Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflicht zur Erkennbarkeit einer eigenhändigen Unterschrift. Kein Anspruch auf Zwischenzeugnis nach erteiltem Endzeugnis

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für das Schriftformerfordernis bedarf es einer erkennbar eigenhändigen Unterschrift des Geschäftsführers unter die Kündigung. Eine Paraphe ist nicht ausreichend.

2. Nach antragsgemäß erteiltem Endzeugnis besteht kein Anspruch mehr auf ein Zwischenzeugnis.

 

Normenkette

BGB § 126 Abs. 1, § 623; GewO § 109; ZPO § 97 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Entscheidung vom 01.07.2020; Aktenzeichen 7 Ca 3937/19)

 

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 1. Juli 2020, Az. 7 Ca 3937/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Wartezeitkündigung sowie die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 20. August 2019 als Reisebusfahrer zu einer monatlichen Vergütung von € 2.500,00 brutto beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag haben die Parteien eine Probezeit von sechs Monaten und eine verkürzte Kündigungsfrist innerhalb dieser Zeit von 14 Tagen vereinbart. Mit Schreiben vom 29. November 2019 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 13. Dezember 2019. Daraufhin verlangte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 9. Dezember 2019 unter Fristsetzung zum 17. Dezember 2019 die Erteilung eines qualifizierten wohlwollenden "Endzeugnisses". Das beantragte Zeugnis wurde dem Kläger erteilt.

Am 19. Dezember 2019 erhob der Kläger gegen die Kündigung Klage und verlangte außerdem ein Zwischenzeugnis. Er hat die Auffassung vertreten, die Kündigung genüge nicht der Schriftform, §§ 623, 126 Abs. 1 BGB. Bei dem handschriftlichen "Schlenker"auf dem Kündigungsschreiben vom 29. November 2019 handele es sich nicht um eine Unterschrift. Da das Arbeitsverhältnis unbeendet sei, die Parteien indes hierüber stritten, könne er ein Zwischenzeugnis beanspruchen.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

  1. festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 29. November 2019 beendet wurde;
  2. die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art der Dauer sowie Führung und Leistungen im Arbeitsverhältnis erstreckt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage mit Urteil vom 1. Juli 2020 abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, die Kündigung genüge der in § 623 BGB angeordneten Schriftform. Es liege eine eigenhändige Namensunterschrift des Geschäftsführers der Beklagten iSd. § 126 Abs. 1 BGB vor. Die Erteilung eines Zwischenzeugnisses könne der Kläger nicht mehr beanspruchen, weil ihm bereits auf sein Verlangen ein Endzeugnis erteilt worden sei. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das am 8. Juli 2020 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 7. August 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 8. September 2020 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger macht nach Maßgabe seiner Schriftsätze vom 8. September 2020, 12. November 2020 und 8. Dezember 2020, auf die ergänzend Bezug genommen wird, im Wesentlichen geltend, die Kündigung vom 29. November 2019 sei nicht formwirksam, weil sie nicht ordnungsgemäß unterschrieben worden sei. Das Kündigungsschreiben verfüge über keinen Schriftzug, es verfüge über gar keine Buchstaben; auch nicht etwa angedeutete. Es solle - vermeintlich - vom Geschäftsführer unterzeichnet worden sein, weil die Beklagte dies behaupte. Dafür gebe das Schriftstück keine Anhaltspunkte her. Kein einziger Buchstabe des angeblichen Unterzeichners K. sei auch nur andeutungsweise erkennbar. Daher könne kein Bezug zu K. hergestellt werden, dies sei auch nicht zulässig. Ihm sei der Aussteller des Kündigungsschreibens nicht bekannt, was die Beklagte unrichtig behaupte. Insbesondere sei der schriftliche Arbeitsvertrag nicht in seinem Beisein vom Geschäftsführer unterschrieben worden. Er bestreite außerdem, dass der Arbeitsvertrag von K. unterzeichnet worden sei. Die Linienführung unter dem Kündigungstext sei keine Unterschrift im rechtstechnischen Sinne. Das Arbeitsgericht habe sich damit begnügt, dass der deutlich erkennbare Aufstrich und der folgende sehr deutliche und lange Abstrich für das "K"aus "K."stehen dürfte; also der bloße Auf- und Abstrich. Das sei nicht vertretbar. Sodann solle ein längerer Aufschwung mit einer abfallenden Welle und einem finalen aufschwingenden Ausklang folgen, der sich über zwei Zentimeter erstrecke. Dies solle eindeutig dagegensprechen, dass lediglich ein oder zwei Buchstaben verkörpert werden sollen. Auch dies sei nicht vertretbar. Es gebe keinen Grund für die Annahme des Arbeitsgerichts, es sei ein "K", außerdem ein...

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