Entscheidungsstichwort (Thema)
Fahrtkostenerstattung. Widerruf. Widerrufsfrist
Leitsatz (redaktionell)
Der Widerruf einer freiwilligen und außertariflichen Leistung (hier: Fahrtkostenerstattung) in Höhe von 18,23 % der bisherigen Vergütung tangiert den Kernbereich des Arbeitsvertrages bezüglich des ausgewogenen Verhältnisses zwischen Arbeitsleistung und Vergütung nicht.
Normenkette
BGB §§ 315, 305c Abs. 1, § 307 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 05.02.2004; Aktenzeichen 3 Ca 3489/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen/Rhein vom 05.02.2004 – AZ. 3 Ca 3489/03 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte, bei der der Kläger seit 03.01.2000 als Betriebsstättenmitarbeiter in Ludwigshafen beschäftigt ist, wobei ein schriftlicher Arbeitsvertrag die wechselseitigen Rechte und Pflichte regelt (Bl. 8-10 d. A.), berechtigt ist, die Fahrtkostenerstattung einzustellen. Der Kläger fordert mit seiner Klage vom 31.10.2003 die Zahlung von Fahrtkosten für die Monate Mai bis September 2003, nachdem die Beklagte dem Kläger unter dem 11.04.2003 mitgeteilt hat, dass die sämtlichen bislang gewährten freiwilligen und außertariflichen Zulagen für die Zukunft wegen der wirtschaftlichen Situation widerrufen würden.
Da dem Kläger pro Arbeitstag 22,61 EUR zuvor gezahlt wurden, hat der Kläger die in der Höhe der Forderung unstreitige Klage im Wesentlichen damit begründet, dass ein Widerruf der Beklagten bezüglich Fahrgelderstattung nicht möglich sei, weil hier kein Widerruf vorbehalten sei, sondern eine arbeitsvertragliche Zusage gemacht wurde.
Der Kläger hat beantragt, nachdem er unter dem 09.01.2004 die Klage erweitert hat,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.740,97 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 08.08.2003 zu zahlen.
Die Beklagte zu verurteilen, an ihn Fahrtgeld in Höhe von 1.153,11 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass sie aufgrund der arbeitsvertraglichen Abrede berechtigt gewesen sei, bei der gegebenen wirtschaftlichen Situation auch den in § 2 des Arbeitsvertrages geregelten Fahrtkostenersatz zu widerrufen.
Das Arbeitsgericht hat den Widerruf als solchen als zulässig erachtet, lediglich die kurze Frist für das Einstellen der Leistungen moniert und dem Kläger noch die Beträge bis einschließlich 30.06.2003 zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Dies ist im Wesentlichen damit begründet worden, dass auch unter der Geltung des § 305 c Abs. 1 BGB davon auszugehen sei, dass Widerruf- und Anrechnungsvorbehalte wegen der weiten Verbreitung objektiv nicht überraschend seien, so dass der Widerrufsvorbehalt zulässig, jedoch einer Inhaltskontrolle unterworfen werden müsse.
Nach dem Urteil stellt der Widerruf keine unangemessene Benachteiligung des Klägers dar, weil in den Kernbestand des Arbeitsverhältnisses nicht eingegriffen werde, was nur dann bejaht werde, wenn zumindest mehr als 20 % eines Gesamtverdienstes durch den Widerruf wegfallen würde, was bei der Höhe des Fahrgeldes nicht der Fall sei.
Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sei nicht auszumachen und der Beklagten habe angesichts der wirtschaftlichen Situation und der Betriebsergebnisse kein milderes Mittel zur Verfügung gestanden, um Kosten zu reduzieren ohne Arbeitsverhältnisse zu beendigen. Bei der widerrufenen Leistung handele es sich, da tarifvertraglich oder gesetzlich nicht geregelt, um eine übertarifliche Leistung, die die Beklagte im Arbeitsvertrag ausdrücklich unter einen Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt gestellt hat.
Nach Zustellung des Urteils am 28.04.2004 hat der Kläger am 18.05.2004 Berufung eingelegt und innerhalb verlängerter Frist am 28.07.2004 das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit angegriffen, dass neben der vom Kläger geforderten Fahrtkostenerstattung weitere außertarifliche Zulagen in Wegfall geraten seien, die mit dem Prämienlohn insgesamt eine Kürzung des bisherigen Monatslohnes um 34 % reduzieren würde.
Bei derartigen Eingriffen könne eine grundlegende Störung des Leistungsgleichgewichtes und damit ein Eingriff in den kündigungsschutzrechtlich geschützten Kernbereich nicht verneint werden. Die Beklagte habe zudem die Veränderung im Einkommen nur bei den Betriebsstätten-Monteuren, zu denen der Kläger zähle und nicht auch bei den so genannten Fernmonteuren vorgenommen. Dies sei kein hinreichender Grund für die vorgenommene Ungleichbehandlung.
Auch habe das LAG Hamm in einem gleichgelagerten Fall den Widerruf für unzulässig erachtet, so dass der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am...