Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung. ordentliche. Kündigungsschutz, kein. Mitwirkung. Personalrat. Mitwirkung des Peronalrates bei der ordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, das noch nicht länger als sechs Monate bestanden hat

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Rahmen einer Probezeitkündigung ist es ausreichend, wenn der Arbeitgeber dem Personalrat nur seine subjektiven Wertungen, die ihn zur Kündigung des Arbeitnehmers veranlassen, mitteilt.

 

Normenkette

LPersvG § 82; LPersVG § 82 Abs. 1, 2 S. 1, §§ 83, 83 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 12.08.2009; Aktenzeichen 6 Ca 200/09)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 12.08.2009, Az.: 6 Ca 200/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Wegen des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 12.08.2009 (dort. S. 2 bis 4 = Bl. 45 bis 47 d.A.) gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.01.2009 hinaus fortbesteht.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – hat mit Urteil vom 12.08.2009 (Bl. 44 ff. d.A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsverhältnis unterfalle nicht dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes, da der Kläger weniger als sechs Monate bei dem beklagten Land beschäftigt gewesen sei. Darüber hinaus sei die Kündigung aber auch nicht wegen eines Verstoßes gegen §§ 82, 83 LPersVG unwirksam, da der zuständige Personalrat vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Zu einer solchen Beteiligung gehöre unter anderem auch die konkrete Angabe der Kündigungsgründe, welche nicht lediglich schlagwortartig und pauschal erfolgen dürfe. Diesen Anforderungen würden aber die in dem Anhörungsschreiben vom 16.12.2008 dem Bezirkspersonalrat mitgeteilten Kündigungsgründe genügen. Dort sei nämlich konkret ausgeführt, dass der Einsatz des Klägers aufgrund erheblicher sachlicher, didaktischer und methodischer Defizite in der Oberstufe nicht möglich sei. Soweit hier von fachlichen Defiziten die Rede sei, ergebe sich aus dem Wortlaut, dass der Kläger nach Einschätzung seines Arbeitgebers als Französischlehrer die Fremdsprache nicht hinreichend beherrsche. Soweit dem Bezirkspersonalrat auch didaktische Defizite als Kündigungsgrund angegeben worden seien, habe das Land hierdurch deutlich gemacht, dass nach seiner Auffassung es dem Kläger nicht in ausreichendem Maße möglich gewesen sei, seine Fachkenntnisse den Schülern in adäquater Form zu vermitteln. Mit dem weiteren Hinweis auf methodische Defizite sei zum Ausdruck gebracht worden, dass der Kläger mit Arbeitsformen, Materialien, Leistungsmessung, Notengebung und Konzeptionen von Klassenarbeiten nicht hinreichend vertraut gewesen sei.

Dem Anhörungsschreiben sei zwar kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Kläger nach einer 17-jährigen Pause erstmals wieder im Schuldienst beschäftigt worden sei, jedoch sei das beklagte Land als Arbeitgeber lediglich verpflichtet gewesen, dem Bezirkspersonalrat jene Gründe mitzuteilen, die aus seiner subjektiven Sicht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses notwendig gemacht hätten.

Die Rüge des Klägers, es läge kein ordnungsgemäßer Personalratsbeschluss vor, da lediglich der Vorstand des Bezirkspersonalrates eine Entscheidung getroffen habe, jedoch nicht das vollständige Gremium, sei unbegründet, da es sich hierbei um eine Behauptung des Klägers „ins Blaue hinein” handele.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf S. 4 ff. des Urteils vom 12.08.2009 (= Bl. 47 ff. d.A.) verwiesen.

Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 24.09.2009 zugestellt worden ist, hat am 21.10.2009 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 11.11.2009 sein Rechtsmittel begründet.

Der Kläger macht geltend,

die streitgegenständliche Kündigung sei rechtsunwirksam, da der Bezirkspersonalrat vor Ausspruch der Kündigung nicht im Sinne von §§ 82 Abs. 1 Satz 1, 83 Abs. 1 LPersVG beteiligt worden sei. Diese gesetzliche Regelung erfordere insbesondere, dass die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat erörtert wird. Im vorliegenden Fall sei es überhaupt nicht zu einer solchen Erörterung gekommen, da dem Bezirkspersonalrat keine inhaltlich konkreten Kündigungsgründe mitgeteilt worden seien. Der stattdessen gegebene Hinweis auf fachliche, didaktische und methodische Defizite des Klägers enthalte lediglich eine schlagwortartige, inhaltsleere und pauschale Information. Soweit dem da...

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