Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwer. Erledigung. einstweilige Verfügung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Beschwerdewert entspricht nicht unbedingt dem im erstinstanzlichen Urteil festgesetzten Streitwert. Er wird festgelegt durch die Anträge des Berufungsklägers, der den Umfang der Nachprüfung bestimmt. Legt die beim Arbeitsgericht in vollem Umfang unterlegene Partei uneingeschränkt Berufung ein, so stimmt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Wert der Beschwer grundsätzlich mit dem im Urteil des Arbeitsgerichts festgesetzten Streitwert überein. Etwas anderes gilt nur dann, wenn diese Streitwertfestsetzung offensichtlich unzutreffend ist oder wenn der Beschwerdewert des § 64 Abs. 2 ArbGG nach anderen Kriterien als nach dem festgesetzten Streitwert zu ermitteln ist

2. Es ist umstritten, wie im Fall einseitiger Erledigungserklärung der Streitwert zu bemessen ist. Dem Gebot, den Streitwert mit Blick auf das vom Kläger mit dem Erledigungsantrag verfolgte Interesse zu bestimmen, entspricht es nach Auffassung der Kammer allein, grundsätzlich für den Erledigungsstreit auf die bislang aufgelaufenen Kosten abzustellen.

 

Normenkette

ArbGG §§ 61, 64 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 23.01.2004; Aktenzeichen 2 Ga 4021/03)

 

Tenor

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.01.2004 – Az.: 2 Ga 4017/03 – wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren darüber, ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Entgeltzahlung zusteht.

Der Verfügungskläger war ab 26.08.2003 im Arbeitsverhältnis bei der Verfügungsbeklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Die Verfügungsbeklagte kündigte mit Schreiben vom 26.11.2003 zum 11.12.2003. Für November 2003 hat die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger eine Lohnabrechnung über einen Bruttolohn von 2.215,78 Euro erstellt.

Eingehend beim Arbeitsgericht am 18.12.2003 hat der Verfügungskläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung dahingehend beantragt, dass die Verfügungsbeklagte verurteilt werde, hinsichtlich des Novemberlohnes 2003 940,– Euro netto an ihn zu zahlen. Am Nachmittag des 19.12.2003 gegen 16.30 Uhr zahlte die Verfügungsbeklagte an den Verfügungskläger auf den Lohn für November 2003 insgesamt 878,04 Euro.

Der Verfügungskläger hat vorgetragen, die Verfügungsbeklagte habe trotz mehrfacher telefonischer Anfragen die Auszahlung des Novemberentgeltes abgelehnt. Erst nach nochmaliger dringender telefonischer Anfrage am Vormittag des 19.12.2003 habe letztlich die Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten erklärt, dass er – der Verfügungskläger – am Nachmittag des 19.12.2003 ab 14.00 Uhr das Geld abholen könne, wobei allerdings Abzüge gemacht würden. Die Nichtzahlung des Lohnes bringe ihn in erhebliche wirtschaftliche Not. Er werde erst zum 05.01.2004 ein neues Arbeitsverhältnis eingehen und verfüge über keine weitergehenden Bezüge. Er verfüge über keinerlei Reserven und Ersparnisse und sei dringendst auf das Geld angewiesen, da ihm von sonstigen Stellen (Arbeitsamt, Sozialamt etc.) keine Mittel zur Verfügung gestellt würden. Der Verfügungskläger hat bezüglich seines Vortrages Eidesstattliche Versicherungen vom 18.12.2003 und 09.01.2004 zur Akte gereicht.

Am 19.12.2003 erließ das Arbeitsgericht Koblenz am Vormittag folgenden Beschluss:

  1. Im Wege der Einstweiligen Verfügung wird die Antragsgegnerin verpflichtet, an den Antragsteller 939,99 Euro netto zu zahlen.
  2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Verfügungsbeklagte legte gegen diesen Beschluss Widerspruch ein.

Der Verfügungskläger hat zuletzt beantragt,

den Beschluss vom 19.12.2003 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, dem Antragsteller 939,99 EUR netto abzgl. am 19.12.2003 gezahlter EUR 878,04 zu bezahlen.

Soweit am 19.12.2003 Teilzahlung erfolgte, hat er Erledigung erklärt.

Die Verfügungsbeklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen und beantragt,

den Beschluss vom 19.12.2003 aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte hat vorgetragen, bereits am Vormittag des 18.12.2003 habe die Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten dem Verfügungskläger einen Termin zur Abholung des Geldes für Freitag, den 19.12.2003 um 14.00 Uhr vorgeschlagen. Vom Novemberlohn 2003 seien berechtigt Abzüge vorgenommen worden. Im Übrigen ergebe sich aus dem eigenen Vortrag des Verfügungsklägers, dass ein Verfügungsgrund nicht vorgelegen habe. Die Verfügungsbeklagte hat Eidesstattliche Versicherungen vom 05.01.2004 und 23.01.2004 zur Akte gereicht.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in erster Instanz wird auf die beim Arbeitsgericht eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 23.01.2004 den Beschluss vom 19.12.2003 mit der Maßgabe einer Verurteilung der Beklagten nach dem zuletzt geste...

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