Entscheidungsstichwort (Thema)
Altarbeitnehmer. Kleinbetrieb. Konfusion. Unterbrechung. Wiedereinstellung. Kleinbetriebsklausel. Wiedereinstellungsanspruch
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein bereits im Jahr 2003 erstmalig begründetes, später unterbrochenes und erst zu einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2003 wieder begonnenes Arbeitsverhältnis, ist hinsichtlich der früheren Beschäftigungszeit des Arbeitnehmers bis zum 31.12.2003 nach § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG anzurechnen, wenn ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen besteht. Eine Unterbrechung von 2 2/3 Monaten stellt eine rechtserhebliche Unterbrechung dar und steht der Annahme eines solchen engen Zusammenhangs entgegen.
2. Ein Arbeitnehmer, auf dessen Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, ist durch die zivilrechtlichen Generalklauseln vor einer sitten- oder treuwidrigen Ausübung des Kündigungsrechts des Arbeitgebers zu schützen.
Normenkette
KSchG § 23
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 08.10.2008; Aktenzeichen 4 Ca 1002/08) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.10.2008, Az: 4 Ca 1002/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten gegenüber der Klägerin ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.
Die am 11.11.1958 geborene Klägerin war seit dem 01.10.1984 und sodann nach einer sechswöchigen Unterbrechung wegen Arbeitsmangels seit dem 01.06.1986 zu einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt 1.600,00 EUR bei dem Ehemann der Beklagten beschäftigt. Nach dessen Tod am 09.03.2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 31.03.2008 zum 31.10.2008. Hiergegen hat die Klägerin am 21.04.2008 Klage erhoben.
Im Betrieb sind nicht regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Bei Ausspruch der Kündigung sowie auch bereits vor dem 01.01.2004 waren neben der Klägerin die Arbeitnehmer Frau H., Herr P., Herr K. und Herr S. beschäftigt. Die Mitarbeiterin E. wurde zum 31.12.2003 gekündigt und ist seit dem 22.03.2004 ununterbrochen beschäftigt. Allen Arbeitnehmern wurde gekündigt. Ein Betriebsrat besteht nicht.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Im Betrieb seien regelmäßig mehr als fünf Altarbeitnehmer beschäftigt. Mitzuzählen seien die Beklagte, die am 01.01.2004 Arbeitnehmerin gewesen sei, sowie Frau G., die bereits vor dem 01.01.2004 beschäftigt gewesen sei und auch jetzt bei der Beklagten arbeite, allerdings nicht im Zeitpunkt der Kündigung dort tätig gewesen sei.
Kündigungsgründe bestünden nicht. Auch habe die Beklagte keine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchgeführt.
Am 04.09.2008 sei bei der Beklagten eine Betriebsbesprechung durchgeführt worden, an der sie, die Klägerin, nicht habe teilnehmen dürfen. Darin sei mitgeteilt worden, dass die Firma tatsächlich nicht geschlossen werde. Die gekündigten Arbeitnehmer würden neue Verträge erhalten. Sie, die Klägerin, wolle man nicht dabei haben, weil sie vor dem Arbeitsgericht geklagt habe.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch Kündigung der Beklagten vom 31.03.2008 beendet ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen:
Das Kündigungsschutzgesetz finde keine Anwendung.
Nach dem Tod ihres Ehemannes habe sie sich zur Betriebsaufgabe entschlossen. Sie habe nicht die fachliche Qualifikation, um den Betrieb fortzuführen, so dass die Produktion eingestellt werde. Dieser Kündigungsgrund unterliege nicht der gerichtlichen Überprüfung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.10.2008 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die fristgerechte Kündigung sei wirksam, weil das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde. Im Kündigungszeitpunkt habe die Beklagte einschließlich der Klägerin nur fünf Arbeitnehmer beschäftigt, die bereits am 31.12.2003 im Betrieb gewesen seien. Frau G. sei nach dem eigenen Vortrag der Klägerin im Kündigungszeitpunkt nicht bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Die Beklagte habe die Firma von ihrem Ehemann geerbt und sei im Kündigungszeitpunkt Arbeitgeberin gewesen. Zur Wirksamkeit der Kündigung habe es daher nicht der sozialen Rechtfertigung bedurft. Eine Treu- oder Sittenwidrigkeit der Kündigung habe die Klägerin nicht dargetan.
Bezüglich des genauen Inhalts der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.10.2008 verwiesen.
Gegen das ihr am 24.10.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.11.2008, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 18.12.2008, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet.
Unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag trägt die Klägerin vor:
Der Betrieb werde auch über den 31....