Entscheidungsstichwort (Thema)
Außerordentliche Kündigung. Betriebsratsmitglied. Beharrliche Arbeitsverweigerung. Abmahnung
Leitsatz (redaktionell)
Vor der außerordentlichen Kündigung eines langjährig betriebszugehörigen Betriebsratsmitglieds wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung kann der Ausspruch einer Abmahnung erforderlich sein.
Normenkette
BGB § 626
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 23.07.2003; Aktenzeichen 8 Ca 1094/03 LU) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 23.07.2003 – AZ: 8 Ca 1094/03 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, welcher auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 22.02.1984 an als Maschinenführer beschäftigt ist, hat sich mit seiner Klage – Gerichtseingang 26.03.2003 – gegen eine außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 14. März 2003, ihm am gleichen Tag zugegangen, gewendet.
Der Kläger ist Betriebsratsmitglied des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrates und hat seine Klage im Wesentlichen damit begründet, dass ein Grund für die außerordentliche Kündigung nicht gegeben sei, da er wegen der behaupteten Verfehlung nicht abgemahnt worden sei. Darüber hinaus habe er auch in früheren Jahren ohne Widerspruch des Arbeitgebers vor Ende der Spätschicht den Arbeitsplatz verlassen und deshalb geglaubt, dass er den Arbeitsplatz an den drei Tagen auch habe früher verlassen dürfen.
Darüber hinaus habe keine Arbeitspflicht für ihn deshalb bestanden, weil die Betriebsvereinbarung, auf deren Grundlage die Spätschicht angeordnet worden sei, deshalb unwirksam sei, weil der Betriebsrat diesbezüglich seine Mitbestimmungsrechte aufgegeben habe. Davon sei deshalb zu sprechen, weil der Arbeitgeber ohne weitere Mitwirkung in die Lage versetzt werde, nach eigenem Belieben Mehrarbeit anzuordnen.
Die Abmahnung vom 26.02.2003 beziehe sich auf die behauptete mangelhafte Ausfüllung von Leistungsberichten und sei zudem deshalb unwirksam, weil das gerügte Fehlverhalten nicht genau aufgelistet worden sei.
Die Abmahnung von 1997 hätten sich auf einen Konflikt mit Mitarbeiterinnen bezogen, sei inhaltlich falsch und zudem durch Zeitablauf verbraucht, was auch für die weitere Abmahnung vom 19.03.1999 gelte. Es gebe auch keinen Grund, das Arbeitsverhältnis gegen Abfindungszahlung aufzulösen, da eine Unzumutbarkeit nicht erkennbar sei.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche arbeitgeberseitige Kündigung vom 14.03.2003 zum gleichen Tage gekündigt worden ist, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird
und den Auflösungsantrag abzuweisen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aufzulösen.
Sie hat diese Anträge im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger eine beharrliche Arbeitsverweigerung am 03.04 und 05.03.2003 dadurch begangen habe, dass er am 03.03 um 21.15 Uhr und an den Folgetagen um 21.00 Uhr den Betrieb verlassen habe, obwohl die Spätschicht bis 22.00 Uhr angesetzt worden sei. Man habe den Kläger bereits zu Schichtbeginn am 03.03.2003 auf die verlängerte Arbeitszeit hingewiesen, wobei er erwiderte, dass er dazu nicht bereit sei, da er Bandscheibenprobleme habe und es außerdem an seinem Auto ein Problem mit der Lichtmaschine gebe. Er habe dabei betont, dass er jedenfalls um 21.00 Uhr nach Hause gehen werde. Dies habe er auch getan, obwohl er am 03.03. von Herrn Z., seinem zuständigen Meister, aufgefordert worden sei, die Arbeit wieder aufzunehmen und bis 22.00 Uhr weiterzuarbeiten. Der Kläger habe auf sein Bandscheibenleiden, dessen Vorliegen bestritten werde, hingewiesen und behauptet, er könne nicht länger arbeiten. Einen Maschinenstillstand an der Kreisschere habe durch den Einsatz von zwei Mitarbeiterinnen verhindert werden können.
Am 04.03.2003 nochmals darauf angesprochen, habe sich der Kläger mit ähnlichen Argumenten geweigert, der Arbeitsanweisung nachzukommen und bis Schichtende zu arbeiten. Der Kläger habe an diesem und dem darauf folgenden Tag um 21.00 Uhr den Arbeitsplatz verlassen, was dazu führte, dass die Arbeit eingestellt und die Maschinen abgestellt werden mussten, weswegen zwei Mitarbeiterinnen nach Hause geschickt, aber bezahlt werden mussten.
Der Kläger habe darüber hinaus seine Kollegen, die länger arbeiten, als blöd bezeichnet und er sei bereits mehrfach im Vorfeld schriftlich abgemahnt worden. Der Betriebsrat habe der Kündigung zugestimmt.
Den Auflösungsantrag stütze man auf die in den Abmahnungen vom 29.09, 30.09.1997 und 19.03.1999 erteilten Abmahnungen, woraus sich ergebe, dass der Kläger den Betriebsfrieden nachhaltig gestört habe und im Zusammenhang mit dem neuerlichen kündigungsrelevanten Vorfall davon auszugehen sei, dass man mit dem Kläger künftig nicht reibungslos weiter arbeiten könne.
Das Arbeitsgericht hat dur...