Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschäftigungszeit. Tarifliche Eingruppierung. Stufenzuordnung
Leitsatz (amtlich)
Beschäftigungszeit des § 3 Bezirkstarifvertrag zur Überleitung in den TVöD Rheinland-Pfalz vom 31.3.2006 ist nicht die Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD, sondern die Zeit der Beschäftigung, die der Arbeitnehmer mit Tätigkeiten der betreffenden Lohngruppe zurückgelegt hat (hier: Fahrer eines Sonderfahrzeuges)
Normenkette
TVÜ-VKA § 33
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 27.01.2009; Aktenzeichen 2 Ca 1182/08) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 27.01.2008 – 2 Ca 1182/08 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifliche Eingruppierung. Der Kläger, geb. am 19.11.1953, ist bei der Beklagten seit 14.06.1982 beschäftigt.
Zunächst war er eingesetzt beim Grünflächenamt der beklagten Stadt als Friedhofsarbeiter. Ab 01.11.2001 wurde ihm die Stelle eines Fahrers für einen LKW mit Greifer übertragen. Die Tätigkeit als Fahrer des LKW's mit Greifer führte er vorher schon sporadisch vertretungsweise aus, allerdings unstreitig im Zeitanteil von unter 50 %.
Nach erfolgreichem Verlauf der dreimonatigen Einarbeitungszeit wurde der Kläger zum 01.02.2002 in Lohngruppe 5 des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) eingruppiert. Die seinerzeitige Eingruppierung richtete sich nach dem Lohngruppenverzeichnis des Bezirkstarifvertrages zum BMT-G II vom 11. Dezember 1995 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 10. September 2002.
Mit Überleitung der Bestimmungen des BMT-G II in den TVöD wurde der Kläger zum 01.10.2005 zunächst aufgrund fehlender einschlägiger Überleitungsvorschriften anlaog § 7 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst und zur Regelung des Übergangsrechts mit einem Vergleichsentgelt von 2.126,46 EUR vorläufig in die Entgeltgruppe 5 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) übergeleitet und bezog ein monatliches Bruttoentgelt von 2.185,00 EUR. Der Kläger wurde mit Wirkung vom 01.05.2006 in die Entgeltgruppe 6 TVöD umgruppiert und einer seinem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe in Höhe von 2.126,46 EUR zugeordnet. Seit dem 01.10.2006 ist er in der Entgeltgruppe 6 Stufe 4 TVöD eingruppiert. Die monatliche Bruttovergütung betrug im Jahre 2007 2.155,00 EUR und im Jahre 2008 2.273,36 EUR.
Mit Schreiben vom 04.07.2007 machte der Kläger erstmals geltend, seine richtige Eingruppierung wäre in der Entgeltgruppe 6 die Stufe 5. Die Beklagte reagierte mit Schreiben vom 24. Juli 2007 ablehnend, auch die erneute schriftliche Geltendmachung durch die Gewerkschaft ver.di. vom 08. November 2007 wurde erneut schriftlich am 20. November 2007 abschlägig beschieden.
Mit am 15.09.2008 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Er vertritt die Auffassung, die in § 3 Abs. 3 b des Bezirkstarifvertrages zur Überleitung in den TVöD vom 31.03.2006 (BezTV) geforderte Beschäftigungszeit von 16 Jahren weise er auf. Der Begriff der Beschäftigungszeit sei in § 34 Abs. 3 TVöD abschließend geregelt. Da für die Überleitung der Fahrer von Sonderfahrzeugen ohnehin tarifliche Spezialregelungen erforderlich gewesen seien, hätte eine abweichende Begriffsbestimmung dort ausdrücklich getroffen werden müssen.
Nach § 16 TVöD hätte er grundsätzlich nach 10 Jahren die Entgeltgruppe 6 Stufe 5 erreicht.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn wenigstens ab 01.01.2007 nach Entgeltguppe 6 Stufe 5 TVöD einzugruppieren und zu vergüten sowie die Differenzbeträge zwischen Entgeltgruppe 6 Stufe 4 TVöD und der Entgeltgruppe 6 Stufe 5 TVöD beginnend mit dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, nach dem Bezirkstarifvertrag zum BMT-G II habe die Lohngruppe 6 frühestens erreicht werden können, wenn der Beschäftigte mindestens 16 Jahre als Fahrer eines Sonderfahrzeugs tätig gewesen sei. Die Tarifvertragsparteien hätten damit die Möglichkeit eröffnet, dass auch Beschäftigte ohne Facharbeiterausbildung in die an sich für qualifizierte Handwerker vorgesehene Lohngruppe 6 aufsteigen können, allerdings erst nach entsprechend langjähriger Berufserfahrung. Eine gegenüber dieser Regelung erhebliche Besserstellung der Fahrer von Sonderfahrzeugen hätten die Tarifvertragsparteien erkennbar nicht gewollt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 27.01.2009 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Wesentlichen hat es ausgeführt, die zulässige Klage sei unbegründet. Hierzu hat es mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass der Begriff der Beschäftig...