Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuweisung von Kunden im Rahmen eines jährlichen Vergütungsplans
Leitsatz (redaktionell)
1. Erfolgt die Erstellung eines Vergütungsplans, der auch eine Liste der dem Arbeitnehmer zugeteilten Kunden enthält, jeweils zeitlich befristet für ein Fiskaljahr und erhält der Arbeitnehmer für jedes Fiskaljahr einen neuen Vergütungsplan, wobei auch die Liste der ihm zugewiesenen Kunden Änderungen erfährt, handelt es sich in rechtlicher Hinsicht um Zielvereinbarungen, die (wie auch ansonsten üblich) auf einen bestimmten Zeitraum bezogen sind.
2. Endet die Zuweisung von Kunden mit Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres, kann sich der Arbeitnehmer nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm die betreffenden Kunden im Rahmen des vorjährigen Vergütungsplans zugewiesen waren, so dass dem Arbeitnehmer keine Kunden "entzogen" werden.
Normenkette
BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106; ZPO § 256 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Entscheidung vom 26.04.2012; Aktenzeichen 10 Ca 2181/11) |
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.4.2012 - 10 Ca 2181/11 - wie folgt teilweise abgeändert:
1)
Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnungen vom 27.12.2010, 9.6.2011 und 9.6.2011 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
2)
Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 23.8.2011 unwirksam ist.
3)
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Der Kläger hat 18 % und die Beklagte 82 % der erstinstanzlichen Kosten zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ein bestimmtes Vertriebsgebiet bzw. bestimmte Kunden zuzuweisen.
Die Beklagte entwickelt und vertreibt als weltweit mit rund 600 Mitarbeitern tätiges Unternehmen der Informationstechnik u.a. sogenannte Output-Management-Software. In Deutschland beschäftigt sie ca. 18 Mitarbeiter, darunter - einschließlich des Klägers - 7 Mitarbeiter im direkten Vertrieb.
Der Kläger ist seit dem 02.08.1999 im Vertrieb der Beklagten beschäftigt. Ab dem 05.01.2007 übernahm er (wieder) einvernehmlich die Position eines Senior Account Managers. Seine wesentliche Arbeitsaufgabe besteht darin, die ihm anhand eines sogenannten Sales Plan namentlich oder räumlich zugeordneten Firmen als Kunden zu gewinnen bzw. zu betreuen. Dieser Sales Plan wird bei der Beklagten in ihrem Betrieb in Deutschland über ihren European Director James K jeweils für die Dauer eines vom 01.08. bis zum 31.07. des Folgejahres währenden Fiskaljahres (FY) für jeden Account Manager neu festgelegt.
Der zwischen den Parteien (zuletzt) unter dem 09.03./20.04.2007 geschlossene Arbeitsvertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen:
"4.0 Vergütung / andere Leistungen
Der Angestellte erhält ein jährliches Basisgehalt von € 100.000,00 brutto, zahlbar in monatlichen Beträgen zu € 8.333 am Ende eines jeden Kalendermonats.
Überstunden werden nicht vergütet.
4.2 Der Arbeitnehmer erhält einen neuen Vergütungsplan für das Etatjahr FY2007, der seine neue Position als Account Manager wiedergibt. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, auf einer pro-rata Basis eine Provision/Boni von € 90.000,00 pro Jahr unter diesem Plan zu verdienen. Der neue Vergütungsplan tritt am 1. Februar 2007 in Kraft. Der Arbeitnehmer wird bis zum 1. Februar 2007 nach dem bisherigen Vergütungsplan bezahlt.
4.3 Für jedes folgende Etatjahr FY2007 erhält der Arbeitnehmer einen neuen Vergütungsplan, der vom Arbeitnehmer bestätigt wird. Es liegt im vollständigen Ermessen von Z, den neuen Vergütungsplan zu ändern, einschließlich, ohne Beschränkung, der Anteile, Provisionsgebühren, Boni, Kundenkonten und/oder des Gebiets; allerdings vorausgesetzt, dass Z für die zukünftigen Etatjahre nicht die gesamte Bonifikation, die der Arbeitnehmer für das Grundgehalt und verdiente Provisionen/Boni dafür erhalten könnte, dass er/sie seine/ihre Ziele unter dem neuen Vergütungsplan erreicht, unter das reduzieren darf, was der Arbeitnehmer für das Erreichen seiner/ihrer Ziele unter dem FY2007 Vergütungsplan auf Jahresbasis umgerechnet erhalten könnte. Es versteht sich ausdrücklich und es ist vereinbart, dass sich Z bei zukünftigen Vergütungsplänen das Recht vorbehält, einen Teil des Gebiets und/oder der Kundenkonten des Arbeitnehmers anderen Arbeitnehmern von Z zuzuleiten. Der FY2007 Vergütungsplan und alle zukünftigen Vergütungspläne sind hiermit in diesen Arbeitsvertrag eingebunden und ein Teil davon."
Nach Abschluss dieses Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien in der Folgezeit jährlich einen Sales Plan sowie - als Anlage hierzu - eine Kundenliste. In den Fiskaljahren 2010 und 2011 waren dem Kläger u.a. die Kunden Y, X, W, V, U, T, O, S, N, Q und P zugeordnet.
In dem für das Fiskaljahr 2012 dem Kläger zur Unterzeichnung vorgelegten Sales Plan nebst Anlage sind diese Kunden nicht mehr enthalten. Ins...