des Personalrats sind an dem Schutzniveau des materiell-rechtlichen Kündigungsschutzes des Arbeitnehmers in der Wartezeit zu messen, so dass dem Personalrat bei einer auf einem subjektiven Werturteil beruhenden Kündigung in der Wartezeit nur dieses Werturteil als der eigentliche Kündigungsgrund mitzuteilen ist.

2. Dass ein als Lehrkraft beschäftigter Arbeitnehmer seine Leistungen besser einschätzt und bewertet, als dies sein Arbeitgeber und die Schulleiterin tun, liegt in der Natur der Sache, da es sich hinsichtlich der Beurteilung der Leistung, Eignung und Befähigung um Werturteile handelt.

 

Normenkette

BGB §§ 174, 242; KSchG § 1; LPersVG RP § 83 Abs. 1; TV L § 30 Abs. 4; TzBfG § 15 Abs. 3; LPersVG RP § 83 Abs. 4; KSchG § 1 Abs. 1-2; BGB § 174 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Entscheidung vom 21.01.2015; Aktenzeichen 4 Ca 333/14)

 

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 21. Januar 2015, Az. 4 Ca 333/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von ordentlichen Kündigungen sowie darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung beendet wurde.

Der 1973 geborene Kläger war aufgrund mehrerer befristeter Verträge im Schuldienst des beklagten Landes als Lehrkraft beschäftigt. Der letzte Arbeitsvertrag vom 12.11.2013 lautet auszugsweise:

"§ 1

Herr A. wird ab dem Tag der Dienstaufnahme, frühestens ab 18.11.2013 als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 19/25 Pflichtstunden eingestellt.

Das Arbeitsverhältnis ist befristet für die Dauer des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz der Lehrerin S. R. längstens bis zum 25.07.2014.

Die Beschäftigung erfolgt an folgender Schule: Grundschule L.

§ 2

Für das Arbeitsverhältnis gelten der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). ...

§ 3

Die Probezeit beträgt nach § 30 Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz TV-L sechs Monate.

...

Für die Kündigung des gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 TV-L befristeten Arbeitsverhältnisses gilt § 30 Absatz 4 und 5 TV-L.

..."

Die im Arbeitsvertrag genannte Lehrerin R. hatte das beklagte Land am 30.10.2013 über ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin am 04.05.2014 unterrichtet. Am 08.11.2013 legte sie eine ärztliche Bescheinigung über ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG für die Zeit vom 11.11.2013 bis voraussichtlich 22.03.2014 vor.

Insgesamt war der Kläger wie folgt beschäftigt:

Vertrag

ab

bis

Grund

Umfang

Stammschule

1.

09.02.2011

10.02.2011

16.09.2011

Elternzeit der Konrektorin P.

25/25 Std.

Grundschule St. J. K.

2.

08.09.2011

17.09.2011

31.01.2012

Beurlaubung der Konrektorin P.

20/25 Std.

Grundschule St. J. K.

3.

09.02.2012

13.02.2012

29.06.2012

Vertretung der

ab 13.02.

Beschäftigten

8 %

- G.

ab 16.02.

- S.

16%

- P.-H.

ab 06.03.

44 %

ab 13.03.

76 %

ab 17.04.

100 %

Grundschule St. N. K.

4.

26.07.2012

10.08.2012

05.07.2013

Elternzeit der Lehrerin T.

18/25 Std.

Grundschule St. N. K.

5.

12.11.2013

18.11.2013

25.07.2014

Beschäftigungsverbot der Lehrerin R.

19/25 Std.

Grundschule L.

Mit Schreiben vom 05.02.2014 nebst Anlagen hörte die Vizepräsidentin der ADD Trier den Bezirkspersonalrat für die Lehrkräfte an Grundschulen zu einer beabsichtigten Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger innerhalb der Probezeit an. Der Bezirkspersonalrat antwortete mit Schreiben vom 27.02.2014, dass er gegen die Kündigung keine Einwände erhebe.

Im Anschluss kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27.02. zum 31.03.2014. Das Kündigungsschreiben, das dem Kläger am 01.03.2014 zugegangen ist, war von Abteilungsdirektor S., dem Leiter der Schulabteilung, in Vertretung der Präsidentin der ADD Trier unterzeichnet worden. Der Kläger wies diese Kündigung mit Schreiben vom 12.03., eingegangen am 14.03.2014, mangels Kündigungsberechtigung zurück. Daraufhin kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 14.03. erneut zum 31.03.2014. Dieses Kündigungsschreiben, das dem Kläger am 17.03.2014 zugegangen...

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