Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsstilllegung, beabsichtigte. Betriebsübergang. Kündigung. Produktionsbetrieb. Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine wegen Ausbleibens der Vergütung erklärte fristlose Eigenkündigung im Insolvenzfall und nach drei Monaten stattgefundene Wiedereinstellung des Arbneitnehmers führt nicht zur einer rechtlich relevanten Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses.

 

Normenkette

BGB § 613a Abs. 4; KSchG § 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 19.10.2010; Aktenzeichen 6 Ca 301/10)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.10.2010 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 28.09.2010, Az.: 6 Ca 301/10, teilweise abgeändert und festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.04.2010 zum 30.06.2010 aufgelöst worden ist, sondern bis zum 30.09.2010 fortbestanden hat.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5 zu tragen. Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 11.632,95 festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von zwei betriebsbedingten Kündigungen der Beklagten vom 25.03. zum 30.09.2010 und vom 27.04. zum 30.06.2010 wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung sowie damit im Zusammenhang über die Dauer der Kündigungsfrist.

Der Kläger (geb. am 04.02.1949, verheiratet) war aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 29.11.2004 ab dem 01.12.2004 im Betrieb der Beklagten in Z. bei Y.-Stadt, X.-Straße, als Arbeitnehmer mit Aufgaben im Magazin, allgemeinen Warenlager und der Produktion zu einem Bruttomonatsentgelt von EUR 2.326,59 beschäftigt. Die Beklagte beschäftigte zuletzt 42 Arbeitnehmer; ein Betriebsrat bestand nicht.

Der Kläger war zuvor – ausweislich der vorgelegten Bescheinigung über die Meldung zur Sozialversicherung vom 07.03.1996 (Bl. 60 d.A.) – mindestens seit dem 01.01.1995 bei der Firma W. U. GmbH mit Sitz in Z., X.-Straße, beschäftigt. Diese Firma, die ursprünglich neben Einbauküchen auch Badmöbel hergestellt hat, wurde im April 1998 in U. T. GmbH (AG Landau HRB 000) geändert. Gegenstand des Unternehmens war die Herstellung und der Vertrieb von Badmöbeln. Am 14.07.2004 hat der damalige Geschäftsführer S. R. einen Insolvenzantrag gestellt. Das Amtsgericht Landau hat mit Beschluss vom 16.07.2004 (AG Landau 000) Rechtsanwalt Q. P. aus N.-Stadt zunächst zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und mit Beschluss vom 18.10.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Kläger soll das Arbeitsverhältnis mit der Insolvenzschuldnerin nach dem bestrittenen Vortrag der Beklagten Ende August 2004 selbst fristlos gekündigt, nachdem ihm das Arbeitsentgelt für drei Monate (Juni, Juli, August 2004) nicht gezahlt worden war, damit ihm die Agentur für Arbeit für diesen Zeitraum Insolvenzgeld gewährt.

Die beklagte C. (AG Landau HRB 000), deren Mitgeschäftsführer S. R. war, ist ausweislich der Eintragung im Handelsregister mit Gesellschaftsvertrag vom 11.10.2004 neu errichtet worden. Gegenstand des Unternehmens mit Sitz in Z., X.-Straße, war die Herstellung und der Vertrieb von Badmöbeln. Am 01.07.2010 wurde im Handelsregister (AG Augsburg HRB 000) die Verlegung des Sitzes von Z. nach M.-Stadt eingetragen. Außerdem wurde der Gegenstand des Unternehmens in den Vertrieb von Badmöbeln geändert.

Am 18.03.2010 traf die alleinige Gesellschafterin der Beklagten, die L. K. GmbH, deren Mitgeschäftsführer J. I. ist, folgenden Beschluss:

„Der Betrieb der C. in Z. wird zum 30.06.2010 aus dringenden wirtschaftlichen Gründen stillgelegt. Die Geschäftsführer … werden angewiesen, alle bestehenden Arbeitsverhältnisse … fristgerecht und ordentlich zu kündigen und die Sachanlagen und Lagerbestände … zu verwerten. Sämtliche Mietverträge und ähnliche Verpflichtungen sind ebenfalls zu kündigen”.

Der Betrieb der Beklagten am Standort in Z. wurde zum 30.06.2010 vollständig eingestellt.

Mit Schreiben vom 25.03.2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten ordentlich zum 30.09.2010. Die am 15.04.2010 beim Arbeitsgericht eingegangene Kündigungsschutzklage wurde ihr am 21.04.2010 zugestellt. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27.04.2010 erneut, jedoch mit kürzerer Kündigungsfrist zum 30.06.2010. Der Kläger wehrt sich gegen beide Kündigungen und verlangt seine Weiterbeschäftigung. Erstinstanzlich beanspruchte er noch ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.

Die Beklagte begründet die zweite Kündigung vom 27.04.2010 mit kürzerer Frist zum 30.06.2010 damit, dass sie aus sozialen Erwägungen im Zusammenhang mit der aktuellen Betriebsschließung 2010 zunächst nicht über das Vorliegen e...

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